Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen
- Sachsen -

Vom 8. Juli 2025
(SächsABl. Nr. 30 vom 24.07.2025 S. 764)


I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen vom 24. Juli 2024 (SächsABl. S. 939) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:

alt neu
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Technische Baubestimmungen "VwV TB Sachsen - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über Technische Baubestimmungen"

2. Ziffer I Nummer 1 wird durch folgende Ziffer I Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. Übernahme der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik

Die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach § 85a Absatz 5 Satz 1 der Musterbauordnung in der Fassung vom November 2002, die zuletzt durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22. September 2022 geändert worden ist, in Form einer amtlichen Mitteilung im Internet unter der Adresse "www.dibt.de" bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

"1. Übernahme der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik

Die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach § 85a Absatz 5 Satz 1 der Musterbauordnung in der Fassung vom November 2002, die zuletzt durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23. November 2023 geändert worden ist, in Form einer amtlichen Mitteilung im Internet unter der Adresse "www.dibt.de" als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2025/1 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen werden als Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, übernommen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt ist."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer III wird Nummer 2 durch folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
"Feuerwehraufzüge dienen bei baulichen Anlagen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.

Für Hochhäuser ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerwehraufzüge, die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume aus Abschnitt 6.1 und für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe aus Abschnitt 8.4 der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (lfd. Nr. a 2.2.2.7).

Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß a 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzugs notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Für Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt."

"2. Abschnitt a 2.1.15.5 wird durch folgenden Abschnitt a 2.1.15.5 ersetzt:

a 2.1.15.5 Feuerwehraufzüge Feuerwehraufzüge dienen bei baulichen Anlagen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben. Für Hochhäuser ergeben sich die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Feuerwehraufzüge, die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume aus Abschnitt 6.1 und für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe aus Abschnitt 8.4 der Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (lfd. Nr. a 2.2.2.7).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion