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Regelwerk

StErl - Stellplatzerlaß
Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landesbauordnung
- Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder-

- Schleswig-Holstein -

(Amtsbl. Schl.-H. 1995 S. 611; 09.02.1996 S. 234; 17.07.2000 S. 470aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130.18


1 Allgemeines

Aufgrund des Kraftfahrzeugaufkommens trifft die Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321) praxisnahe Stellplatzbestimmungen und erweitert die Regelungen über Ablösebeträge. Sie fordert nunmehr auch Abstellanlagen für Fahrräder. Die Ablösebeträge dienen investiven Maßnahmen bei Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr oder den Fahrradverkehr. Beim Vollzug des § 55 LBO zur Schaffung von Stellplätzen und Garagen ist ein ausgewogener Ausgleich zu finden; es genügt der Nachweis einer Mindestanzahl von Stellplätzen mit der Folge der Verknappung des Angebots an Stellplätzen, so dass damit dem Anstieg des Individualverkehrs entgegengewirkt und gleichzeitig die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder anderer ökologisch vertretbarer Verkehrsmittel gestärkt wird. Die Richtzahlen für Stellplätze bei Arbeitsstätten werden vermindert. Die Richtzahlen dienen als Anhalt und können im Einzelfall auch unterschritten werden.

2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder

2.1 Bei Errichtung baulicher Anlagen und sonstiger Anlagen

Die Bauherrin oder der Bauherr ist zur Herstellung der notwendigen Stellplätze oder Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder - soweit Art oder Nutzung Zu- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lässt - verpflichtet.

2.2 Verzicht auf Stellplätze, Garagen, Zahlung von Ablösebeträgen sowie Mehrfachnutzung

Nach § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen, Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichten, wenn eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht oder wenn ausreichende Fahrradwege vorhanden sind. Dieses erleichtert insbesondere das Bauen oder die Nutzungsänderung im Bestand. Auf Nummer  3.2 Abs. 3 wird verwiesen.

Mit Einverständnis der Gemeinden können Stellplätze, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder in allen Baugebieten für verschiedene Vorhaben mehrfach genutzt werden, wenn sich die Nutzungszeiten nicht überschneiden. Die Zuordnung zu den Vorhaben muss öffentlich-rechtlich gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung einer Baulast.

2.3 Bei Änderung oder Nutzungsänderung

Nach § 55 Abs. 2 LBO sind nur die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder zu erfassen, wenn aufgrund der Nutzungsänderung vermehrter Bedarf an Einstellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder besteht. Dabei ist der zusätzliche Bedarf, nicht mehr der Gesamtbedarf, abzudecken.

Wird in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens drei Jahre zurückliegt, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Änderung des Daches geschaffen, braucht nach § 55 Abs. 7 LBO der dadurch verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen oder Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder nicht gedeckt zu werden, wenn dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist; dies ist z.B. der Fall, wenn für den Nachweis der Bau von Tiefgaragen gefordert werden müsste.

2.4 Bei bestehenden baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen

Nach § 55 Abs. 3 Satz 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde für bestehende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen im Einzelfall die nachträgliche Herstellung von Stellplätzen oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder fordern, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs geboten ist. Die hierfür benötigten Flächen müssen in geeigneter Lage und Größe auf den Baugrundstücken oder in zumutbarer Entfernung tatsächlich vorhanden sein oder durch zumutbare Maßnahmen frei und zugänglich gemacht werden können.

Durch örtliche Bauvorschrift kann die Gemeinde nach § 55 Abs. 3 Satz 3 LBO in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes bestimmen, dass Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern. Derartige Bedürfnisse liegen vor, wenn z.B. die dem fließenden Verkehr dienenden Flächen durch ruhenden Verkehr stark eingeschränkt und der Verkehr oder Fußgänger dadurch erheblich behindert werden und den Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen nicht angemessen begegnet werden kann.

