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Regelwerk

HHR - Hochhaus-Richtlinien
Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern

- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Juli 1983
(Amtsbl. Schl.-H. 1983 S. 317; 14.09.1984 S. 395; 12.05.2003 S. 332)
Gl.-Nr.: 2130.53
(aufgehoben ab 01.10.2011)



Archiv 1959

Zur aktuellen Fassung

- IV 830 b - 515.131 - 19 -

1. Begriffe

Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (§ 2 Abs. 3 LBO).

2. Flächen für die Feuerwehr

Bei Hochhäusern muß eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr geeigneten Eingängen zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeisungsstellen der Steigleitungen angelegt werden. Sie muß im Bereich der Eingänge zu den Treppenräumen und der Einspeisungsstellen der Steigleitungen als ausreichend große Bewegungsfläche für die Feuerwehr ausgebildet werden. Es kann gestattet werden, daß die Flächen für die Feuerwehr bis zu 15 m von den Eingängen zu den Treppenräumen oder den Einspeisungsstellen entfernt angelegt werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Flächen für die Feuerwehr sind zu kennzeichnen. Für die Ausführung gilt die Norm DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

3. Bauliche Ausführung

3.1 Wände

3.1.1 Tragende Wände

Tragende Wände müssen mindestens feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen sie mindestens 120 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 2 (eingeführt mit Erlaß vom 30. Mai 1978 - Amtsbl. Schl.-H. S. 329 -) Abschnitt 5.5 sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Anforderungen für tragende Wände gelten auch für aussteifende Wände, für Unterstützungen von tragenden Wänden und für Stützen.

3.1.2 Außenwände

Nichttragende Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt auch für Umwehrungen, Verglasungen, Blenden und Sonnenschutzvorrichtungen.

Bei Außenwänden müssen zwischen den Geschossen Bauteile so angeordnet werden, daß der Überschlagsweg für Feuer mindestens 1 m beträgt; diese Bauteile müssen mindestens feuerbeständig sein und einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Statt dessen können die Geschosse auch durch feuerbeständige Bauteile getrennt werden, die mindestens 1,50 m über die Außenwände hinauskragen.

3.1.3 Außenwandverkleidungen

Bei Hochhäusern müssen alle Verkleidungen einschließlich der Unterkonstruktion, der Halterungen und Befestigungen sowie der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.1.4 Trennwände

Trennwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Trennwände zwischen allgemein zugänglichen Fluren und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Türen in diesen Wänden müssen mindestens rauchdicht sein. Türen zu Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie zu Beherbergungsräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein.

3.1.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr

Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Lager- und Abstellräume, müssen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen und selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen haben; sie dürfen einzeln nicht größer als 150 m2 sein. Unterteilungen in diesen Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume müssen Einrichtungen zur Rauchabführung haben.

Lager- und Abstellräume sind an ihren Zugängen durch augenfällige und dauerhafte Schilder zu kennzeichnen.

3.2 Decken, obere Raumabschlüsse

3.2.1 Decken

Decken müssen mindestens feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muß allein durch die Rohdecke erreicht werden.

3.2.2 Obere Raumabschlüsse

Sind unter der Geschoßdecke über allgemein zugänglichen Fluren oder anderen Rettungswegen Leitungen oder Kabel verlegt, so sind für einen unterhalb der Leitungen und Kabel angebrachten oberen Raumabschluß (Unterdecke) folgende Anforderungen zu erfüllen:

3.2.2.1 Wenn die Trennwände des Flurs bis an die Rohdecke reichen und die Leitungen oder Kabel

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mit Putz oder einer anderen gleichwertigen Verkleidung geschätzt sind, muß die Unterdecke aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  2. eine Brandbelastung aufweisen, die weniger als 7 kWh/m2 beträgt, muß eine dichtschließende Unterdecke aus nichtbrennbaren Baustoffen angebracht werden,
  3. eine Brandbelastung von 7 kWh/m2 und mehr aufweisen, muß eine dichtschließende Unterdecke angebracht werden, die bei einer Brandbeanspruchung von oben und unten mindestens feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen muß.

3.2.2.2 Wenn die Trennwände des Flurs nur bis an eine Unterdecke reichen, muß über dem Flur eine dichtschließende Unterdecke angebracht sein, die feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen muß, oder es muß über dem gesamten Geschoß eine dichtschließende Unterdecke angebracht sein, die mindestens feuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muß.

3.2.2.3 Aufhänge- und Tragevorrichtungen der Unterdecken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; wird für Unterdecken eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer gefordert, gilt das auch für die Aufhänge- und Tragemittel.

Trennwände, die bis an die Rohdecke geführt werden, dürfen oberhalb der Unterdecke nur die für die Leitungs- und Kabelabzweigungen erforderlichen Öffnungen haben; Öffnungen und Zwischenräume bei der Bündelung mehrerer Leitungen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht ausgefüllt sein.

3.2.2.4 Für Unterdecken, die nicht unter die Nummern 3.2.2.1 und 3.2.2.2 fallen, gelten die Bestimmungen für Verkleidungen (Nr. 3.4) entsprechend.

3.2.3 Bodenbeläge

Bodenbeläge (Fußboden) einschließlich der Treppenbeläge müssen in Treppenräumen, in Sicherheitsschleusen und in Vorräumen vor Feuerwehraufzügen und innenliegenden Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Fluren müssen mindestens schwer entflammbar sein; es dürfen Bedenken wegen der Rauchentwicklung und der Toxizität nicht bestehen.

3.3 Dächer

3.3.1 Tragwerk, Dachschalung, Dachaufbauten

Das Tragwerk der Dächer (Binder, Pfetten, Sparren und sonstige tragende Teile), die Dachschalung sowie die Dachaufbauten einschließlich der Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.3.2 Begehbare Flachdächer

Flachdächer, die zum Begehen bestimmt sind, müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Dachhaut muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen bedeckt sein. Die äußeren Umwehrungen der Dachflächen, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens bis zur Höhe von 90 cm geschlossen und mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein; im übrigen müssen Umwehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.3.3 Dächer niedrigerer Gebäude oder Gebäudeteile

Die Dächer von niedrigeren Gebäudeteilen oder von angrenzenden niedrigeren anderen Gebäuden müssen innerhalb eines Abstandes von mindestens 5 m von den Außenwänden höherer Gebäudeteile oder Gebäude feuerbeständig, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und ohne Öffnungen sein. Für die Dachhaut gilt Nummer 3.3.2 entsprechend.

3.3.4 Lichtbänder, Lichtkuppeln

Lichtbänder oder Lichtkuppeln, die die Anforderungen an harte Bedachung nicht erfüllen, können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

In diesem Fall dürfen

  1. die Lichtbänder höchstens 2 m breit und höchstens 20 m lang sein; sie müssen untereinander und vom Dachrand einen Abstand von mindestens 2 m haben,
  2. die Lichtkuppeln höchstens 6 m2 Grundfläche haben und höchstens 20 v.H. der Dachfläche einnehmen; sie müssen untereinander und vom Dachrand einen Abstand von mindestens 1 m, von Lichtbändern einen Abstand von mindestens 2 m haben.

3.4 Verkleidungen, Dämmschichten, Dehnungsfugen

3.4.1 Wand- und Deckenverkleidungen

Unbeschadet der Anforderungen der Nummer 3.2.2 müssen Wand- und Deckenverkleidungen in Rettungswegen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen außerhalb von Rettungswegen müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Wandverkleidungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Unterseite der angrenzenden Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Anstriche, Tapeten und Beschichtungen sind in Rettungswegen bis zu 0,5 mm Dicke zulässig, wenn sie in eingebautem Zustand mindestens schwerentflammbar sind und wenn Bedenken wegen der Rauchentwicklung und der Toxizität nicht bestehen.

In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen alle Wand- und Deckenverkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können in einzelnen Räumen, wie Sitzungsräumen, gestattet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3.4.2 Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen

Dämmschichten und Sperrschichten in und auf Wänden, Decken und Dächern sowie Dämmschichten von Rohren, Leitungen, Schächten und Kanälen müssen einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; das gilt nicht für Sperrschichten, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe gegen Entflammen geschätzt sind. Dämmschichten, die für sich allein geprüft schwer entflammbar sind, dürfen in vorgefertigten Bauteilen verwendet werden, wenn die Dämmschichten durch Schalen aus mineralischen Baustoffen von mindestens 6 cm Dicke, an den Schmalseiten durch mindestens 2 cm dicke Streifen aus nichtbrennbaren Baustoffen vor Entflammen geschätzt sind.

Dehnungsfugen dürfen, mit Ausnahme der äußeren Abdeckung, nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefeilt sein.

3.5 Rettungswege

3.5.1 Abmessungen, Treppenstufen, Rampen

Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen (allgemein zugängliche Flure, Vorräume, Schleusen, Treppen, Ausgänge usw.) muß mindestens 1,25 m betragen. Dieses Maß darf durch Türen im Zuge von Rettungswegen eingeschränkt werden, aber 1,10 m nicht unterschreiten. § 52 Abs. 4 LBO bleibt unberührt.

Eine Folge von weniger als drei Stufen ist in Rettungswegen unzulässig.

Treppen dürfen keine Wendelstufen haben. Rampen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nicht mehr als 6 v.H. geneigt sein.

3.5.2 Beleuchtung

Rettungswege müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 lx haben. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muß durch eine Ersatzstromversorgungsanlage (Nr. 4.4) eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx (Ersatzstrombeleuchtung, Nr. 4.4 Abs. 1 Nr. 6) gewährleistet sein.

3.5.3 Kennzeichnung

Die Rettungswege innerhalb der Gebäude sind durch grüne Hinweisschilder nach der Norm DIN 4844 Teil 3 so zu kennzeichnen, daß die notwendigen Treppen und Ausgänge ins Freie auch von Benutzern und Besuchern ohne nähere Ortskenntnisse sicher aufgefunden werden können.

In den Fluren sind die Schilder über den Türen zu den Treppenräumen so anzubringen, daß sie aus allen in Betracht kommenden Fluchtrichtungen gut erkennbar sind; die Schilder müssen beleuchtet oder hinterleuchtet und an die Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein (Nr. 4.4 Nr. 6). Der Verlauf der Rettungswege ist außer über den Türen, die im Zuge der Rettungswege liegen, auch durch Richtungspfeile an den Kreuzungen, Abzweigungen und sonstigen Richtungsänderungen der Flure sowie in Abständen von höchstens 15 m Im Verlauf längerer Flure zu kennzeichnen. Die Schilder sollen so angebracht sein, daß sie möglichst auch bei Rauch sichtbar bleiben und durch Personenströme nicht verdeckt werden können; ihre Unterkante soll daher etwa 2 m über dem Fußboden liegen.

Die zu Rettungsbalkonen nach Nummer 3.7.3 oder zu anderen Rettungseinrichtungen fahrenden Zugänge oder Zutrittsmöglichkeiten sind, soweit erforderlich, durch entsprechende Schilder zu kennzeichnen. In Treppenräumen muß die Geschoßbezeichnung auf jeder Geschoßebene deutlich sichtbar angebracht sein. Führt der Rettungsweg innerhalb des Treppenraumes nicht nach unten, so ist die Rettungsrichtung durch Richtungspfeile mindestens auf jeder Geschoßebene deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Der Ausgang aus dem Treppenraum oder einem Flur - ggf. durch einen Rettungstunnel - ins Freie ist besonders zu kennzeichnen. Führt der Ausgang nicht unmittelbar ins Freie, so ist der weitere Verlauf des Rettungswegs wie in Absatz 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist bis zu einer öffentlichen Verkehrsfläche fortzusetzen, wenn dies erforderlich ist.

3.5.4 Einbauten

Einbauten in Rettungswegen sind unzulässig mit Ausnahme von Sicherheitseinrichtungen und Hausbriefkästen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

3.6 Treppenräume

3.6.1 Anzahl, Zugänglichkeit

In Hochhäusern sind mindestens zwei notwendige Treppen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LBO) oder anstelle zweier notwendiger Treppen eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum erforderlich. Ist nur ein Sicherheitstreppenraum vorhanden, muß dieser an der Außenwand liegen (Nr. 3.6.5.1). Sind zwei und mehr notwendige Treppen vorhanden, so müssen sie entgegengesetzt und in verschiedenen Rauchabschnitten nach Nummer 3.7.1.1 liegen. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen alle notwendigen Treppen in Sicherheitstreppenräumen liegen, mindestens müssen jedoch zwei Treppen mit Sicherheitstreppenräumen vorhanden sein. In jedem Geschoß müssen zwei Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum, in Hochhäusern nach Satz 4 zwei Treppen in Sicherheitstreppenräumen erreichbar sein.

Die Treppen sind so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind. Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß der Treppenraum einer notwendigen Treppe in höchstens 25 m Entfernung erreicht werden können. Treppenräume dürfen Öffnungen nur zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Vorräumen oder ins Freie (Nr. 3.8) haben.

3.6.2 Bauliche Beschaffenheit

Der Treppenraum muß

  1. mit Ausnahme der in der Außenwand erforderlichen Fenster und Türen (vgl. Nr. 3.6.3) von feuerbeständigen Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen in der Bauart von Brandwänden umschlossen sein. Für die Außenwände können Abweichungen gestattet werden, wenn der Treppenraum durch andere Öffnungen in der Außenwand des Gebäudes im Brandfall nicht gefährdet werden kann,
  2. auch in Wandteilen oberhalb von Türen im Innern des Gebäudes feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Verglasungen, die nach der Norm DIN 4102 Teil 5 (eingeführt mit Erlaß vom 30. Mai 1978 - Amtsbl. Schl.-H. S. 329 -) Abschnitt 7 mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind, können in Türbreite oberhalb der Türen gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

Treppenläufe und Podeste müssen geschlossen und feuerbeständig sein. Geländer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Handläufe aus Holz können in dem für ihren Zweck erforderlichen Querschnitt gestattet werden. Geländer sind einschließlich der Handläufe so auszubilden, daß sie keine freien Enden haben.

Türen zu allgemein zugänglichen Fluren oder Vorräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Rauchdichte und selbstschließende Türen können gestattet werden, wenn Türen in dem Flur oder Vorraum außerhalb des Wärmestrahlungsbereichs liegen; dies gilt als erfüllt, wenn der Abstand zu seitlich liegenden Türen mindestens 5 m beträgt. Verglasungen in den Tüten sind nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder in gleichwertiger Ausführung zulässig.

Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung haben. Die Öffnung muß einen freien Querschnitt von mindestens 5 v.H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 1 m2 haben; liegt die Öffnung in einer Wand, muß der freie Querschnitt mindestens 7,5 v.H. dieser Grundfläche, mindestens jedoch 1,5 m2 haben.

Die Vorrichtungen zum Öffnen und Schließen der Rauchabzüge müssen im Treppenraum liegen und von jedem Geschoß aus bedient werden können. Die Bedienungsstellen müssen in jedem Geschoß mit der Aufschrift "Rauchabzug" und im Erdgeschoß zusätzlich mit dem Schild Bei Betätigung Türen bis zum Freien öffnen" sowie mit den erforderlichen Hinweisen für das öffnen und Schließen des Rauchabzugs gekennzeichnet sein. Die Stellung der Rauchabzugsklappe (offen oder geschlossen) muß jederzeit an den Bedienungsstellen erkennbar sein. Automatisch betätigte Rauchabzugsvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie zusätzlich von Hand betätigt werden können.

3.6.3 Lage

3.6.3.1 Lage an der Außenwand

Treppenräume an der Außenwand sind in jedem Geschoß mit ausreichend großen, zu öffnenden Fenstern zu versehen. Die Fenster müssen eine freie Öffnung in zusammenhängender Fläche von mindestens 0,90 m Breite und mindestens 1,20 m Höhe haben; sie müssen von anderen Öffnungen in derselben Wand einen Abstand von mindestens 1,50 m, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120° anschließen, einen Abstand von mindestens 3 m haben.

3.6.3.2 Lage im Gebäudeinnern

Die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBO sind erfüllt, wenn folgendes eingehalten wird:

  1. Die innenliegenden Treppenräume dürfen nur über Vorräume zugänglich sein; die Vorräume dürfen weitere Öffnungen nur zu allgemein zugänglichen Fluren, Aufzügen und Sanitärräumen haben. Türen zwischen dem Treppenraum und den Vorräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Türen zwischen Vorräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen rauchdicht und selbstschließend sein. Zwischen Türen zum Treppenraum und Türen zu allgemein zugänglichen Fluren muß ein Abstand von mindestens 3 m bestehen. Liegen an den Vorräumen Aufzüge, so dürfen alle Haltestellen der Aufzüge nur über Vorräume zugänglich sein.
  2. Der Treppenraum ist mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die auf Dauer einen mindestens einfachen Luftwechsel je Stunde erreicht. im Brandfall muß diese oder eine andere Lüftungsanlage den Treppenraum mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 10.000 m3/h von unten nach oben durchspülen. Der im Treppenraum durch diesen Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck gegenüber der Atmosphäre darf 50 Pa nicht überschreiten. Dies kann z.B. durch ausreichend große Öffnungen im oberen Teil des Treppenraumes erreicht werden. Die verstärkte Lüftung muß durch Rauchschalter in jedem Geschoß selbsttätig in Betrieb gesetzt werden können. Die Rauchabzugsöffnungen sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muß jedoch mindestens den Vorschriften der Nummer 3.6.2 entsprechen. Die Lüftungsanlage für den Brandfall ist an die Ersatzstromversorgung anzuschließen; die Bemessung der Lüftungsanlage ist nachzuweisen. Sie ist einschließlich der Ansaugleitung vom Freien so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer und Rauch durch sie nicht in den Treppenraum übertragen werden können.
  3. Die Treppenläufe dürfen im Treppenraum nicht durch Wände oder Schächte voneinander getrennt sein. Die Treppenräume dürfen nicht in Rauchabschnitte unterteilt werden.

3.6.4 Ausgänge und Treppen in Kellergeschossen

Kellergeschosse von Hochhäusern müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge haben. Von diesen Ausgängen muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum, der mit anderen über dem Erdgeschoß liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen; gemeinsame, an einer Außenwand liegende Treppenräume für übereinanderliegende Kellergeschosse sind zulässig. Kellergeschosse dürfen nur über Sicherheitsschleusen nach Nummer 3.6.5.3 mit Treppenräumen, die vom Erdgeschoß aufwärts führen, in Verbindung stehen. Auf eigene oder gemeinsame Treppenräume kann verzichtet werden, wenn von jeder Stelle mindestens zwei weitere Treppenräume in verschiedenen Richtungen in anderen Brandabschnitten erreichbar sind und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

3.6.5 Sicherheitstreppenräume

Sicherheitstreppenräume müssen mit ihren Zugängen so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in sie eindringen können.

3.6.5.1 Lage des Sicherheitstreppenraumes an der Außenwand

Der Sicherheitstreppenraum, der an der Außenwand liegt oder vom Gebäude abgesetzt ist, darf in jedem Geschoß nur über einen unmittelbar davorliegenden "offenen Gang' erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom anzuordnen, daß Rauch jederzeit ungehindert und ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen ins Freie entweichen kann; er darf daher nicht in Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein. Ein Laubengang (Nr. 3.7.2) gilt als offener Gang zum Sicherheitstreppenraum nur in dem Bereich, in dem er die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt. Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben; alle anderen Öffnungen, z.B. zu weiterführenden Treppen, zu Kellergeschossen und zu Aufzugs-, Installations- und Abfallschächten sind unzulässig.

Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenraumes dienen, sowie Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein. Die Verwendung brennbarer Baustoffe, mit Ausnahme für Fensterrahmen, ist unzulässig. Die erforderlichen Rauchabzugsöffnungen dürfen zur gelegentlichen Durchlüftung des Sicherheitstreppenraumes benutzt werden.

Der offene Gang muß mindestens

  1. die Laufbreite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes haben,
  2. doppelt so lang wie breit sein und
  3. auf einer Längsseite offen sein.

Er darf an seinen offenen Seiten nur durch eine geschlossene, 1,10 m hohe Brüstung und durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 20 cm unter der Unterkante der Decke und muß mindestens 30 cm über der Oberkante der Sicherheitstreppenraumtür liegen. Wetterschutzvorrichtungen können in der Deckenebene gestattet werden, wenn der Rauchabzug hierdurch nicht behindert wird.

