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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung

Vom 25. Oktober 2002
(Amtsbl. Saarland Nr. 52 vom 14.11.2002 S. 2207)



Auf Grund des § 94 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das Ministerium für Umwelt:

Artikel 1

Die Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) vom 9. August 1996 (Amtsbl. S. 887), geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter " § 11 Bauvorlagen beim Vorbescheid" durch die Wörter " § 11 Bauvorlagen für den Vorbescheid und für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer anderen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch z (städtebauliche Satzung) sowie einer Örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus diesem Plan oder dieser Satzung sowie der Örtlichen Bauvorschrift, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben, "8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, einer anderen städtebaulichen Satzung oder einer Örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus dieser Satzung, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben," 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Nachweise" die Wörter "und die Bestätigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Die Versicherungsbestätigung ist in allen Verfahren in einfacher Ausfertigung einzureichen."

3. § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Wenn es der unübersichtliche Verlauf einer Grenze des Baugrundstücks oder eine Grenzüberbauung erfordert, muß der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130) angefertigt werden.  "Bei einem unübersichtlichen Verlauf der Grenzen des Baugrundstücks muss der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung angefertigt werden (amtlicher Lageplan)."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Zum Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.  "(1) Zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragen der Bauteile sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Dem Nachweis des Wärmeschutzes ist der Wärmebedarfsausweis nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. "Zum Nachweis des Wärmeschutzes gehört auch der Energiebedarfsausweis nach § 13 Abs. 1 und 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweils geltenden Fassung." 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Bei Gebäuden ab Gebäudeklasse 3 sind zum Nachweis des Brandschutzes eine Beschreibung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nach DIN 4102 und, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen. "(4) Bei Gebäuden ab Gebäudeklasse 3 sind zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes eine Beschreibung des Brandverhaltens der Bauprodukte (Baustoffklasse) und der nicht tragenden Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) nach DIN 4102 und, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen." 

5. In § 10

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