Regelwerk

VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen: Textvergleich der Fassungen 12.04.2023 zu 01.06.2025

Fassung vom 12.04.2023 Fassung vom 01.06.2025
VVTB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Saarland - - Saarland -
Vom 12. April 2023 Vom 1. Juli 2025
(Amtsbl. I Nr. 20 vom 27.04.2023 S. 335 EU; 01.07.2025 S. 557 aufgehoben) (Amtsbl. I Nr. 26 vom 10.07.2025 S. 557 i.K.)
Basierend auf der MVV TB Ausgabe 2021/1 Basierend auf der MVV TB Ausgabe 2024/1
(DIBt-Mitteilungen vom 17.01.2022 mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) (DIBt-Mitteilungen vom 28.08.2024)
Vorbemerkungen Vorbemerkungen
1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben 1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben
Die Landesbauordnung (LBO) enthält in § 86a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Die Landesbauordnung (LBO) 2 enthält in § 86a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.
In § 86a Abs. 2 LBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: In § 86a Abs. 2 LBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,
Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt, Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt,
zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte, zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte,
Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen, Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen,
Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte, Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte,
Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie
Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation. Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation.
Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion