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Bauvorl-/BauPrüfV0 - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen
- Sachsen -
Vom 2. September 1997
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 30.09.1997 S. 533;..... 15.09.1999 S. 553aufgehoben)
Erster Teil
Bauvorlagen
§ 1 Allgemeines
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:
Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Sie sind so rechtzeitig einzureichen, daß sie noch vor der Baufreigabe geprüft werden können oder im vereinfachten Verfahren vorliegen.
(1a) Für das Anzeigeverfahren nach § 62b SächsBO sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bauvorlagen zu erstellen. Absatz 2, 4 und 6 gelten sinngemäß.
(2) Zahl, Umfang und Inhalt der Bauvorlagen richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche.
(3) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht untere Bauaufsichtsbehörde, so sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 4 genannten Nachweise in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Stellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides, auf Genehmigung der Teilung eines Grundstücks sowie für die Baubeschreibung und den schriftlichen Teil des Lageplanes und der Bauanzeige (§ 62b SächsBO) sind die dafür amtlich bekanntgemachten Vordrucke zu verwenden.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
§ 2 Lageplan
(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist. Sie kann, wenn besonders schwierige Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse dies erfordern, verlangen, daß der Lageplan durch einen Sachverständigen erstellt wird. Besonders schwierige Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn
(2) Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
(4) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nr. 14 bis 19 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
(7) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert wurden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
§ 3 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1:100 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sind die Bauteile und Bauarten auch ohne farbige Darstellung zweifelsfrei zu erkennen, so können sie auch in Schwarzweiß dargestellt werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
§ 4 Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 42 Abs. 1, 2 und 4 SächsBO).
(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
(5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.
§ 5 Standsicherheitsnachweis, Brandschutzkonzept und andere bautechnische Nachweise
(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 SächsBO im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(3) Für die Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Soweit erforderlich, sind Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Für Wärme- und Schallschutz gilt Satz 2 entsprechend.
§ 6 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer eine Beschreibung der baulichen Anlagenach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entsorgung des Abbruchmaterials beizufügen.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 7 Bauvorlagen beim Vorbescheid
(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 8 Bauvorlagen für typenprüfungen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der typenprüfung nach § 73 SächsBO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 9 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 74 SächsBO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe oder mindestens gleichwertig dauerhaftem Material bestehen.
§ 10 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
(2) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
(3) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
(4) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:
(5) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 11 Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen
Der Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung muß insbesondere enthalten:
Zweiter Teil
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben
Erster Abschnitt
Prüfingenieure und Prüfstelle
§ 12 Prüfingenieure und Prüfstelle
(1) Prüfingenieur für Baustatik oder Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz (beide nachfolgend: Prüfingenieur) ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt wurde. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnungen nicht führen.
(2) Prüfstelle ist die Sächsische Landesstelle für Bautechnik.
(3) Die Prüfingenieure und die Sächsische Landesstelle für Bautechnik unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§ 13 Anerkennung, Niederlassung
(1) Die Anerkennung wird für eine Niederlassung im Freistaat Sachsen erteilt. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Anerkennung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Freistaat Sachsen als anerkannt.
(4) Die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(5) Die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung von Tragwerken bis zum durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 3) der anderen Fachrichtungen ein.
§ 14 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als Prüfingenieur kann auf Antrag anerkannt werden, wer
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
§ 15 Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für Baustatik
(1) Als Prüfingenieur für Baustatik kann anerkannt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 14
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulassen.
§ 16 Besondere Voraussetzungen für den Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz
(1) Als Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz kann anerkannt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 14
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 zulassen.
§ 17 Antrag auf Anerkennung
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen; insbesondere
(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 18 Eignungsgutachten, Gutachterausschuß
(1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet. Es wird jeweils ein Gutachterausschuß für den Prüfingenieur für Baustatik und ein Gutachterausschuß für den Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz eingerichtet.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Gutachterausschüsse und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder der Gutachterausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Gutachterausschusses
(3) Der Gutachterausschuß soll verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
§ 19 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Anerkennung Versagungsgründe nach § 14 Abs. 2 vorlagen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur oder Architekt gröblich verletzt hat.
(5) Der Prüfingenieur ist verpflichtet, jede Änderung, die zum Erlöschen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung führen kann, der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zweiter Abschnitt
Bautechnische Prüfung
§ 20 Übertragung von Prüfaufgaben
(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einem Prüfingenieur für Baustatik die Prüfung der Standsicherheit einschließlich der zugehörigen Ausführungszeichnungen, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile, der Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sowie die anteilig jeweils zugeordnete Bauüberwachung (§ 78 SächsBO) und Bauzustandsbesichtigung (§ 79 SächsBO) übertragen.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einem Prüfingenieur für vorbeugenden baulichen Brandschutz die Prüfung übertragen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz entspricht, sowie die anteilig jeweils zugeordnete Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78 und 79 SächsBO).
