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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

HAVO - Hersteller- und Anwender-Verordnung
Landesverordnung über Anforderungen an Herstellerinnen und Hersteller von Bauprodukten und Anwenderinnen und Anwender von Bauarten

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Dezember 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 19.12.2019 S. 748)
Gl.-Nr.: 2130-14-22



Fn. *

Archiv 2004; 2009

Aufgrund des § 17 Absatz 6 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1

Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben

müssen die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 83a LBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen ( VV TB) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1:

Nummer 1 nach der laufenden Nummer a 1.2.4.1,

Nummer 2 nach der laufenden Nummer a 1.2.4.3,

Nummer 3 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.4,

Nummer 4 nach der laufenden Nummer a 1.2.5.1,

Nummer 5 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.1,

Nummer 6 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.2,

Nummer 7 nach der laufenden Nummer a 1.2.3.7.

§ 2

Die Herstellerin oder der Hersteller und die Anwenderin oder der Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. § 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren
  2. § 1 Satz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 25 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Satz Nummer 4 LBO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlichten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nummer 6 LBO. § 2 Satz 2 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 3

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen nach § 3 LBO erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 LBO nicht zu erwarten sind.

§ 4

(1) Diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ENDE

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(Stand: 17.01.2020)

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