2.5 Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann nach § 55 Abs. 4 LBO im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder die in § 55 Abs. 9 LBO genannten Erfordernisse dies gebieten. Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen kann z.B. gefordert werden, wenn das Spielen auf Kleinkinderspielplätzen, das Arbeiten oder Wohnen, die Ruhe oder die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche über das zumutbare Maß hinaus gestört würden. In Einzelfällen kann sich die Bauaufsichtsbehörde nach Anhörung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn nach § 66 Abs. 2 LBO Sachverständiger bedienen; Berechnungen kommen auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2058 "Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm" in Betracht. Die Herstellung von Stellplätzen anstelle von Garagen kann z.B. für bauliche Anlagen mit besonderem Besucherverkehr verlangt werden.

2.6 Untersagung, Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen durch örtliche Bauvorschrift

Die Gemeinde kann entsprechend den örtlichen Bedürfnissen nach § 55 Abs. 5 Satz 4 LBO durch örtliche Bauvorschrift für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, städtebauliche Gründe oder Gründe des Umweltschutzes dies erfordern. Die Gemeinde wird in die Satzung insbesondere Ergebnisse eines Verkehrskonzepts einfließen lassen. Die Untersagung oder Einschränkung kann sich auf notwendige und nicht notwendige Stellplätze beziehen. Die Möglichkeit, dieses Ergebnis durch Bauleitplanung (§ 12 BauNVO) zu erreichen, bleibt unberührt. Die Satzung soll die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigen; auf Nummer 4.9 wird Bezug genommen.

Gründe des Verkehrs können vorliegen, wenn Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte Straßen und Plätze, Wohn- oder Spielstraßen gesichert oder Maßnahmen getroffen werden sollen, die Stellplätze oder Garagen nicht oder nur eingeschränkt zulassen, z.B. wegen fehlender Zu- oder Abfahrten oder der Absicht, ruhenden und fließenden Verkehr von den Teilen des Gemeindegebietes fernzuhalten. Dieses ist z.B. der Fall, wenn die Nutzung der Stellplätze oder Garagen die Verhältnisse verkehrsgefährdend verschlechtern würde.

Eine Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen richtet sich nach den städtebaulichen Zielen, dem Grad des Sicherungsbedürfnisses und den örtlichen Verkehrsverhältnissen. Bei Erlass der örtlichen Bauvorschrift muss die Durchführbarkeit der Maßnahme durch entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung, z.B. über verbindliche Verkehrs- oder städtebauliche Konzepte in Abstimmung mit den Verkehrsbehörden und Trägern öffentlicher Verkehrsmittel, gesichert sein. Reicht eine bloße Einschränkung aus, soll sich die örtliche Bauvorschrift darauf beschränken.

Die örtliche Bauvorschrift bewirkt für die von ihr erfassten Grundstücke, dass die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur eingeschränkt zulässig ist. Die Stellplatzpflicht nach § 55 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 LBO bleibt unberührt. Die Bauaufsichtsbehörde kann mit Einverständnis der Gemeinde die Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde verlangen (§ 55 Abs. 6 Satz 1 LBO), soweit notwendige Stellplätze oder Garagen nicht in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, deren Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB Flächen für Gemeinschaftsstellplätze oder -garagen festgesetzt sind, die den von der örtlichen Bauvorschrift erfassten Grundstücken zu dienen bestimmt sind.

3 Richtzahlen für Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder

3.1 Für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze, Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder dienen als Anhalt die Richtzahlen der Anlage.

3.2 Die nach den Richtzahlen ermittelten Zahlen sind zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das ermittelte Ergebnis im Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht.

Mit dem gegebenen Spielraum können besondere Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist höher, wenn örtliche oder betriebsspezifische Umstände, z.B. Fremden- oder Ausflugsverkehr, oder eine ungünstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr dies erfordern. Sie ist geringer, wenn die Verhältnisse, insbesondere die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, dies gestatten.