Die Wände, die die offenen Gänge begrenzen, müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dürfen außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Belichtung des Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure erforderlichen Fenstern keine Öffnungen haben. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Verglasungen in den Türen sind nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder in gleichwertiger Ausführung zulässig. Die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine Reinigung dadurch nicht möglich, so können mit Steckschlüsseln zu öffnende Fenster gestattet werden; sie sind wie die Türen nach Satz 3 zu verglasen. Die Türen des Sicherheitstreppenraumes müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1,50 m, bei weniger als dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von den Türen der 1nneriflure oder den Einmündungen der Rettungswege in die offenen Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen und Fenstern des Sicherheitstreppenraumes oder den Türen bzw. Einmündungen nach Satz 5 muß mindestens 1,50 m betragen. Die Tragplatten der offenen Gänge müssen feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; die Brüstungen müssen geschlossen und mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Entwässerungsöffnungen sind zulässig.

3.6.5.2 Lage des Sicherheitstreppenraumes an einem Schacht mit natürlicher Lüftung

Ein innenliegender Sicherheitstreppenraum an einem Schacht mit natürlicher Lüftung (Firetower) ist zulässig, wenn dieser in jedem Geschoß nur über den Schacht über offene Gänge erreichbar ist. Der Schacht muß eine Grundfläche von mindestens 5 m x 5 m haben, allseitig umschlossen und nicht überdeckt sein, Wände wie Treppenraumwände (Nr. 3.6.2) sowie eine Sohle aus feuerbeständigen Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Verkleidungen, Wände und Bodenbeläge sowie Wandoberflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Schacht muß an der Sohle außerdem eine Zuluftöffnung haben, die, in Abhängigkeit vom Verhältnis der durchschnittlichen Höhe zur kürzesten Seite des Schachtes, bei einem Verhältnis von mehr als

2:1 mindestens 2 v.H.,
3:1 mindestens 4 v.H.,
4:1 mindestens 6 v.H.,
5:1 mindestens 8 v.H.,
6:1 mindestens 10 v.H.

der Grundfläche des Schachtes beträgt. Die Schachtsohle darf nicht zum Abstellen oder Lagern von Gegenständen benutzt werden. Die offenen Gänge müssen auf der ganzen Länge an einer Schachtwand liegen und einseitig offen sein. Sie müssen eine feuerbeständige Bodenplatte aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Breite von mindestens 1,25 m und eine feuerbeständige Brüstung aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Höhe von 1,10 m haben. Die Schachtwände dürfen, mit Ausnahme der Zuluftöffnung, nur Öffnungen zu offenen Gängen haben. Die Öffnungen auf einem Gang müssen voneinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Sie sind mit feuerbeständigen und selbstschließenden Türen zu versehen, die als Ausgangstüren zu kennzeichnen sind. Der offene Gang muß wie der Sicherheitstreppenraum beleuchtbar sein. Der Schacht darf nur durch die offenen Gänge und nur soweit eingeschränkt, werden, daß durchgehend mindestens 15 m2 Querschnittfläche verbleiben.

3.6.5.3 Lage des Sicherheitstreppenraumes im Gebäudeinnern

Ein innenliegender Sicherheitstreppenraum Ist zulässig, wenn dieser in jedem Geschoß nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar ist. Die Sicherheitsschleuse muß selbstschließende, mindestens feuerhemmende Türen haben. Die Sicherheitsschleuse muß mindestens 1,50 m breit sein; die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Jeder Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muß eine eigene Lüftungsanlage haben. Der Treppenraum muß mit seinen Zugängen und der Lüftungsanlage so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Lüftungsanlage des Treppenraums nach Nummer 3.6.3.2 Buchst. b so eingerichtet ist oder durch eine zweite Lüftungsanlage für alle Sicherheitsschleusen ergänzt wird, daß im Brandfall bei geöffneten Schleusentüren in dem vom Brand betroffenen Geschoß und bei ungünstigstem Druck im Treppenraum von der Sicherheitsschleuse in den Brandraum ein Luftvolumenstrom von

VL = k - b - h 1,5 in m3/s

strömt. Darin sind b und h die Breite und Höhe der Tür in Metern, k ist ein Faktor, der von der Temperatur abhängig ist, die im Brandfall in dem an den Treppenraum angrenzenden Raum auftreten kann. Schließt sich an die Sicherheitsschleuse ein allgemein zugänglicher Flur an, so ist k mit 1,5, in allen anderen Fällen k mit 1,8 anzusetzen.

Die für diesen Volumenstrom erforderliche Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die Rauchgase aus dem Brandraum ins Freie abgeführt werden. Werden die Rauchgase z.B. durch waagerechte Kanäle aus dem Brandraum gedruckt, so muß der Druck in der Sicherheitsschleuse entsprechend dem Strömungswiderstand erhöht werden, sind Schächte angeordnet oder Abzugsventilatoren, die im Brandraum einen Unterdruck erzeugen, so kann bei fensterlosen Räumen der Druck in der Sicherheitsschleuse um die Größe des erzeugten Unterdrucks im Brandraum verringert werden; bei Räumen mit Fenstern ist die Lüftungsanlage für einen Druck in der Sicherheitsschleuse von mindestens 10 Pa auszulegen.

Auf Türen darf höchstens ein Druck von 50 Pa lasten. Dies muß durch selbsttätig wirkende Vorrichtungen (z.B. durch Druckentlastungsklappen zum Freien, zum Vorraum, zum Flur mit Abluftöffnung zum Freien oder durch Regelung des Zuluftstromes) sichergestellt sein.

Das Druckbelüftungssystem muß in jedem Geschoß durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb gesetzt werden können. Es muß im Erdgeschoß auch von Hand eingeschaltet werden können. Die Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen müssen in jedem Geschoß vom Rauchschalter geöffnet werden können. Die Schächte müssen feuerbeständig sein. Die Klappen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sein.

Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Druckbelüftungssystems ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle (Nr. 5.4) nachzuweisen. Die Lüftungsanlagen sind an die Ersatzstromversorgungsanlage anzuschließen.

3.7 Allgemein zugängliche Flure

3.7.1 Flure im Gebäudeinnern

3.7.1.1 Flure mit zwei Fluchtrichtungen

Die allgemein zugänglichen Flure, die zu zwei entgegengesetzt liegenden Treppenräumen oder in zwei Fluchtrichtungen zu nur einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen zwischen den Treppenraumzugängen höchstens 40 m lang sein. Sie müssen durch selbstschließende und mindestens rauchdichte Türen in Abschnitte (Rauchabschnitte) von höchstens 20 m Länge unterteilt sein. Verglasungen in den Türen sind nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder in gleichwertiger Ausführung zulässig. Jeder Abschnitt muß einen unmittelbaren Zugang zu einem Treppenraum nach Satz 1 haben.

3.7.1.2 Flure mit einer Fluchtrichtung

Die allgemein zugänglichen Flure, die nur zu einem Treppenraum oder Sicherheitstreppenraum führen oder als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in den Treppenraum, in den davorliegenden offenen Gang oder in eine Sicherheitsschleuse höchstens 10 m lang sein. Der Flur darf höchstens 20 m lang sein, wenn

  1. ein zweiter Rettungsweg - auch über einen Rettungsbalkon mit zwei Fluchtrichtungen (Nr. 3.7.3) - zu einem zweiten Treppenraum oder einem Sicherheitstreppenraum vorhanden ist oder
  2. er nur Öffnungen zu dem Raum hat, für den er als Rettungsweg bestimmt ist.

3.7.1.3 Lüftung

Der allgemein zugängliche Flur muß in allen Geschossen, sofern eine Fensterlüftung nicht möglich ist, in allen Flurabschnitten, mechanisch be- und entlüftet werden; hierfür genügt ein einfacher Luftwechsel je Stunde mit etwa gleich großen Querschnitten für die Zuluft- und Abluftleitungen.

3.7.2 Laubengänge

Laubengänge sind auf einer Längsseite offene, seitlich von Gebäudeaußenwänden und Brüstungen begrenzte Gänge; sie dienen in der Regel als einziger Rettungsweg zu einem Treppenraum oder Sicherheitstreppenraum. Die Öffnung oberhalb der Brüstung darf nur so weit geschlossen werden, daß die Belichtung und die Lüftung der angrenzenden Räume nicht beeinträchtigt werden und Rauch ungehindert abziehen kann. Die Gesamtheit dieser geschlossenen Teile darf 30 v.H. der Öffnung oberhalb der Brüstung, die Einzelbreite, wie z.B. gegenüber Wohnungseingangstüren, soll 2 m nicht überschreiten.

3.7.2.1 Abmessungen

Der Laubengang muß mindestens 1,25 m breit sein und zwei Fluchtrichtungen haben, die zu zwei entgegengesetzt liegenden Treppenräumen führen. Laubengänge oder Teile von Laubengängen, die nach längstens 15 m in einen Treppenraum münden, brauchen nur eine Fluchtrichtung zu haben.

3.7.2.2 Bauliche Beschaffenheit

Stürze o.ä. über der Brüstung des Laubenganges müssen mit ihrer Unterkante höher als die Oberkante der Türen liegen und dürfen nicht mehr als 20 cm unter die Unterkante der Decke reichen. Der Boden muß in seinen tragenden Teilen einschließlich der Decke über dem obersten Laubengang feuerbeständig hergestellt sein. Beläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Brüstung muß mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 3 (eingeführt mit Erlaß vom 30. Mai 1978 - Amtsbl. Schl.-H. S. 329 -) Abschnitt 5 sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie muß geschlossen sein. Entwässerungsöffnungen in der Brüstung sind zulässig.

Die Außenwand des Gebäudes muß feuerbeständig sein; sie darf innerhalb eines Abstandes von 2,50 m zum Treppenraumzugang keine Öffnungen haben. Die Oberkanten der Fensterbrüstungen müssen mindestens 1 m über dem Boden des Laubenganges liegen. Türen zu Wohnungen und zu Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie zu Beherbergungsräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein.

3.7.3 Rettungsbalkone

Rettungsbalkone können als weitere Rettungswege (Nr. 3.7.1.2) dienen, wenn sie unmittelbar zu einem Treppenraum führen. Rettungsbalkone dürfen nicht quer unterteilt sein.

3.7.3.1 Abmessungen

Der Rettungsbalkon muß mindestens 80 cm breit sein; einzelne Einengungen, wie z.B. durch hervorstehende Stützen, sind zulässig, wenn mindestens eine Breite von 60 cm verbleibt.

3.7.3.2 Bauliche Beschaffenheit

Der Boden muß

  1. bei zweiseitiger Fluchtrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen, die mindestens 90 Minuten bei Temperaturen bis mindestens 600 °C formbeständig sind, hergestellt sein,
  2. bei einseitiger Fluchtrichtung feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren

Baustoffen bestehen und geschlossen hergestellt sein. Schlitze entlang der Außensand bis zu 3 cm Breite sind zulässig.

Beläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Das Geländer muß

  1. bei zweiseitiger Fluchtrichtung aus nichtbrennbaren und bruchsicheren Baustoffen hergestellt sein. Es ist eine Fußleiste von mindestens 5 cm Höhe anzubringen; hierauf kann verzichtet werden, wenn der unterste waagerechte Geländestab oder eine im übrigen geschlossene Brüstung in nicht mehr als 10 cm Höhe über dem Boden des Rettungsbalkons beginnt,
  2. bei einseitiger Fluchtrichtung aus nichtbrennbaren und bruchsicheren Baustoffen,

die mindestens 90 Minuten bei Temperaturen bis mindestens 600 °C formbeständig sind, hergestellt und bis mindestens 70 cm Höhe geschlossen sein.

Die Oberkante des Geländers muß mindestens 20 cm über der Oberkante der Brüstungen von Fenstern liegen, die als Ausstieg auf den Rettungsbalkon in Betracht kommen. Auf diese Forderung kann verzichtet werden, wenn der Rettungsbalkon mehr als 1 m breit ist; jedoch müssen in diesem Fall die Oberkanten der Fensterbrüstungen mindestens auf gleicher Höhe liegen. Der Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Fensterbrüstungen und dem Boden des Rettungsbalkons darf nicht mehr als 90 cm betragen.

Die Außenwand muß bei einseitiger Fluchtrichtung bis zu einer Höhe von mindestens 70 cm über dem Boden des Rettungsbalkons mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 3 (eingeführt mit Erlaß vom 30. Mai 1978 - Amtsbl. Schl.-H. S. 329 -) Abschnitt 5 sein. Fenster müssen Brüstungen in mindestens gleicher Höhe haben, Fenstertüren dürfen bis zu dieser Höhe nicht verglast sein.

Vor jeder Wohnung oder Nutzungseinheit ähnlicher Größe müssen Zugänge zum Rettungsbalkon durch mindestens eine Fenstertür oder mindestens ein Fenster vorhanden sein, die ohne Schlüssel oder Werkzeug zu öffnen sein müssen; die Fläche der freien Öffnung dieser Zugänge muß ohne Unterbrechungen mindestens 90 cm breit und mindestens 1,20 m hoch sein. Türen und Fenster dürfen nicht in den Rettungsbalkon aufschlagen. Bei größeren Einheiten sind die Anzahl der Zugänge und ihre Kennzeichnung im Einzelfall festzulegen.

3.7.4 Rettungstunnel

Rettungstunnel können als Ersatz für den unmittelbaren Ausgang ins Freie dienen.

3.7.4.1 Lage

Die Rettungstunnel müssen ins Freie führen; Nummer 3.8.3 gilt entsprechend. Sie dürfen nur maximal ein Geschoß höher oder tiefer als das Geschoß angeordnet sein, in dem der unmittelbare Ausgang ins Freie anzulegen wäre. Am Anfang oder Ende des Rettungstunnels dürfen auch ausschließlich zum Rettungstunnel gehörende Treppen oder Rampen liegen. Die Mündung ins Freie muß außerhalb des Gefahrenbereichs von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr liegen.

3.7.4.2 Abmessungen

Die Rettungstunnel müssen gradlinig, stufenlos, mindestens 2,50 m breit und mindestens 2,30 m (Durchgangshöhe) hoch sein und dürfen höchstens 50 m lang sein. Treppen Kind Rampen müssen mindestens so breit wie der Rettungstunnel sein. Rettungstunnel und Rampen dürfen nicht mehr als 6 v.H. geneigt sein.

