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Änderungstext
Gesetz über Maßnahmen
zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002
im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur
Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen
Vom 14. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 513
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes
Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338, 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Der Freistaat fördert den Brandschutz. Er erfüllt Aufgaben, die über die Zuständigkeit eines Landkreises hinausgehen. Seine Aufgaben sind insbesondere
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"(1) Der Freistaat fördert den Brandschutz. Er erfüllt Aufgaben, die über die Zuständigkeit eines Landkreises hinausgehen. Seine Aufgaben sind insbesondere
- die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise bei der Lösung der ihnen im Brandschutz obliegenden Aufgaben durch die Gewährung von Zuschüssen mindestens in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer zu unterstützen, - die Landesfeuerwehrschule und andere Einrichtungen der Aus- und Fortbildung zu unterhalten, - die Brandschutzforschung und -normung zu fördern, - sich an der Errichtung und Unterhaltung technischer Prüfeinrichtungen und feuerwehrtechnischer Zentren zu beteiligen und - die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und von freiwilligen zusätzlichen Leistungen bei Unfällen und Krankheiten, die sich die Angehörigen der Feuerwehren und ihnen gleichgestellte Personen im Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung zugezogen haben, zu gewähren. |
2. § 20
§ 20 Feuerschutzsteuer(1) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zweckgebunden für das Feuerwehrwesen verwendet werden.
(2) Absatz 1 findet für die Zeit vom 1. Januar l998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 keine Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Sächsischen Bauordnung
§ 75 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 75 Zustimmungsverfahren"
2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige oder nach § 63 anzeigepflichtige Vorhaben des Bundes oder der Länder bedürfen keiner Baugenehmigung ( § 70) oder Bauanzeige ( § 63), Bauüberwachung ( § 78) und Bauzustandsbesichtigung ( § 79), wenn
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"(1) Nach § 62 genehmigungsbedürftige oder nach § 63 anzeigepflichtige Vorhaben des Bundes, der Länder, der Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, sowie von Stiftungen, deren Stiftungskapital zumindest hälftig vom Bund, vom Freistaat Sachsen oder von beiden gemeinsam aufgebracht wird, bedürfen keiner Baugenehmigung ( § 70) oder Bauanzeige ( § 63) und Bauzustandsbesichtigung ( § 79), wenn
1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen hat und 2. die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen." |
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
§ 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt gefasst:
1. § 48 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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