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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2010
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 37 vom 13.09.2010 S. 648)
Gl.-Nr.: 2135.29



Auf Grund des § 42 Abs. 2 Ziffer 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614), wird bestimmt:

Nach § 2 BrSchG haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Gemäß § 123 Abs. 1 Baugesetzbuch ist die Löschwasserversorgung von den Gemeinden bei der Erschließung zu berücksichtigen.

Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden.

Das Arbeitsblatt kann beim DVGW, Josef-Wirmer-Straße 1-3, 53123 Bonn, bezogen werden.

Der Erlass "Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung" vom 24. August 1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. 484) *, zuletzt geändert mit Erlass vom 9. Oktober 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 912), wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Dieser Erlass tritt am 30. September 2015 außer Kraft.

*) Gl.-Nr.: 2135.16

ENDE

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