(3) Die unter Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik übertragen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.
§ 21 Erteilung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf Prüfaufträge nach § 20 Abs. 1 für Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 4) und mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 5) einem Prüfingenieur für Baustatik nur in den Fachrichtungen erteilen, für die er zugelassen ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.
§ 22 Ausführung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den baurechtliehen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat. Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer oder Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.
(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Mitgesellschafter einer Gesellschaft Beratender Ingenieure oder Architekten stehen angestellten Mitarbeitern gleich, sofern der Prüfingenieur hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung an seiner Niederlassung nach § 13 Abs. 1 erfolgt. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3) Bei der Prüfung ist die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise über einen ausreichenden vorbeugenden baulichen Brandschutz, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. Die Prüfingenieure für vorbeugenden baulichen Brandschutz haben die Brandschutzdienststellen zu beteiligen und deren zur Wahrung des abwehrenden Brandschutzes begründet erhobenen Forderungen zu berücksichtigen.
(4) In dem Prüfbericht hat der Prüfingenieur die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung, bei der Überwachung und den Bauzustandsbesichtigungen (§§ 78 und 79 SächsBO) sowie der Gebrauchsabnahme (§ 74 Abs. 7 SächsBO) zu
beachten sind. Enthalten die Nachweise über den vorbeugenden baulichen Brandschutz, die Standsicherheitsnachweise und die übrigen bautechnischen Nachweise Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 SächsBO eingeführten Technischen Baubestimmungen oder von den sonstigen baurechtliehen Vorschriften, ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird. Über Ausnahmen und Befreiungen (§ 68 SächsBO) entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde.
(5) Prüfaufträge zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78 , 79 SächsBO) dürfen von Prüfingenieuren nur persönlich ausgeführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist.
(6) Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen auch Maßnahmen vorgeschlagen werden, die für die Beseitigung der Mängel geeignet sind.
(7) Ergibt sich, daß der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur die Prüfung im Rahmen seiner Befugnisse nach § 13 Abs. 4 und 5 nicht ausführen darf, so ist er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung eines Prüfingenieurs zu veranlassen, der für diese Fachrichtung anerkannt ist.
(8) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
(9) Der Prüfingenieur trägt gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
§ 23 Prüfung Fliegender Bauten
Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik oder von einer in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dafür vorgesehenen Stelle geprüft werden.
§ 24 Vergütung der Prüfingenieure und der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik
(1) Die Sächsische Landesstelle für Bautechnik und die Prüfingenieure erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht ( § 20), für die sie von einer Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag erhalten haben ( § 21), eine Vergütung. Diese bemißt sich nach den Vorschriften über die Höhe der Gebühren und Auslagen für entsprechende Amtshandlungen der unteren Bauaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Landesstelle bei der Prüfung Fliegender Bauten ( § 23).
(2) Neben der Vergütung können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) erstattet werden. Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung entsprechend § 6 Abs. 2 SächsRKG. Fahr- und Wartezeiten werden nach Zeitaufwand (lfd. Nr. 17, Tarifstelle 1.4 der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (Zweites Sächsisches Kostenverzeichnis - 2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung) vergütet. Sonstige Nebenkosten werden nur erstattet, wenn die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder der Prüfingenieur dies bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt haben und diese zugestimmt hat.
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik oder dem Prüfingenieur die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit. Für die Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist die anteilige Gebühr festzulegen. Hierbei ist der notwendige Zeitaufwand zugrunde zu legen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
(4) Die Vergütung der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik und der Prüfingenieure schuldet die Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß der Bauherr die Vergütung unmittelbar an die Sächsische Landesstelle für Bautechnik oder den Prüfingenieur zahlt.
Dritter Teil
Schlußvorschrift
§ 25 (lnkrafttreten)
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauvorl-/BauPrüfVO)
Vom 2. September 1997
Aufgrund von § 82 Abs. 2, 4 und 5 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen in der ab 1. Oktober 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht Die Neufassung berücksichtigt:
bautechnische Prüfungen vom 28. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 529).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund
zu 1.: des § 82 Abs. 2, 4 und 5 SächsBO vom 17. Juli 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1992 (SächsGVBl. S. 375),
zu 2.: des § 82 Abs. 2 SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401),
zu 3.: des § 82 Abs. 2, 4 und 5 SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105).
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