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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen

Vom 24. Januar 2006
(ABl. Nr. 5 vom 03.02.2006 S. 174)



Auf Grund der gesetzlichen Ermächtigungen, auf deren Grundlage die einzelnen Rechtsverordnungen nach ihren jeweiligen in der Bereinigten Sammlung des Saarländischen Landesrechts wiedergegebenen Einleitungsformeln erlassen worden sind, oder auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung, die an die Stelle dieser Ermächtigung getreten ist, verordnen die Landesregierung bzw. der Ministerpräsident, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Ministerium der Finanzen, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Umwelt:

Artikel 1
Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres,
Familie, Frauen und Sport

(1) In § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Reisekosten- und Umzugskostenvergütung an die Mitglieder der Landesregierung vom 28. September 1966 (Amtsbl. 1967 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358), - BS-Nr. 1101-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(2) In § 1 und § 63 Abs. 1 Satz 2 der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2004 (Amtsbl. S. 279) - BS-Nr. 111-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(3) In § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 der Saarländischen Hoheitszeichenverordnung (SHzVO) vom 8. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1419) - BS-Nr. 1130-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(4) Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 1959 (Amtsbl. 1960 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 1132-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und die Wörter "der über" durch die Wörter "das über" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Buchstabenfolge in eine Nummernfolge abgeändert.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstabenfolge wird in eine Nummernfolge abgeändert.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Strafregisterauszug" durch die Wörter "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" und die Wörter "der nach" durch die Wörter "das nach" ersetzt.

(5) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 14. Oktober 1959 (Amtsbl. S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 1132-2-1 - wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In der Anlage werden die Wörter "den Herrn Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(6) In § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung (Jahresabschlussprüfungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 156) - BS-Nr. 2020-1-12 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(7) In § 62 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung - KWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 403) - BS-Nr. 2021-1-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(8) In § 26 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 138), geändert durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr 2022-1 - werden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(9) In § 28 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden und Gemeindeverbände - Gemeindekassenverordnung - (GemKVO) vom 20. September 1976 (Amtsbl. S. 989), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. November 2004 (Amtsbl. S. 2310), - BS-Nr 2022-7 - werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(10) In § 5 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie in § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 8. November 1973 (Amtsbl. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), - BS-Nr. 2022-8 - werden die Wörter "des Innern" jeweils durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(11) Die Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - UrlaubsVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), - BS-Nr 2030-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:

alt neu

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(Stand: 16.06.2018)

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