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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 16. Januar 2008
(ABl. Nr. 11 vom 20.03.2008 S. 502)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz ( SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird mit folgender Fußnote versehen:

"Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 141)."

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Fuenften Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausführungs- und Übergangsvorschriften "Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 71 Außerkrafttreten"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eigenverantwortlich tätig ist, wer
  1. die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt,
  2. die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 7 oder 8 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
"Eigenverantwortlich tätig ist, wer
  1. die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. sich mit freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 und Berufsangehörige nach § 21 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt. "(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und "1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium
  1. mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Architektur und Stadtplanung oder
  2. mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,

an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und".

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Stadt- und Raumplanung" durch die Wörter "Stadtplanung oder der Raumplanung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Staatsangehörige der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte besitzen die Berufsbefähigung auch, wenn sie ein dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegen und als Architektin oder Architekt eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweisen. Von antragstellenden Personen der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in ihrer Fachrichtung verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat. "(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer

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