Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe
im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze

Vom 7. November 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 24.11.2007 S. 487)


Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen
SächsVAG - Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. § 5a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten selbst errichten jeweils zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "6. die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften
  1. aus selbständiger und unselbständiger Berufstätigkeit,
  2. aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen zu erbringen, und
  3. aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen erbracht werden,

richten und den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, 2333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen,"

bb) Satz 1 Nr. 10 wird gestrichen.

cc) Satz 1 Nr. 11 und 12 wird Satz 1 Nr. 10 und 11.

dd) Im neuen Satz 1 Nr. 11 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. Überschussverwendung und Verlustrücklage."

ee) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet."

b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ihre Versorgungseinrichtung" durch die Wörter "ihr Versorgungswerk" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ansässigen" das Wort "berufsständischen" und nach dem Wort "gemeinsame" das Wort "berufsständische" eingefügt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "des gemeinsamen Versorgungswerkes" durch die Wörter "der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "dieses Versorgungswerkes" durch die Wörter "dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung" ersetzt.

3. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hauptsatzung kann ferner vorsehen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes dem Vorstand als kooptiertes Mitglied angehört."

4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Staatsministerium" die Angabe "(Aufsichtsbehörde)" eingefügt. bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Rechtsaufsicht über die Versorgungswerke überwacht die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion