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SächsMPBVO - Sächsische Mietpreisbegrenzungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der Gebiete mit Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn
- Sachsen -
Vom 2. Dezember 2025
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 31.12.2025 S. 454)
Archiv 2022
Die Sächsische Staatsregierung verordnet aufgrund des § 556d Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.