3.7.4.3 Bauliche Beschaffenheit

Rettungstunnel müssen gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abgetrennt sein und eine Schleuse (Nr. 3.5.1) an den inneren Zugängen haben, wenn nicht durch andere Maßnahmen ein Eindringen von Rauch ausgeschlossen wird. Wird eine Schleuse vorgeschaltet, müssen die Rettungstunnel natürlich lüftbar, andernfalls entgegen der Fluchtrichtung mechanisch lüftbar sein.

Türen ins Freie sollen lichtdurchlässig sein. Unterirdische Rettungstunnel müssen ausreichend Bodenabläufe haben. In Rettungstunneln dürfen nur solche Leitungen sein, die dem Betrieb des Rettungstunnels und der Brandbekämpfung dienen.

Eine Verbindung mit anderen Rettungswegen (allgemein zugängliche Flure, Treppenräume) über Sicherheitsschleusen (Nr. 3.6.5.3) kann gestattet werden.

3.8 Ausgänge ins Freie

3.8.1 Unmittelbarer Ausgang

Ein unmittelbarer Ausgang ins Freie nach § 32 Abs. 3 LBO ist auch gegeben, wenn zwischen dem Treppenraum und dem Freien ein Vorraum liegt, der ausschließlich als Windfang dient. Der Windfang darf außer den Türen ins Freie und zum Treppenraum höchstens eine weitere Tür zu einer Eingangshelle haben.

3.8.2 Mittelbarer Ausgang

Bei einem mittelbaren Ausgang ins Freie ist zwischen dem Treppenraum und dem unmittelbaren Ausgang ins Freie ein Raum zwischengeschaltet, der nicht ausschließlich als Windfang dient, wie eine Eingangshalle.

In diesem Fall

  1. muß der Raum Wände haben, wie sie für Treppenräume notwendiger Treppen (Nr. 3.6.2) erforderlich sind. Öffnungen sind nur zu allgemein zugänglichen Fluren zulässig; sie sind mit rauchdichten und selbstschließenden Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen. Verglasungen in den Türen sind nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder in gleichwertiger Ausführung zulässig. Es sind ferner einzelne Öffnungen zu anderen Räumen mit Ausnahme zu Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr zulässig; diese Öffnungen sind mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen zu versehen,
  2. muß der Raum mit dem Treppenraum durch eine Öffnung in Verbindung stehen, die mit einer nicht, abschließbaren, rauchdichten und selbstschließenden Tür versehen ist. Verglasungen in der Tür sind nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder in gleichwertiger Ausführung zulässig,
  3. muß ein zweiter, leicht auffindbarer Ausgang aus dem Treppenraum ins Freie vorhanden sein. Dieser kann z.B. aus dem Kellergeschoß, in einen anderen Treppenraum oder auf ein begehbares Dach führen,
  4. darf der Raum nur Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
  5. darf der kürzeste Weg durch diesen Raum von der untersten Treppenstufe bis zum unmittelbaren Ausgang ins Freie nicht mehr als 20 m betragen;

der Raum darf mit Ausnahme eines Pförtnerplatzes und kleiner, den Rettungsweg nicht beeinträchtigende Sitzgruppen, für andere Zwecke nicht genutzt werden.

3.8.3 Ausgang auf nach oben offene Flächen

Nach oben offene Flächen können als "das Freie" gelten, wenn sie ausreichend bemessen sind; sie müssen, sofern sie nicht öffentliche Verkehrsfläche sind, mit dieser auf gleicher Ebene oder über eigene Treppen oder Rampen in Verbindung stehen. Nach oben offene Flächen sind auch z.B. Terrassen, Fußgängerebenen oder zum Begehen bestimmte Flachdächer von angrenzenden, in der Regel nicht mehr als zweigeschossigen Gebäudeteilen.

4. Technische Einrichtungen

4.1 Aufzüge

Hochhäuser müssen mindestens zwei Aufzüge mit Haltestellen in jedem Vollgeschoß haben; beide Aufzüge müssen von jeder Stelle des Geschosses erreichbar sein. Die Haltestellen dürfen nur über Flure oder Vorräume zugänglich sein.

Aufzüge dürfen in Kellergeschossen nur über einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mindestens feuerhemmenden Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen zugänglich sein. Mindestens einer der Aufzüge muß zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche sowie von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Für den Anschluß an eine Ersatzstromversorgungsanlage gilt Nummer 4.4. Bei den Zugängen zu den Aufzügen ist ein Schild anzubringen, das ein Verbot über die Benutzung im Brandfall enthält. In den Vorräumen zu den Aufzügen muß durch Schilder auf die Geschoßnummer und auf die Lage der Treppen hingewiesen werden.

4.2 Feuerwehraufzüge

4.2.1 Anzahl, Lage

Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfall der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug); dieser Aufzug kann auf die Anzahl der Aufzüge nach Nummer 4.1 Satz 1 angerechnet werden. Vom Feuerwehraufzug muß jeder Punkt eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Weitere Feuerwehraufzüge können verlangt werden bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 100 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, oder bei denen nach der Art ihrer Nutzung im Brandfall mit höheren Gefahren zu rechnen ist. Die Aufzüge sollen so liegen, daß die Entfernungen zu den Aufenthaltsräumen möglichst kurz sind.

4.2.2 Schächte und Vorräume

Jeder Feuerwehraufzug ist in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen. Er muß in jedem Geschoß des Hochhauses eine Haltestelle haben, die durch einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden zugänglich ist. Der Vorraum muß mindestens so groß sein, daß eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 60 cm und einer Transportlänge von 2,26 m ungehindert in den Aufzug eingebracht werden kann. Der Vorraum darf nur Verbindung zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Treppenräumen, Naßräumen oder anderen Aufzügen haben. Die Türen zu den Fluren müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein; sind andere Öffnungen in diesen Fluren weiter als 2,50 m entfernt, so genügen rauchdichte und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Verglasungen in den Türen sind nur mit Drahtglas von mindestens 7 mm Dicke mit kreuzweise verschweißten Drähten oder in gleichwertiger Ausführung zulässig. Der Vorraum muß Fenster oder Einrichtungen haben, durch die er im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten werden kann. Nummer 3.6.3.2 gilt sinngemäß. Im Vorraum ist ein Wandhydrant nach Nummer 4.9.1 anzubringen. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zum Feuerwehraufzug über einen offenen Gang führt, der den Anforderungen an einen offenen Gang vor einem Sicherheitstreppenraum nach Nummer 3.6.5.1 entspricht.

4.2.3 Triebwerksraum

Das Triebwerk für den Feuerwehraufzug muß in einem eigenen Triebwerksraum liegen. Dieser muß feuerbeständige Wände und Decken haben; Türen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend sein. Der Fahrschacht und der Triebwerksraum müssen voneinander und von anderen Fahrschächten und Triebwerksräumen getrennt unmittelbar oder über Schächte ins Freie ständig entlüftet werden.

