| Fassung vom 12.04.2023 | Fassung vom 01.06.2025 |
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VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen |
| - Saarland - | - Saarland - |
| Vom
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Vom 1. Juli 2025 |
| (Amtsbl. I Nr.
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(Amtsbl. I Nr. 26 vom 10.07.2025 S. 557 i.K.) |
| Basierend auf der MVV TB Ausgabe
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Basierend auf der MVV TB Ausgabe 2024/1 |
| (DIBt-Mitteilungen vom
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(DIBt-Mitteilungen vom 28.08.2024) |
| Vorbemerkungen | Vorbemerkungen |
| 1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben | 1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben |
| Die Landesbauordnung (LBO) enthält in § 86a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. | Die Landesbauordnung (LBO) 2 enthält in § 86a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. |
| In § 86a Abs. 2 LBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: | In § 86a Abs. 2 LBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf: |
| die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, | die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, |
| Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, | Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, |
| Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt, | Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt, |
| zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte, | zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte, |
| Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen, | Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen, |
| Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte, | Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte, |
| Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie | Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie |
| Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation. | Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation. |
| Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind. | Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind. |
(Stand: 21.07.2025)
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