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Regelwerk

SLPG - Saarländisches Landesplanungsgesetz
- Saarland -

Vom 27. April 1994
(Amtsbl. S. 866aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Aufgaben, Grundsätze und Ziele der Landesplanung

§ 1 Aufgabe der Landesplanung

(1) Aufgabe der Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume. Dabei hat sie die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben.

Für eine sparsame und schonende Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt, ist Sorge zu tragen.

(2) Die Landesplanung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, daß erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert sowie unerwünschte Entwicklungen verhindert werden.

(3) Aufgabe der Landesplanung ist es, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der bundesunmittelbaren Planungsträger, der der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen.

(4) Auf die grenzüberschreitende Abstimmung der Raumordnung ist unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Saarlandes hinzuwirken.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

Grundsätze der Raumordnung sind:

  1. Die Struktur des Gesamtraums soll mit einem ausgewogenen Verhältnis von Verdichtungsräumen und ländlichen Räumen entwickelt werden. Die Verflechtung zwischen diesen Teilräumen ist zu verbessern und zu fördern.
  2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden Lebensbedingungen, insbesondere mit ausgewogenen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Verhältnissen, soll gesichert und weiter entwickelt werden. In Gebieten, in denen eine solche Struktur nicht besteht, sollen Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen werden. Die Erschließung und Bedienung mit Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsleistungen sind mit der angestrebten Entwicklung in Einklang zu bringen. In einer für die Bevölkerung zumutbaren Entfernung sollen zentrale Orte mit den zugehörigen Einrichtungen gefördert werden.
  3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung, insbesondere die Erwerbsmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, allgemein verbessert werden; technologische Entwicklungen sind verstärkt zu nutzen.
  4. Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration sind die Vorteile der Grenzlage des Saarlandes zu nutzen. Insbesondere in Infrastrukturplanungen sind die Potentiale der Nachbarräume mit einzubeziehen.
  5. In Verdichtungsräumen mit gesunden Lebensbedingungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und Sozialstruktur sollen diese Bedingungen und Strukturen sowie die Funktionen dieser Räume als Wohn-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren gesichert werden.
    Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftverunreinigungen, Lärmbelästigungen, Überlastungen der Verkehrsnetze und andere nachteilige Auswirkungen der Verdichtung ungesunde Lebensbedingungen oder unausgewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen bestehen oder deren Entstehen zu befürchten ist, sollen Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen werden. Bei diesen Maßnahmen sind die die Verdichtungsräume umgebenden Teilräume mit einzubeziehen. Insbesondere ist auf die Verbesserung der Verkehrs- und Wohnverhältnisse und auf den Ausbau von Dienstleistungs- und anderen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen hinzuwirken.
    Freiräume für die Naherholung und für den ökologischen Ausgleich sollen gesichert werden.
    Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen die Verwirklichung der Grundsätze nach den Nummern 1 bis 3 und 6 in den anderen Gebieten nicht beeinträchtigen.
  6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende Bevölkerungsdichte anzustreben, die gewachsene Siedlungsstruktur möglichst zu erhalten sowie auf die angemessene Ausstattung mit Dienstleistungs-, öffentlichen Verkehrs- und anderen Versorgungseinrichtungen auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen hinzuwirken. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ausreichenden und qualifizierten Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten, auch außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, ist anzustreben.
    Die Funktionen dieser Räume als Standort der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, als Wohn- und Wirtschaftsstandort sowie als naturnahe Erholungs- und Feriengebiete sollen gesichert und verbessert werden. Für die Erhaltung und Stärkung der ökologischen Funktionen ist Sorge zu tragen.
  7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, daß die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung durch die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig erhalten bleibt und zusammen mit einer leistungsfähigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten.
    Die flächengebundene, bäuerliche Landwirtschaft ist in besonderem Maße zu schützen und hat Vorrang vor in anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt werden.
  8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts, des Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Waldes, für den Schutz des Bodens und des Wassers, für die Reinhaltung der Luft sowie für die Sicherung der Wasserversorgung, für die Vermeidung und Entsorgung von Abwasser und Abfällen und für den Schutz der Allgemeinheit vor Lärm ist zu sorgen. Dabei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für die sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere von Wasser, Grund und Boden, ist zu sorgen.
  9. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung sowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffvorkommen soll Rechnung getragen werden.
  10. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung sind zu beachten.
  11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sollen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern ist zu achten.
  12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erholung in Natur und Landschaft sowie nach Freizeit und Sport soll durch die Sicherung und umweltverträgliche Ausgestaltung geeigneter Räume und Standorte Rechnung getragen werden.
  13. Einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung soll besonders Rechnung getragen werden. Bei der Ausweisung von Gebieten, in denen viele Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der Wohnbedarf der dort voraussichtlich arbeitenden Bevölkerung zu beachten; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken.

