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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Mai 2020
(Amtsbl.Schl.-H. Nr. 21 vom 18.05.2020 S. 912)
Gl.-Nr.: 230.2



Archiv 2005, 2006

Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration - Landesplanungsbehörde -
- IV62 UV-27545/2020 -

Bezug:

Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 20. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98) [im Folgenden LaplaG].

I.
Einleitung

Die bis Ende 2019 befristete Geltungsdauer des Erlasses zu Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz ( LaplaG) hat eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Sie ist zum Anlass genommen worden, um auf ein digitales Verfahren umzustellen. Planungsanzeigen sollen zukünftig ausschließlich auf digitalem Wege ausgetauscht werden.

II
Planungsanzeige nach § 11 LaplaG

Nach § 11 Abs. 1 LaplaG haben Städte und Gemeinden der Landesplanungsbehörde frühzeitig die beabsichtigte Aufstellung von Bauleitplänen anzuzeigen. Soweit erforderlich teilt die Landesplanungsbehörde den Gemeinden innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nach der ihr beurteilungsfähige Planunterlagen vorliegen, die zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung ( § 3 Abs.1 Nummer 1 ROG) mit ( § 11 Abs. 2 Satz 1 LaplaG i. V. m. § 1 Abs. 4 BauGB). Die höhere Verwaltungsbehörde erhält nachrichtlich eine Mitteilung der zu beachtenden Erfordernisse der Raumordnung in digitaler Fassung.

Die in den Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde nach § 11 LaplaG bekannt gegebenen Ziele der Raumordnung sind zu beachten und nicht der Abwägung zugänglich. Die ggf. darüber hinaus in der landesplanerischen Stellungnahme enthaltenen Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen und sind der Abwägung zugänglich.

§ 11 Abs. 3 LaplaG eröffnet der Landesplanungsbehörde die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LaplaG zu verzichten (siehe Ziffer 2).

1 Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 LaplaG:

1.1 Planungsanzeigen der Städte und Gemeinden sind als solche eindeutig zu kennzeichnen und in einer digitalen Fassung an die Landesplanungsbehörde (Abteilung 6 "Landesplanung und ländliche Räume", E-Mailadresse: landesplanung@ im.landsh.de) und nachrichtlich an das Referat IV 52 "Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht" (E-Mailadresse: bauleitplanung@im.landsh.de) im Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILZ) zu senden. Gleichzeitig senden kreisangehörige Städte und Gemeinden ihre Planungsanzeige in einer digitalen Fassung an die Landrätin bzw. den Landrat.

1.2 Zu den Planungsanzeigen der Städte und Gemeinden, für die die Landrätin bzw. der Landrat die höhere Verwaltungsbehörde ist, senden die Landrätin bzw. der Landrat eine erste Voreinschätzung aus übergeordneter planerischer Sicht in digitaler Fassung an die Landesplanungsbehörde und nachrichtlich an das Referat IV 52 "Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht" sowie die jeweilige Gemeinde. Zu den Planungsanzeigen der übrigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden soll die Landrätin bzw. der Landrat im Rahmen ihrer/seiner allgemeinen Aufgaben eine Stellungnahme an die Landesplanungsbehörde abgeben.

1.3 In Einzelfällen kann die Landesplanungsbehörde ergänzend zur digitalen Fassung auch Planunterlagen in Papierform anfordern.

1.4 Planungsanzeigen sind möglichst frühzeitig nach dem Aufstellungsbeschluss und spätestens parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange ( § 4 Abs. 1 BauGB) zu erstatten.

1.5 Um die auf den Einzelfall und die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zutreffenden Ziele der Raumordnung bekannt geben zu können, müssen der Planungsanzeige Lagepläne und - soweit bereits vorhanden - erste Planskizzen beigefügt werden sowie Angaben über Art und Umfang der vorgesehenen Flächennutzung (z.B. die Zahl der geplanten Wohneinheiten oder die Größenordnung der geplanten Verkaufsfläche) und über die zeitlichen Vorstellungen der Verwirklichung der Planungen zu entnehmen sein. Digitale Texte sollen nach Möglichkeit als PDF-Dokumente bereitgestellt werden.

1.6 Zur Führung des Raumordnungsinformationssystems der Landesplanungsbehörde sind entsprechend § 23 LaplaG die Plankarten zusätzlich über WFS-Geodatendienste oder mittels GIS- oder CAD-Daten im Vektorformat im Rahmen der Planungsanzeige zur Verfügung zu stellen. Sofern vorhanden, sollen Daten entsprechend des Standards XPlanung übersendet werden.

1.7 Die Landesplanungsbehörde nimmt zu den Planungsanzeigen innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf digitalem Wege Stellung; die Frist beginnt mit der Vorlage (Eingangsdatum) beurteilungsfähiger Unterlagen einschließlich des Votums der Landrätin bzw. des Landrates. Davon unberührt bleibt die Durchführung raumplanerischer Abstimmungsverfahren gemäß § 11 Abs. 4 LaplaG.

1.8 Die Landesplanungsbehörde ist in geeigneter Weise über den weiteren Fortgang der Planverfahren zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn eine erneute Auslegung erforderlich wird.

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(Stand: 19.08.2020)

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