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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht
- Sachsen -

Vom 4. August 2026
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 26.08.2026 S. 274)


EU-Rechtsakte

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Sächsische Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern " § 4 Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen baulichen Umgestaltung und der Unterhaltung".

c) Die Angabe zu § 43 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 43 Enteignung " § 43 Enteignung, Entschädigung".

d) Die Angabe zu § 57 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 57 (aufgehoben) " § 57 Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4)".

e) Die Angabe zu § 59 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 59 (aufgehoben) " § 59 Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2)".

f) Die Angabe zu § 60 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 60 (aufgehoben) " § 60 Planfeststellung (Übergangsvorschrift zu § 39 Absatz 1)".

2. In § 1 Satz 2 wird die Angabe "Bundesfernstraßen" durch die Angabe "Bundesstraßen" ersetzt.

3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

alt neu
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern

Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. Die Straßenverzeichnisse für die Bundesfernstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt. Das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr geregelt. § 42 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten.

" § 4 Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse

(1) Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. Die Straßenverzeichnisse für die Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt. § 42 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen können auch offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.

(2) Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten.

(3) Die Behörden haben Einsicht in die Verzeichnisse sowie die Anfertigung von Bildaufnahmen und Kopien zu gestatten. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, dem sind einfache oder beglaubigte Auszüge zu erteilen.

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(Stand: 28.08.2026)

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