§ 3 Geltung der Grundsätze

(1) Die Grundsätze der Raumordnung gelten unmittelbar für die Behörden des Bundes und des Landes, für die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die bundesunmittelbaren Planungsträger und die der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die sonstigen Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Saarlandes. Sie haben im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Grundsätze gegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1 des Raumordnungsgesetzes abzuwägen.

(2) Die Grundsätze des § 2 regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. Sie begründen auch keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der Landesplanung oder der kommunalen Planung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder die Gewährung von Entschädigungen.

§ 4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in den Landesentwicklungsplänen festgelegt.

Zweiter Abschnitt
Durchführung der Landesplanung

§ 5 Instrumente der Landesplanung

Der Erfüllung der Aufgaben der Landesplanung dienen

  1. die Landesentwicklungspläne (§§ 6 bis 8),
  2. das Anpassungs- und Planungsgebot (§ 10),
  3. die landesplanerische Untersagung (§ 11),
  4. das Raumordnungsverfahren (§§ 12 bis 14).

§ 6 Landesentwicklungspläne

(1) Die Landesentwicklungspläne legen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes fest. Ziele können auch für einzelne, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen festgelegt werden, die für das Land von Wichtigkeit sind.

(2) Die Landesentwicklungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Sie können für einen oder mehrere Sachbereiche sowie für das ganze Land oder Teile des Landes aufgestellt werden.

(3) Den Landesentwicklungsplänen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen, aus dem auch die Abwägung der Belange und die sonstigen Grundlagen der Erarbeitung abgeleitet werden können.

(4) In den Landesentwicklungsplänen sollen insbesondere dargestellt werden:

  1. die angestrebte räumliche Verteilung der Flächennutzungen, insbesondere für die Bereiche Wohnen, Industrie und Gewerbe, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Freizeit und Erholung,
  2. die angestrebte räumliche Verteilung von Einrichtungen, insbesondere der Versorgung und Entsorgung, der sozialen Infrastruktur, des Bildungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenwesens, der Freizeit und der Erholung,
  3. das angestrebte System von Versorgungsorten, insbesondere von zentralen Orten,
  4. der Ordnungsraum, der Verdichtungsraum, der ländliche Raum sowie Leitsätze für ihre Weiterentwicklung.

§ 7 Aufstellung der Landesentwicklungspläne

(1) Die Landesentwicklungspläne werden von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien nach Anhörung des Landesplanungsbeirats aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.

(2) Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne wirken die Gemeinden und Gemeindeverbände mit, soweit die Pläne für ihre Entwicklung von Bedeutung sind. Sie sind möglichst frühzeitig in die Erarbeitung der Pläne einzuschalten und während des Verfahrens in der Weise zu beteiligen, daß ihnen eine begleitende Einwirkung auf die grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei wesentlichen Ergänzungen oder Änderungen des Entwurfs, möglich ist.

Werden Belange von Bundesbehörden berührt, sind diese zu beteiligen.

(3) Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne hat die Landesregierung dem Landtag des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für die Änderung und Ergänzung der Landesentwicklungspläne (Fortschreibung) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 8 Bekanntmachung und Wirkung der Landesentwicklungspläne

(1) Die textlichen Darstellungen der Landesentwicklungspläne sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die zu den Landesentwicklungsplänen gehörenden zeichnerischen Darstellungen sowie der Erläuterungsbericht sind bei der Landesplanungsbehörde zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen. Die textlichen und zeichnerischen Darstellungen der Landesentwicklungspläne sowie der Erläuterungsbericht dürfen keine personenbezogenen Informationen enthalten.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Fortschreibungen.

(2) Die Landesentwicklungspläne werden mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes wirksam. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

§ 9 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Aufstellung und Fortschreibung der Landesentwicklungspläne und der Durchführung von Raumordnungsverfahren ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans oder der Auslegung der Raumordnerischen Beurteilung nach § 14 Abs. 2 bei der Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Bei der Bekanntmachung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

§ 10 Anpassungs- und Planungsgebot

(1) Werden Ziele der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt, geändert oder ergänzt, sind auf Verlangen der Landesplanungsbehörde bestehende Planungen von öffentlichen Planungsträgern anzupassen.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann nach vorheriger Unterrichtung der Landesregierung verlangen, daß der Stadtverband oder die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufstellen, ändern oder ergänzen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit erheblicher Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist; die betroffenen Flächen müssen in einem Landesentwicklungsplan dargestellt sein. Dem Stadtverband oder den Gemeinden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Landesplanerische Untersagung

(1) Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von Behörden und Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 beabsichtigt sind, im Benehmen mit den beteiligten Landesministerien untersagen, wenn zu befürchten ist, daß die Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder ihre bereits eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist vorher zu hören.

(2) Die Untersagung ist für eine bestimmte Zeitdauer auszusprechen; sie kann wiederholt werden. Die Gesamtdauer der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(3) Schließt die Untersagung an eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuchs oder an eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 des Baugesetzbuchs an und wird dabei insgesamt ein Zeitraum von vier Jahren überschritten, so ist Betroffenen, die nicht öffentliche Planungsträger oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für die durch die Untersagung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts des Fuenften Teils des Baugesetzbuchs zu leisten.

(4) Zur Entschädigung nach Absatz 3 ist das Land verpflichtet. Dient die Untersagung vorwiegend den Interessen eines bestimmten Begünstigten, kann das Land verlangen, daß der Begünstigte das Land von Entschädigungsansprüchen freistellt.

§ 12 Raumordnungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörde führt auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn eine ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben

  1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht oder widerspricht oder
  2. den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach den in § 38 des Baugesetzbuchs genannten Rechtsvorschriften bestimmt oder
  3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.

(3) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in § 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

§ 13 Durchführung des Raumordnungsverfahrens

(1) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.

(2) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Sie legt Art und Umfang der für die Raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen fest, die ihr der Träger des Vorhabens vorzulegen hat. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden und der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
  2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,
  3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen Ausstattung,
  4. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie möglicher oder erwogener Vorhabenalternativen.

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen.

Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie den Verfahrensabschnitt nach Absatz 3 einleitet.

Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie für die Raumordnerische Beurteilung unentbehrlich sind.

(3) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen

  1. die Gemeinden, der Stadtverband Saarbrücken, die Landkreise,
  2. die Behörden des Bundes und der Länder,
  3. die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  4. die sonstigen öffentlichen Planungsträger,
  5. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

Sonstige Planungsträger können beteiligt werden, soweit sie berührt sein können. Die Landesplanungsbehörde bestimmt den jeweiligen Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Den Beteiligten ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu dem Vorhaben vorbringen können. Die Frist soll in der Regel drei Monate nicht übersteigen.

(4) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Träger des Vorhabens auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

(5) Der Betroffene ist im Rahmen der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur verpflichtet, soweit dies für das Verfahren unerläßlich ist; er ist hierauf schriftlich hinzuweisen. Informationen dieser Art dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.

§ 14 Ergebnis und Wirkung des Raumordnungsverfahrens

(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde in einer Raumordnerischen Beurteilung fest,

  1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,
  2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Die Feststellung nach Satz 1 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.

(2) Die Raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Die Raumordnerische Beurteilung ist von den in § 8 Abs. 2 genannten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.

Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 8 Abs. 2 zu beachten, bleibt unberührt. Für das Verfahren der Bauleitplanung ist die Raumordnerische Beurteilung in die Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs mit einzubeziehen. Die Anpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.

Dritter Abschnitt
Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Raumordnungskataster, Datenschutz

§ 15 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Planungsträger sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, daß dieser die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.

(2) Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind die Mitteilungen nach Absatz 1 auch von natürlichen und von juristischen Personen des Privatrechts zu machen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind geheim zu halten.

§ 16 Raumordnungskataster

(1) Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Behörden und öffentliche Planungsträger in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

§ 17 Datenschutz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Informationen durch die Landesplanungsbehörde und ihre Beauftragten ist zulässig, soweit sie für die Durchführung der Aufgaben der Landesplanung erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung von nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Informationen ist nur zulässig für Zwecke der Planung und nur, soweit dies für diese Zwecke unerläßlich ist. Die datenempfangenden Stellen sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Vierter Abschnitt
Organisation der Landesplanung, Landesplanungsbeirat

§ 18 Landesplanungsbehörde

Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt.

§ 19 Landesplanungsbeirat

(1) Zur Mitwirkung an der Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Landesplanung durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen zu fördern, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen zu beraten und nach Maßgabe des § 7 bei der Aufstellung und Fortschreibung der Landesentwicklungspläne mitzuwirken.

(2) In den Landesplanungsbeirat werden von der Landesregierung berufen:

  1. vier Mitglieder auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages,
  2. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landkreistages,
  3. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer,
  4. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Handwerkskammer,
  5. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,
  6. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitskammer,
  7. ein Mitglied auf Vorschlag der Universität des Saarlandes,
  8. zwei Mitglieder auf Vorschlag der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
  9. der/die Landesbeauftragte für Naturschutz.

Die vorschlagenden Stellen haben darauf hinzuwirken, daß Frauen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Weitere Mitglieder können von der Landesregierung in den Landesplanungsbeirat berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 25 nicht übersteigen.

(4) Die Berufung der Mitglieder des Landesplanungsbeirats erfolgt auf fünf Jahre; Wiederberufung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirats werden von der Landesregierung auf Antrag der Stelle abberufen, die sie vorgeschlagen hat.

(6) Der Landesplanungsbeirat soll mindestens jährlich zusammentreten. Er kann von der Landesplanungsbehörde jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

(7) Die Sitzungen des Landesplanungsbeirats werden von der Landesplanungsbehörde geleitet.

(8) Die Landesminister können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats oder seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden.

(9) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; die Geschäftsstelle wird bei der Landesplanungsbehörde eingerichtet.

(10) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesplanungsbeirats ist ehrenamtlich. Ihnen wird eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats gewährt.

Fuenfter Abschnitt
Bericht zur Landesentwicklung

§ 20 Bericht zur Landesentwicklung

Die Landesregierung erstattet dem Landtag alle fünf Jahre, beginnend in der zweiten Hälfte des Jahres 1992, einen Bericht zur Landesentwicklung. Der Bericht enthält insbesondere Aussagen über

  1. die räumliche Entwicklung des Landes im Berichtszeitraum sowie Tendenzen der zu erwartenden räumlichen Entwicklung,
  2. die im Rahmen der angestrebten Landesentwicklung durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen.

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 21 Entschädigung

(1) Muß eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 40 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtskräftigen Bebauungsplan auf Verlangen der Landesplanungsbehörde nach § 10 Abs. 1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst ein Vermögensschaden entstanden ist.

(3) Die Gemeinde kann Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig gemäß § 15 Abs. 1 von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 10 Abs. 2.

§ 22 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den beteiligten Landesministerien.

§ 23 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksame Landesentwicklungspläne gelten weiter 5.

(2) Das Raumordnungsprogramm des Saarlandes, Allgemeiner Teil, vom 10. Oktober 1967 (Amtsbl. 1969 S. 37) und das Raumordnungsprogramm des Saarlandes, Besonderer Teil, vom 28. April 1970 (Amtsbl. S. 496), geändert durch Bekanntmachung vom 15. April 1975 (Amtsbl. S. 534), gelten als Landesentwicklungspläne fort.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

  1. das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 17. Mai 1978 (Amtsbl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  2. das Landesentwicklungsprogramm Saar (Teil 1: Bevölkerung und Erwerbspersonen 1990 vom 30. März 1982, Amtsbl. S. 353; Teil 2: Wirtschaft 1990 vom 19. Juni 1984, Amtsbl. S. 765; Teil 3: Verkehr 1990 vom 6. Mai 1982, Amtsbl. S. 481; Teil "Raumordnung" vom 17. Juli 1989, Amtsbl. S. 1146).

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