umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (7)

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zur Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung
(VwVSächsBO) 
Anhang

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Brandschutztechnische Mindestanforderungen an Bauteile1 nach §§ 27 ff. SächsBO in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse  Anlage 1


§§ Bauteile Gebäudeklasse
    1 2 3 4 5
27 Tragende Wände, Stützen
- im Dachgeschoss (DG), wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind (oberstes DG)
- in oberirdischen Geschossen
- im Kellergeschoss

-
-
FH

-
FH
FH

-
FH
FB

-
HFH
FB

-
FB
FB
28 nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände - - - a oder FH a oder FH
29 Trennwände
- von Nutzungseinheiten in oberirdischen Geschossen
- von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss
- von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

FH2
FH2
FB

FH2
FH2
FB

FH
FB
FB

HFH
FB
FB

FB
FB
FB
30 Brandwände und zulässige Wände anstelle von Brandwänden HFH3 HFH3 HFH3 HFH+M FB+A+M
31 Decken
- im obersten DG
- in oberirdischen Geschossen
- im Kellergeschoss
- von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

-
-
FH
FB

-
FH
FH
FB

-
FH
FB
FB

-
HFH
FB
FB

-
FB
FB
FB
32 Dächer harte Bedachung
34 tragende Teile notwendiger Treppen - - a oder FH A FH+A
35 Wände notwendiger Treppenräume, die keine Außenwände sind entfällt entfällt FH HFH+M FB+A+M
36 Wände notwendiger Flure
- in oberirdischen Geschossen
- im Kellergeschoss

entfällt
FH

entfällt
FH

FH
FB

FH
FB

FH
FB
39 Fahrschachtwände entfällt entfällt FH4 HFH4 FB+a4
1 Zu berücksichtigende Anforderungen an die Bauteiloberflächen sind nicht Gegenstand dieser Tabelle.
2 Bei Wohngebäuden bestehen keine Anforderungen.
3 Gebäudeabschlusswände, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Wände und Decken, mindestens jedoch FH und von außen nach innen FB haben, sind zulässig.
4 Anforderungen bestehen nur, soweit Aufzüge nicht in notwendigen Treppenräumen - mit Ausnahme solcher von Hochhäusern - angeordnet sind.
Legende:
FH - feuerhemmend a - nichtbrennbare Baustoffe
HFH - hochfeuerhemmend B 1 - schwerentflammbare Baustoffe
FB - feuerbeständig B2 - normalentflammbare Baustoffe
  M - Feuerwiderstandsdauer unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung

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(aufgehoben) Anlage 2 12


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(aufgehoben) Anlage 3 12


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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (SächsEltBauR) Anlage 4


wie eingefügt

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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Sächsische Beherbergungsstättenbaurichtlinie - SächsBeBauR) Anlage 5 17


wie eingefügt

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