Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Erlass zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 3. April 2008, Rechtssache C-346/06, auf das Gesetz Nr. 1450 über die Vergabe von Bauaufträgen im Saarland
(Saarländisches Bauaufträge - Vergabegesetz - SaarBauVG -) vom 23. August 2000 (Amtsblatt des Saarlandes vom 3. November 2000, S. 1846)

Vom 16. April 2008
(Amtsbl. Nr. 16 vom 24.04.2008 S. 711)
Az.: a 5/03-08 Z



In Abstimmung mit allen anderen Ressorts der Landesregierung ergeht folgender gemeinsamer Erlass:

1. Mit Urteil vom 3. April 2008 hat der EuGH entschieden, dass eine Gesetzesnorm wie das Niedersächsische Landesvergabegesetz, die selbst keinen Mindestlohnsatz festlegt, nicht als Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/71 (Entsenderichtlinie), mit der ein Mindestlohnsatz wie der in Buchst. c) dieses Unterabsatzes vorgesehene festgelegt worden ist, angesehen werden kann. Dann ist es auch nicht zulässig, über ein Landesvergabegesetz oder Landestariftreuegesetz die Einhaltung eines Mindestlohns durchzusetzen.

2. Für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Saarland bedeutet diese Entscheidung, dass die entsprechenden Regelungen des SaarBauVG bis auf Weiteres nicht mehr angewendet werden dürfen.

3. Deshalb ergehen für die saarländische Landesverwaltung folgende Weisungen:

3.1 Eine Tariftreueerklärung für die Vergabe öffentlicher Aufträge wird von den Bietern nicht mehr gefordert. Das Formblatt "Tariftreueerklärung" gemäß § 4 SaarBauVG ist bei allen Ausschreibungen - gleichgültig, ob der Schwellenwert erreicht ist oder nicht - nicht mehr beizufügen. Bis zur Aktualisierung eventuell verwendeter Vergabemuster ist jeder Ausschreibung und Angebotsaufforderung ein Hinweisblatt, dass eine Tariftreueerklärung für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht mehr gefordert wird, beizufügen. Eine Korrektur eventueller Vergabemuster ist so bald wie möglich vorzunehmen.

3.2 Sind in einem laufenden Vergabeverfahren die Verdingungsunterlagen bereits versandt, die Angebote aber noch nicht eröffnet bzw. eingereicht, informiert der Auftraggeber alle Bieter gemäß § 17 Nr. 7 Abs. 2 VOB/a bzw. § 17a Nr. 6 VOB/a unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 3. April 2008 darüber, dass die Tariftreueverpflichtung bei der Kalkulation nicht zu berücksichtigen ist. Den Bietern ist gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, gegebenenfalls ein modifiziertes Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen einzureichen, wenn sie bereits ein Angebot abgegeben haben. Die neue Angebotsabgabefrist beträgt mindestens 10 Werktage bzw. wird um 8 Werktage verlängert.

3.3 Sind in einem laufenden Vergabeverfahren die Verdingungsunterlagen bereits versandt und die Angebote bereits eröffnet, informiert der Auftraggeber alle Bieter ebenfalls gemäß § 17 Nr. 7 Abs. 2 VOB/a bzw. § 17a Nr. 6 VOB/a unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 3. April 2008 darüber, dass die Tariftreueverpflichtung bei der Kalkulation nicht zu berücksichtigen ist. Den Bietern ist gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, ein modifiziertes Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Rahmenbedingungen einzureichen. Die neue Angebotsabgabefrist beträgt mindestens 10 Werktage.

4. Den übrigen öffentlichen Auftraggebern im Saarland wird die Übernahme dieser Regelungen empfohlen.

5. Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

ENDE


umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion