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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Geologiedatengesetzdurchführungsverordnung - Verordnung zur Durchführung des Geologiedatengesetzes
- Saarland -

Vom 5. November 2021
(AmtsBl. I Nr. 80 vom 25.11.2021 S. 2474)



Aufgrund des § 38 Absatz 1 Nummer 2 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich des Geologiedatengesetzes

Der Anwendungsbereich des Geologiedatengesetzes erstreckt sich nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu 10 Metern erreichen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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