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Ha Großflächige Einzelhandelseinrichtungen
Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Zulässigkeit von Großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. November 2024
(SächsABl. Nr. 49 vom 05.12.2024 S. 1411)
Archiv: 2008
I.
Allgemeines
1. Ziel
Ziel dieser Handlungsanleitung ist es, dazu beizutragen, großflächige Einzelhandelseinrichtungen und Vorhaben mit ähnlichen Auswirkungen an raumordnerisch und städtebaulich geeigneten Stellen anzusiedeln beziehungsweise ihre Erweiterung oder Änderung zuzulassen, und zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln. Die Handlungsanleitung ist ausschließlich auf raumordnerische und städtebauliche Erfordernisse ausgerichtet und hat nicht den Zweck, auf den Wettbewerb der einzelnen Unternehmen oder die unterschiedlichen Betriebsformen des Handels Einfluss zu nehmen. Sie soll den Trägern der Bauleitplanung und der Regionalplanung, den Raumordnungsbehörden und den Bauaufsichtsbehörden Leitlinien für die Beurteilung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen und Vorhaben mit ähnlichen Auswirkungen vorgeben.
Die Notwendigkeit einer Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelseinrichtungen ergibt sich nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer stetigen Veränderung der Bevölkerungsstruktur und damit einhergehenden Veränderungen im Nachfrageverhalten nach Angeboten des Einzelhandels. Die veränderten Anforderungen und Erwartungen spiegeln sich auch in einer veränderten baulichen Gestaltung und einer Zunahme der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben wider. Die Interessen der Betreiber an Flexibilität, insbesondere hinsichtlich des Warensortiments, sowie gesamtwirtschaftliche Aspekte sind zu berücksichtigen. Wesentliche Leitmotive müssen indes städtebauliche und raumordnerische Gesichtspunkte sein, um die Nahversorgung der Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs mit geeigneten städtebaulichen und raumordnerischen Mitteln zu sichern. Die Innenentwicklung ist daher raumordnerisch einer ungeordneten Außenentwicklung und einer Ausdehnung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in peripheren Stadtrandlagen vorzuziehen.
Die Handlungsanleitung soll einen Überblick über die geltenden Rahmenbedingungen geben und diese nach Möglichkeit konkretisieren. Als Verwaltungsvorschrift sind der Handlungsanleitung hierbei normative Grenzen gesetzt, insbesondere durch § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, sowie dem gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 14. August 2013 erlassenen Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013).
Die folgenden Ausführungen dienen dem Zweck, eine landeseinheitliche Rechtsanwendung bei der Planung und bauordnungsrechtlichen Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sicherzustellen. So soll insbesondere die kommunale Planungshoheit gestärkt werden, der bei der Einzelhandelsentwicklung vor Ort eine maßgebliche Steuerungsfunktion zu kommt.
2. Anwendungsbereich
Die Handlungsanleitung soll den Trägern der Regionalplanung, den Raumordnungsbehörden, den Gemeinden als Trägern der Bauleitplanung und den Bauaufsichtsbehörden als Grundlage für die Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben, insbesondere Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben dienen und so auch potentiellen Investoren, Grundstückseigentümern und Unternehmen des Einzelhandels Planungs- und Investitionssicherheit bieten. Die Handlungsanleitung ist insbesondere anzuwenden bei der Planung und Zulassung folgender Vorhaben:
Unternehmen des Versandhandels oder des Onlinehandels (ohne Verkaufsflächen, Abholtresen und Ähnliches), die Waren an Endverbraucher verkaufen, sind ebenfalls Einzelhandelsbetriebe. Die Regelungen des Bauplanungs- und Raumordnungsrechts zum Einzelhandel sind jedoch nur anwendbar, wenn es sich um einen Betrieb mit einer Verkaufsstätte handelt. Reine Versand- oder Onlinehandelsbetriebe unterliegen daher nicht dem Regelungsregime dieser Handlungsanleitung. Gleichwohl ist bei Untersuchungen und Gutachten zum Kaufkraftabfluss sowie zu ökonomischer Auswirkungen von großflächigen Handelsvorhaben auch der zunehmende Einfluss des Online-Handels zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen bei der Erstellung von kommunalen Einzelhandelskonzepten (siehe dazu Ziffer III).
3. Begriffe
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