Änderung Bauordnung Schleswig-Holstein 1999 zurück
Änderungstext
23. § 37 erhält folgende Fassung:
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| § 37 Dächer
(1) Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Teilflächen der Bedachung und Vordächer, die diesen Anforderungen nicht genügen, können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. (2) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein. (3) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden. Glasdächer über allgemein zugänglichen Flächen müssen so ausgebildet sein, daß Menschen durch herabfallende Glasteile nicht gefährdet werden. (4) Bei Gebäuden geringer Höhe kann eine Dachhaut, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entspricht (weiche Bedachung), gestattet werden, wenn die Gebäude
einhalten. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind auf Halligen, Warften sowie in Ortskernen mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können. Gebäude mit harter Bedachung müssen von vorhandenen Gebäuden mit weicher Bedachung auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 15 m einhalten. Ausnahmen von Satz 3 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Zur Befestigung weicher Bedachung dürfen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden. Die Ausgänge weichgedeckter Gebäude sind gegen herabrutschende brennende Dachteile in ausreichender Breite zu schützen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übergreifen kann. Von Brandwänden und von Wänden nach § 35 Abs. 1 Satz 2 müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
(6) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern. (7) Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen anschließen, sind in einem Abstand von 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes. Bei eingeschossigen Anbauten an Gebäude geringer Höhe können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. (8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden. (9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind entsprechende Sicherheitseinrichtungen anzubringen. (10) Dächer müssen wärme- und schalldämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen. Dies gilt nicht für Dächer über Arbeitsräumen, wenn eine Wärmedämmung wegen der Benutzung der Räume unmöglich oder unnötig ist. (11) Der Dachraum muß vom Treppenraum aus zugänglich sein; dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. |
" § 37 Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn die Gebäude 1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m, 2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m, 3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m, 4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Ferienwohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Ferienwohnungen in den Fällen 1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m, 2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m, 3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m und 4. der Nummer 4 ein Abstand von mindestens 3 m. |
(Stand: 16.06.2018)
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