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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes, des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 763)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 91-1, wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
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| § 5 Planfeststellung
(1) Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. In die Planfeststellung können die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen und Lärmschutzanlagen einbezogen werden. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1
(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) ersetzen die Planfeststellungen nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. (3) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilte Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. (4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
(5) Die oberste Straßenbaubehörde kann bei Gemeindestraßen und bei nicht dem Absatz 1 Satz 1 unterfallenden sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Dies gilt nicht, soweit ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB oder ein Flurbereinigungsplan nach § 58 des Flurbereinigungsgesetzes vorliegt. (6) Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 47 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. |
" § 5 Planfeststellung
(1) Landes- und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbständige Geh- und Radwege dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße im Sinne des Satzes 1
Eine Änderung im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie
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(Stand: 27.01.2026)
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