4.2.4 Schalteinrichtungen und Leitungen

Die elektrischen Schalteinrichtungen und die Leitungen und Kabel für die Stark- und Schwachstromversorgung des Feuerwehraufzugs sind vom Hauptverteiler ab von entsprechenden anderen Anlagen baulich zu trennen. Die Kabelleitungen des Feuerwehraufzugs sind, wenn sie außerhalb des Fahrschachts verlegt werden, durch feuerbeständige Bauteile gegen Brandeinwirkung zu schützen.

Der Feuerwehraufzug muß an eine Ersatzstromversorgungsanlage (Nr. 4.4) angeschlossen sein.

4.2.5 Kennzeichnung

Der Feuerwehraufzug ist in allen Geschossen mit einem Schild nach der Norm DIN 4066 Teil 2 Form D 1 mit der Aufschrift "Feuerwehraufzug" zu kennzeichnen. Im Eingangsgeschoß sind Hinweisschilder anzubringen, die das sofortige Auffinden des Feuerwehraufzugs erleichtern.

4.3 Verlegung von Leitungen

Einzelne Rohrleitungen aus Stahl mit einem lichten Durchmesser bis zu 10 cm und Rohrleitungen aus sonstigen metallischen Baustoffen bis zu 3 cm lichtem Durchmesser dürfen, außer in Treppenräumen, frei verlegt werden. Rohrleitungen aus oder mit normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen mit einem lichten Durchmesser bis zu 5 cm müssen unter Putz von mindestens 1,5 cm Dicke oder gleichartiger Verkleidung verlegt werden. Alle übrigen Rohrleitungen müssen in Schächten oder Kanälen angeordnet werden, deren Wände wie feuerbeständige Trennwände ausgebildet sind; Öffnungen sind mit Verschlüssen zu versehen, die 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer nach der Norm DIN 4102 Teil 5 (eingeführt mit Erlaß vom 30. Mai 1978 - Amtsbl. Schl.-H. S. 329 -) Abschnitt 5 sind.

Elektrische Leitungen dürfen frei verlegt werden. Führen sie durch mehrere Geschosse, sind sie in Schächten und Kanälen zu verlegen, deren Wände wie feuerbeständige Trennwände ausgebildet sind. Eine waagerechte Unterteilung der Schächte kann verlangt werden. Durch die Verlegung oder Durchführung von Leitungen und Kabeln darf die Widerstandsfähigkeit von Wänden und Decken gegen Feuer nicht geschwächt werden.

4.4 Ersatzstromversorgungsanlage

Hochhäuser müssen eine vom öffentlichen Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromversorgungsanlage mit einem bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von höchstens 15 Sekunden einschaltenden Stromerzeugungsaggregat haben. An die Anlage sind alle elektrisch betätigten notwendigen Anlagen anzuschließen, die der Sicherheit dienen und für die eine Unterbrechung der Stromversorgung bis zu 15 Sekunden zulässig ist. Anlagen dieser Art sind z.B.

  1. Wasserdruckerhöhungsanlagen und Steuerungseinrichtungen zur Löschwasserversorgung,
  2. Feuerwehraufzüge,
  3. Personenaufzüge in Hochhäusern nach Nummer 4.1, die bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung wenigstens nacheinander in das Eingangsgeschoß gefahren werden müssen,
  4. Rauchabzugsvorrichtungen,
  5. Feuerschutzabschlüsse (z.B. Rolltore),
  6. Ersatzstrombeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege,
  7. Einrichtungen zur Alarmierung und zur Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte,
  8. Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppenräumen, Sicherheitsschleusen, innenliegende Treppenräume, Fahrschächte und Triebwerksräume von Feuerwehraufzügen und
  9. CO-Warnanlagen, Gaswarnanlagen.

Sind nur Anlagen nach den Nummern 4 bis 7 vorhanden, so kann anstelle des Stromerzeugungsaggregates eine Batterie vorgesehen werden. Sind Anlagen vorhanden, die eine unterbrechungslose Stromversorgung erfordern, wie z.B. nach dem Ruhestromprinzip gehaltene Rauchabzugsklappen, muß eine unterbrechungslose Stromversorgung durch geeignete Maßnahmen gesichert sein. Die elektrischen Betriebsmittel der Ersatzstromversorgungsanlage müssen von den Betriebsmitteln der allgemeinen Stromversorgung getrennt sein; sie müssen feuerbeständig geschätzt sein. Sie brauchen nur feuerhemmend geschätzt zu sein, wenn wegen der Gebäudekonstruktion, der örtlichen Verhältnisse oder der Durchführung der Brandbekämpfung Bedenken nicht bestehen; das gilt nicht für Stromkreise der Ersatzstrombeleuchtung, sofern diese Stromkreise einzeln verlegt sind.

Die Ersatzstromversorgung muß VDE 0108 entsprechen. Für die Ausführung der Betriebsräume der elektrischen Anlagen gilt die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( EltBauVO) vom 11. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 492).

4.5 Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, daß Feuer oder Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden kann. Lüftungsanlagen nach der Norm DIN 18 017 Teile 1 und 2 sind unzulässig. Bäder und Aborte dürfen nur an Lüftungsanlagen nach der Norm DIN 18017 Teil 3 (eingeführt mit Erlaß vom 23. Februar 1973 - Amtsbl. Schl.-H. S. 180 -) angeschlossen werden.

Lüftungsanlagen für Treppenräume (Nr. 3.6.3.2) und Sicherheitstreppenräume (Nr. 3.6.5.3) einschließlich der zugehörigen Vorräume, Sicherheitsschleusen und Aufzugsvorräume (Nr. 4.2.2) sind von sonstigen Lüftungsanlagen getrennt auszuführen; sie müssen baulich so geschätzt sein, daß sie im Brandfall mindestens 90 Minuten betriebssicher bleiben.

Lüftungsanlagen, mit Ausnahme von Einzelentlüftungsanlagen nach DIN 18 017 Teil 3 (eingeführt mit Erlaß vom 23. Februar 1973 - Amtsbl. Schl.-H. S. 180 -), müssen an zentraler Stelle ein- und ausgeschaltet werden können (z.B. beim Feuerwehrzugang (Nr. 2) oder bei der Schaltwarte nach Nr. 4.8 Abs. 4). Bei Auftreten von Rauch in der Zuluftanlage, insbesondere durch Umluftbetrieb, müssen sich Lüftungsanlagen selbsttätig abschalten.

4.6 Heizungsanlagen

Als Wärmeübertragungsmedien dürfen nur Wasser, Dampf oder Luft verwendet werden. Stockwerkheizungen oder Einzelfeuerstätten sind nicht zulässig.

Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen oberhalb des Erdgeschosses gelagert werden.

Brennstoffleitungen zu Heizräumen, die in einem Geschoß oberhalb des Erdgeschosses liegen, müssen in eigenen Schächten und Kanälen geführt werden. Die Schächte und Kanäle müssen durchlüftet werden können. Die Wendungen der Schächte und Kanäle sind wie feuerbeständige Trennwände auszufahren; die notwendigen Prüföffnungen sind mit feuerbeständigen Verschlüssen zu versehen.

4.7 Müllabwurföffnungen

Müllabwurföffnungen dürfen nur in eigenen, sonst nicht genutzten Räumen mit feuerbeständigen Umfassungen liegen, die mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen abgeschlossen sind. Der Einbau einer selbsttätigen Feuerlöscheinrichtung im Abfallschacht kann gefordert werden.

4.8 Feuermeldeeinrichtungen

Hochhäuser müssen Einrichtungen haben, die jederzeit eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglichen, wie z.B. Fernsprechanschlüsse oder Feuermeldeanlagen mit Druckknopfnebenmeldern nach der Norm DIN 14 675 Teil 2. Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen Feuermeldeanlagen nach der Norm DIN 14 675 Teil 2 haben.

Feuermeldeanlagen sind an bestehende Fernmeldenetze anzuschließen. Es kann verlangt werden, daß Räume mit erhöhter Brandgefahr mit automatischen Nebenmeldern (z.B. Rauchmeldern) ausgestattet werden.

In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 120 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, muß die Feuermeldung gleichzeitig in einer ständig besetzten Stelle (Schaltzentrale) im Gebäude angezeigt werden. Von dieser Stelle aus müssen die Alarmeinrichtungen nach Nummer 4.10 ausgelöst werden können. Leitungen und Verteilungen für diese Fernsprechanschlüsse oder Feuermeldeanlagen dürfen nicht in Räumen mit erhöhter Brandgefahr verlegt werden. Sie müssen gegen Brandeinwirkung ausreichend geschätzt sein, z.B. durch Verlegen unter Putz. Sie dürfen nicht zusammen mit anderen Leitungen, z.B. der Stromversorgung, verlegt werden.

4.9 Feuerlöscheinrichtungen

4.9.1 Steigleitungen, Wandhydranten

Hochhäuser müssen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe eine nasse Steigleitung haben. In jedem Geschoß muß an der Steigleitung ein Wandhydrant mit Schlauchleitung Ausführung 2 nach der Norm DIN 14 461 Teil 1 angeschlossen sein. Die Schlauchlängen sind so zu bemessen, daß jede Stelle eines Geschosses mit Löschwasser versorgt werden kann. Die bereitzustellende Wassermenge muß für den gleichzeitigen Betrieb von mindestens drei Wandhydranten ausreichen. Zusätzlich können trockene Steigleitungen bei Hochhäusern mit erhöhter Brandgefahr oder ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen verlangt werden; bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen diese Leitungen vorhanden sein. Einspeisestellen für trockene Steigleitungen sind nach der Norm DIN 4066 zu kennzeichnen.

4.9.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Selbsttätige Feuerlöschanlagen mit gleichmäßig über die Fläche verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, können verlangt werden, wenn der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht ausschließlich Wohnungen oder feuerbeständig abgetrennte Nutzungseinheiten ähnlicher Größe enthält. Diese Anlagen müssen vorhanden sein, wenn der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnungen oder feuerbeständig abgetrennte Nutzungseinheiten ähnlicher Größe enthalten, können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

4.9.3 Druckerhöhungsanlagen

Nasse Steigleitungen sind über Wasserdruckerhöhungsanlagen zu betreiben, wenn der Druck an der ungünstigsten Entnahmestelle bei einem Wasserdurchfluß von 100 l/min (Anschluß eines C-Strahlrohres) geringer als 3 bar ist.

In trockenen Steigleitungen müssen Wasserdruckerhöhungsanlagen eingebaut sein, wenn das Maß zwischen der Einspeisung für die Wasserzuführung und der obersten Entnahmestelle mehr als 80 m beträgt.

Die Wasserdruckerhöhungsanlagen müssen an allen Entnahmestellen bei einem Wasserdurchfluß von 100 l/min einen Wasserdruck von mindestens 3 bar und höchstens 8 bar gewährleisten,

Für Druckbehälter in Wasserdruckerhöhungsanlagen gelten die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) und die Unfallverhütungsvorschrift Druckbehälter - VGB 17 - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie das Arbeitsblatt des DVGW W 314 - Druckerhöhungsanlagen in Grundstücken.

4.9.4 Feuerlöscher

Es kann verlangt werden, daß geeignete Feuerlöscher an allgemein zugänglichen Stellen angebracht werden.

4.9.5 Blitzschutzanlagen

Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.

4.10 Alarmeinrichtungen

Es kann verlangt werden, daß geeignete Einrichtungen vorhanden sind, durch die Personen im Gebäude alarmiert und angewiesen werden können. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen die Einrichtungen nach Satz 1 vorhanden sein.

5. Betriebsvorschriften

5.1 Wege und Flächen auf dem Grundstück

Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen freizuhalten.

5.2 Rettungswege im Gebäude

Rettungswege (allgemein zugängliche Flure, Treppenräume, Vorräume, Schleusen usw.) müssen freigehalten werden; insbesondere dürfen Gegenstände, die diesem Nutzungszweck widersprechen, nicht aufgestellt werden.

Alle Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel zu öffnen sein, solange sich Personen im Gebäude aufhalten, die auf diese Rettungswege angewiesen sind.

Türen, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, dürfen in geöffnetem Zustand, auch vorübergehend, nicht festgestellt werden. Sie dürfen im Zuge von Rettungswegen offengehalten werden, wenn sie bei Auftreten von Rauch und Wärme selbsttätig schließen; Feststellanlagen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein.

Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Anlagen von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten, die im Zuge von Rettungswegen liegen, müssen geöffnet sein, solange sich Personen im Gebäude aufhalten, die auf diese Rettungswege angewiesen sind. Die Anlagen müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

Die Beleuchtung der Rettungswege einschließlich ihrer Kennzeichnung muß in Betrieb sein, soweit die Rettungswege nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.

5.3 Sonstige Betriebsvorschriften

An den Eingängen sind an gut sichtbarer Stelle durch einen Lageplan und Grundrißpläne oder auf andere Weise

  1. die Rettungswege,
  2. die zur Brandbekämpfung freigehaltenen Flächen,
  3. die Feuermelde- Feuerlösch- und Rauchabzugseinrichtungen,
  4. die Feuerwehraufzüge und
  5. die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen

im Einvernehmen mit der Feuerwehr kenntlich zu machen. Die Pläne sind ferner in der Schaltzentrale nach Nummer 4.8 Abs. 4 anzubringen.

Für Gebäude, die nicht ausschließlich Wohnungen enthalten, Ist eine Feuerlöschordnung aufzustellen. Das Betriebspersonal ist mindestens einmal jährlich über die Feuerlöschordnung zu belehren. Mindestens einmal im Jahr ist eine Alarmprobe durchzufahren.

Die Schaltzentrale nach Nummer 4.8 Abs. 4 muß ständig besetzt sein.

5.4 gestrichen

5.5 Wartung

Der Betreiber ist verpflichtet, die Sicherheitseinrichtungen zu warten oder warten zu lassen.

ENDE

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