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Regelwerk; Erneuerbare Energien

Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. September 2021
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 6 vom 07.02.2022 S. 118)
Gl.-Nr.: 2131.17



Archiv 2006

A. Ziel und Anlass

Als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien/EE auszubauen. Für 2030 wird daher ein Ausbauziel für die Stromerzeugung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen an Land von mindestens 34 Terawattstunden/TWh formuliert mit einer Bandbreite von bis zu 38 TWh. Diesem liegt die Annahme zugrunde, dass EU- und bundesweit, und damit auch in Schleswig-Holstein, die Treibhausgasminderungs- und EE-Ausbauziele erhöht werden und mehr Strom für die Sektorkopplung eingesetzt wird. Um dieses Ausbauziel zu erreichen, ist ein weiterer Zuwachs an Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen erforderlich.

Aufgrund der Bedeutung des Wärmesektors soll der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2025 auf mindestens 22 Prozent steigen. Solarthermie bietet gute Möglichkeiten, auf fossile Brennstoffe zu verzichten.

In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Solar-Freiflächen-Projekte deutlich zugenommen: Die Anlagen sind inzwischen auch außerhalb der EEG-Flächenkulisse wirtschaftlich tragfähig. In der Folge hat sich die Anzahl und Dichte der Einzelvorhaben deutlich erhöht. Die Projektansätze gehen dabei als Einstiegsgröße häufig von 10 bis 20 Hektar (ha) aus, teilweise erreichen sie Größenordnungen von 40 bis 80 ha.

Im Juni 2021 existierten in Schleswig-Holstein Baurechte für rund 1.850 ha Solar-Freiflächen-Projekte. Der Landesplanung liegen aktuell formelle Planungsanzeigen für weitere Projekte mit einem Gesamtumfang von rund 1.700 ha vor.

Die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse, dient dem Klimaschutz und der Versorgungssicherheit. Daher sollen in Schleswig-Holstein auch die Potenziale der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen und die Wärmeerzeugung mittels Solarthermieanlagen genutzt werden.

Das Ziel der Landesregierung, den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter zu forcieren, erfordert neben dem Ausbau der Gebäudeanlagen die Entwicklung bestehender und neuer Standorte für Solar-Freiflächenanlagen. Der weitere Ausbau soll dabei möglichst raumverträglich erfolgen. Der Ausbau der Solar-Anlagen soll auf geeignete Räume gelenkt und die Planung der Standorte geordnet und unter Abwägung aller schutzwürdigen Belange erfolgen. Dabei sind vorrangig die Kommunen gefordert. Die Landesregierung gibt im Landesentwicklungsplan (LEP) für Solarenergie einen Rahmen, nimmt aber keine Ausweisung von Eignungs- oder Vorrangflächen vor, wie sie aus der Windkraftplanung bekannt sind.

Dieser Erlass soll Hilfestellungen für die planenden Gemeinden sowie die Kreise, Investorinnen und Investoren als auch Projektentwicklerinnen und Projektentwickler bieten, die in der erforderlichen Bauleitplanung zu beachtenden Belange verdeutlichen und Planungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Solar-Freiflächenanlagen - und zwar sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie geben.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung der letzten Jahre werden die zuständigen Ressorts die in diesem Erlass enthaltenen Empfehlungen zum Umgang mit entsprechenden Vorhaben zur Errichtung von Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich im Jahr 2023 evaluieren und mit Blick auf die Erfordernisse des Klimaschutzes und die Belange der Raumplanung gegebenenfalls anpassen. Die Prüfung und Entscheidung über Änderungen der zugrundeliegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen obliegt den jeweils zuständigen Ressorts bzw. dem Bund. Sie ist von der Erlass-Evaluierung nicht mit umfasst.

Nicht Gegenstand dieses Erlasses sind Solar-Anlagen an oder auf Gebäuden sowie an oder auf anderen baulichen Anlagen.

B. Bauplanungsrechtlicher Rahmen

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(Stand: 16.02.2022)

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