umwelt-online: Industriebaurichtlinie Sachsen (2) zur aktuellen Fassung
![]() |
zurück | ![]() |
Tabelle 1: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m2
| Sicherheitskategorie | Anzahl der Geschosse des Gebäudes | ||||||||
| erdgeschossig | 2geschossig | 3geschossig | 4geschossig | 5geschossig | |||||
| Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile | |||||||||
| ohne Anforderung | F30 | F30 | F60 | F90 | F60 | F90 | F90 | F90 | |
| K l | 18001 | 3000 | 8002, 3 | 16002 | 2400 | 12002, 3 | 1800 | 1500 | 1200 |
| K 2 | 27001 | 4500 | 12002, 3 | 24002 | 3600 | 18002 | 2700 | 2300 | 1800 |
| K 3.l | 32001 | 5400 | 14002, 3 | 29002 | 4300 | 21002 | 3200 | 2700 | 2200 |
| K 3.2 | 36001 | 6000 | 16002 | 32002 | 4800 | 24002 | 3600 | 3000 | 2400 |
| K 3.3 | 42001 | 7000 | 18002 | 36002 | 5500 | 28002 | 4100 | 3500 | 2800 |
| K 3.4 | 45001 | 7500 | 20002 | 40002 | 6000 | 30002 | 4500 | 3800 | 3000 |
| K 4 | 10000 | 10000 | 8500 | 8500 | 8500 | 6500 | 6500 | 5000 | 4000 |
| 1) Breite des Industriebaus < 40 m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) > 5 % 2) Wärmeabzugsfläche (nach DIN 18230-1) > 5 % 3) Für Gebäude geringer Hohe ergibt sich nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 SächsBO eine zulässige Größe von 1600 m2 |
|||||||||
6.2 Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit Lagerbereichen
6.2.1 Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnitts oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m2 zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation.
6.2.2 In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.
7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1
7.1 Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten wird durch das Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis
für einen Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.
Ergibt sich aus dem Rechen verfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.
Die Feuerwiderstandsklasse der Bauteile muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf tF" höchstens jedoch einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten, entsprechen.
Erdgeschossige Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.2 entsprechen.
7.2 Brandsicherheitsklassen
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.
(Stand: 25.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion