umwelt-online: Industriebaurichtlinie Sachsen (2) zur aktuellen Fassung

zurück

Tabelle 1: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m2

Sicherheitskategorie Anzahl der Geschosse des Gebäudes
erdgeschossig 2geschossig 3geschossig 4geschossig 5geschossig
Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile
ohne Anforderung F30 F30 F60 F90 F60 F90 F90 F90
K l 18001 3000 8002, 3 16002 2400 12002, 3 1800 1500 1200
K 2 27001 4500 12002, 3 24002 3600 18002 2700 2300 1800
K 3.l 32001 5400 14002, 3 29002 4300 21002 3200 2700 2200
K 3.2 36001 6000 16002 32002 4800 24002 3600 3000 2400
K 3.3 42001 7000 18002 36002 5500 28002 4100 3500 2800
K 3.4 45001 7500 20002 40002 6000 30002 4500 3800 3000
K 4 10000 10000 8500 8500 8500 6500 6500 5000 4000
1) Breite des Industriebaus < 40 m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) > 5 %
2) Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) > 5 %
3) Für Gebäude geringer Hohe ergibt sich nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 SächsBO eine zulässige Größe von 1600 m2

6.2 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit Lagerbereichen

6.2.1 Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnitts oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m2 zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation.

6.2.2 In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.

7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1

7.1 Grundsätze des Nachweises

Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten wird durch das Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis

für einen Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.

Ergibt sich aus dem Rechen verfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.

Die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF" höchstens jedoch einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten, entsprechen.

Erdgeschossige Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 entsprechen.

7.2 Brandsicherheitsklassen

Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion