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SLPG - Saarländisches Landesplanungsgesetz
- Saarland -
Vom 27. April 1994
(Amtsbl. S. 866aufgehoben)
Erster Abschnitt
Aufgaben, Grundsätze und Ziele der Landesplanung
§ 1 Aufgabe der Landesplanung
(1) Aufgabe der Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende räumliche Ordnung und Entwicklung des Saarlandes und seiner Teilräume. Dabei hat sie die Entwicklungsmöglichkeiten der Teilräume untereinander abzuwägen und einen Ausgleich anzustreben.
Für eine sparsame und schonende Inanspruchnahme von Grund und Boden, insbesondere für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zur Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt, ist Sorge zu tragen.
(2) Die Landesplanung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, daß erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert sowie unerwünschte Entwicklungen verhindert werden.
(3) Aufgabe der Landesplanung ist es, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der bundesunmittelbaren Planungsträger, der der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen.
(4) Auf die grenzüberschreitende Abstimmung der Raumordnung ist unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Saarlandes hinzuwirken.
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
Grundsätze der Raumordnung sind:
§ 3 Geltung der Grundsätze
(1) Die Grundsätze der Raumordnung gelten unmittelbar für die Behörden des Bundes und des Landes, für die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die bundesunmittelbaren Planungsträger und die der Aufsicht des Bundes oder des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die sonstigen Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Saarlandes. Sie haben im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Grundsätze gegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1 des Raumordnungsgesetzes abzuwägen.
(2) Die Grundsätze des § 2 regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. Sie begründen auch keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der Landesplanung oder der kommunalen Planung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder die Gewährung von Entschädigungen.
§ 4 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in den Landesentwicklungsplänen festgelegt.
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Landesplanung
§ 5 Instrumente der Landesplanung
Der Erfüllung der Aufgaben der Landesplanung dienen
§ 6 Landesentwicklungspläne
(1) Die Landesentwicklungspläne legen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes fest. Ziele können auch für einzelne, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen festgelegt werden, die für das Land von Wichtigkeit sind.
(2) Die Landesentwicklungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Sie können für einen oder mehrere Sachbereiche sowie für das ganze Land oder Teile des Landes aufgestellt werden.
(3) Den Landesentwicklungsplänen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen, aus dem auch die Abwägung der Belange und die sonstigen Grundlagen der Erarbeitung abgeleitet werden können.
(4) In den Landesentwicklungsplänen sollen insbesondere dargestellt werden:
§ 7 Aufstellung der Landesentwicklungspläne
(1) Die Landesentwicklungspläne werden von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien nach Anhörung des Landesplanungsbeirats aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.
(2) Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne wirken die Gemeinden und Gemeindeverbände mit, soweit die Pläne für ihre Entwicklung von Bedeutung sind. Sie sind möglichst frühzeitig in die Erarbeitung der Pläne einzuschalten und während des Verfahrens in der Weise zu beteiligen, daß ihnen eine begleitende Einwirkung auf die grundsätzlichen Entscheidungen, insbesondere bei wesentlichen Ergänzungen oder Änderungen des Entwurfs, möglich ist.
Werden Belange von Bundesbehörden berührt, sind diese zu beteiligen.
(3) Bei der Aufstellung der Landesentwicklungspläne hat die Landesregierung dem Landtag des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Für die Änderung und Ergänzung der Landesentwicklungspläne (Fortschreibung) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 8 Bekanntmachung und Wirkung der Landesentwicklungspläne
(1) Die textlichen Darstellungen der Landesentwicklungspläne sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die zu den Landesentwicklungsplänen gehörenden zeichnerischen Darstellungen sowie der Erläuterungsbericht sind bei der Landesplanungsbehörde zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen. Die textlichen und zeichnerischen Darstellungen der Landesentwicklungspläne sowie der Erläuterungsbericht dürfen keine personenbezogenen Informationen enthalten.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Fortschreibungen.
(2) Die Landesentwicklungspläne werden mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes wirksam. Sie sind von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
§ 9 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Aufstellung und Fortschreibung der Landesentwicklungspläne und der Durchführung von Raumordnungsverfahren ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans oder der Auslegung der Raumordnerischen Beurteilung nach § 14 Abs. 2 bei der Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Bei der Bekanntmachung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 10 Anpassungs- und Planungsgebot
(1) Werden Ziele der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt, geändert oder ergänzt, sind auf Verlangen der Landesplanungsbehörde bestehende Planungen von öffentlichen Planungsträgern anzupassen.
(2) Die Landesplanungsbehörde kann nach vorheriger Unterrichtung der Landesregierung verlangen, daß der Stadtverband oder die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung aufstellen, ändern oder ergänzen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit erheblicher Bedeutung für die überörtliche Wirtschaftsstruktur oder allgemeine Landesentwicklung erforderlich ist; die betroffenen Flächen müssen in einem Landesentwicklungsplan dargestellt sein. Dem Stadtverband oder den Gemeinden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Landesplanerische Untersagung
(1) Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von Behörden und Stellen im Sinne des § 8 Abs. 2 beabsichtigt sind, im Benehmen mit den beteiligten Landesministerien untersagen, wenn zu befürchten ist, daß die Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder ihre bereits eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist vorher zu hören.
(2) Die Untersagung ist für eine bestimmte Zeitdauer auszusprechen; sie kann wiederholt werden. Die Gesamtdauer der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(3) Schließt die Untersagung an eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuchs oder an eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 des Baugesetzbuchs an und wird dabei insgesamt ein Zeitraum von vier Jahren überschritten, so ist Betroffenen, die nicht öffentliche Planungsträger oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für die durch die Untersagung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung nach Maßgabe des Zweiten Abschnitts des Fuenften Teils des Baugesetzbuchs zu leisten.
(4) Zur Entschädigung nach Absatz 3 ist das Land verpflichtet. Dient die Untersagung vorwiegend den Interessen eines bestimmten Begünstigten, kann das Land verlangen, daß der Begünstigte das Land von Entschädigungsansprüchen freistellt.
§ 12 Raumordnungsverfahren
(1) Die Landesplanungsbehörde führt auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn eine ausreichende Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf andere Weise gewährleistet wird; dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben
(3) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in § 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
§ 13 Durchführung des Raumordnungsverfahrens
(1) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.
(2) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Sie legt Art und Umfang der für die Raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen fest, die ihr der Träger des Vorhabens vorzulegen hat. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Angaben ist beizufügen.
Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie den Verfahrensabschnitt nach Absatz 3 einleitet.
Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie für die Raumordnerische Beurteilung unentbehrlich sind.
(3) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen
Sonstige Planungsträger können beteiligt werden, soweit sie berührt sein können. Die Landesplanungsbehörde bestimmt den jeweiligen Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Den Beteiligten ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu dem Vorhaben vorbringen können. Die Frist soll in der Regel drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Träger des Vorhabens auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
(5) Der Betroffene ist im Rahmen der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur verpflichtet, soweit dies für das Verfahren unerläßlich ist; er ist hierauf schriftlich hinzuweisen. Informationen dieser Art dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.
§ 14 Ergebnis und Wirkung des Raumordnungsverfahrens
(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde in einer Raumordnerischen Beurteilung fest,
Die Feststellung nach Satz 1 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.
(2) Die Raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Die Raumordnerische Beurteilung ist von den in § 8 Abs. 2 genannten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften.
Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 8 Abs. 2 zu beachten, bleibt unberührt. Für das Verfahren der Bauleitplanung ist die Raumordnerische Beurteilung in die Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs mit einzubeziehen. Die Anpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.
Dritter Abschnitt
Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Raumordnungskataster, Datenschutz
§ 15 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Planungsträger sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, daß dieser die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.
(2) Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind die Mitteilungen nach Absatz 1 auch von natürlichen und von juristischen Personen des Privatrechts zu machen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind geheim zu halten.
§ 16 Raumordnungskataster
(1) Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind.
(2) Auf schriftlichen Antrag können Behörden und öffentliche Planungsträger in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
§ 17 Datenschutz
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Informationen durch die Landesplanungsbehörde und ihre Beauftragten ist zulässig, soweit sie für die Durchführung der Aufgaben der Landesplanung erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung von nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Informationen ist nur zulässig für Zwecke der Planung und nur, soweit dies für diese Zwecke unerläßlich ist. Die datenempfangenden Stellen sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Vierter Abschnitt
Organisation der Landesplanung, Landesplanungsbeirat
§ 18 Landesplanungsbehörde
Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt.
§ 19 Landesplanungsbeirat
(1) Zur Mitwirkung an der Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Landesplanung durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen zu fördern, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen zu beraten und nach Maßgabe des § 7 bei der Aufstellung und Fortschreibung der Landesentwicklungspläne mitzuwirken.
(2) In den Landesplanungsbeirat werden von der Landesregierung berufen:
Die vorschlagenden Stellen haben darauf hinzuwirken, daß Frauen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Weitere Mitglieder können von der Landesregierung in den Landesplanungsbeirat berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 25 nicht übersteigen.
(4) Die Berufung der Mitglieder des Landesplanungsbeirats erfolgt auf fünf Jahre; Wiederberufung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirats werden von der Landesregierung auf Antrag der Stelle abberufen, die sie vorgeschlagen hat.
(6) Der Landesplanungsbeirat soll mindestens jährlich zusammentreten. Er kann von der Landesplanungsbehörde jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Sitzungen des Landesplanungsbeirats werden von der Landesplanungsbehörde geleitet.
(8) Die Landesminister können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats oder seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden.
(9) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; die Geschäftsstelle wird bei der Landesplanungsbehörde eingerichtet.
(10) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesplanungsbeirats ist ehrenamtlich. Ihnen wird eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats gewährt.
Fuenfter Abschnitt
Bericht zur Landesentwicklung
§ 20 Bericht zur Landesentwicklung
Die Landesregierung erstattet dem Landtag alle fünf Jahre, beginnend in der zweiten Hälfte des Jahres 1992, einen Bericht zur Landesentwicklung. Der Bericht enthält insbesondere Aussagen über
Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Entschädigung
(1) Muß eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 40 bis 44 des Baugesetzbuchs entschädigen, weil sie einen rechtskräftigen Bebauungsplan auf Verlangen der Landesplanungsbehörde nach § 10 Abs. 1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst ein Vermögensschaden entstanden ist.
(3) Die Gemeinde kann Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig gemäß § 15 Abs. 1 von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 10 Abs. 2.
§ 22 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den beteiligten Landesministerien.
§ 23 Übergangsbestimmungen
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksame Landesentwicklungspläne gelten weiter 5.
(2) Das Raumordnungsprogramm des Saarlandes, Allgemeiner Teil, vom 10. Oktober 1967 (Amtsbl. 1969 S. 37) und das Raumordnungsprogramm des Saarlandes, Besonderer Teil, vom 28. April 1970 (Amtsbl. S. 496), geändert durch Bekanntmachung vom 15. April 1975 (Amtsbl. S. 534), gelten als Landesentwicklungspläne fort.
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
(Stand: 04.07.2022)
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