Eine gute Benutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist z.B. im 300 - m Umkreis von Haltestellen gegeben, wenn sie während der Verkehrsspitzen in einer Taktfolge von mindestens 30 Minuten angefahren werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist in der Regel die sich aus der Tabelle ergebende niedrigste Zahl notwendiger Stellplätze zugrunde zu legen.

Bei Nutzungen, bei denen ein hoher Anteil "ständiger Benutzerinnen oder Benutzer" zu berücksichtigen ist (z.B. bei Verwaltungsgebäuden, nicht Wohnungen) kann die Zahl der Stellplätze unterhalb der Richtzahlen liegen. Die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

Einfluss auf die Zahl der erforderlichen Abstellanlagen für Fahrräder haben u. a. die Bevölkerungsstruktur und die topographie des Gemeindegebietes. Insbesondere in Städten mit einer großen Anzahl an Ausbildungseinrichtungen besteht hoher Bedarf an Abstellanlagen für Fahrräder.

3.3Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Bedarf maßgebend. Steht die Gesamtzahl der ermittelten Stellplätze oder Abstellanlagen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die Zahl vermindert werden, wenn wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche Benutzung kann bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch für Vorhaben verschiedener Bauherrinnen oder Bauherren anerkannt werden.

3.4 Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, bei denen Besucherverkehr durch Busse zu erwarten ist.

3.5Bei Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen ist vom Einstellbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf Stellplatzmöglichkeiten festzulegen.

3.6 Bei nicht in der Richtzahlentabelle genannten baulichen Anlagen ist der Bedarf an Stellplätzen, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder nach den besonderen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Bedarf an Stellplätzen, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder als Anhalt zu ermitteln.

4 Lage und Beschaffenheit

4.1 Überschaubare und verkehrssichere Anlage

Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und ihre Nebenanlagen müssen nach § 55 Abs. 8 LBO überschaubar und verkehrssicher sein. Dies kann durch Beleuchtung unterstützt werden (siehe auch § 12 LBO zur Sicherheit und Überschaubarkeit der Wegführung).

4.2 Stellplätze, Abstellanlagen für Fahrräder und deren Zu- und Abfahrten dürfen nicht auf Flächen liegen, die als Rettungswege, Auffahr- oder Entwicklungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

4.3 Größe der Stellplätze, Breite der Fahrgassen und ihre Kennzeichnung ergeben sich aus § 5 Garagenverordnung. Für einspurige Kraftfahrzeuge sowie für Lastkraftwagen und Busse sind ausreichend Flächen mit seitlichem Sicherheitsabstand vorzusehen. Abmessungen der Zu- und Abfahrten sowie Gestaltung der Rampen regeln die §§ 3 und 4 Garagenverordnung.

4.4 Nach § 55 Abs. 10 LBO müssen Stellplätze und Garagen von den öffentlichen Verkehrsflächen auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein. Lange oder kurvenreiche Zu- und Abfahrten sind zu vermeiden. Stellplätze für Bebsucherinnen und Besucher sollen auf kürzestem Weg erreichbar sein. Anderenfalls können nach § 55 Abs. 10 Satz 3 LBO geeignete Hinweisschilder verlangt werden.

4.5 Die geeignete Beschaffenheit der Stellplätze nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO richtet sich nach Art und Häufigkeit ihrer Benutzung sowie den Erfordernissen des § 9 Abs. 3 LBO. Bei Stellplätzen für schwere Kraftfahrzeuge oder mit stärkerem Zu- und Abgangsverkehr kann eine besondere Art der Befestigung und ggf. wasserableitende Ausführung vorgesehen werden. Stellplätze können wasserdurchlässig ausgebildet werden, soweit nicht im Einzelfall besondere Regelungen einer flächenhaften Versickerung von Niederschlagwasser entgegenstehen. Die Mindestanforderungen an die Behandlung des von befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers sind in den "Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation" vom 25. November 1992 (Amtsbl. SH 1992, S. 829 ff.) festgelegt. Bei Einleitung in das Grundwasser ist Niederschlagswasser über bewachsenen Oberboden zu versickern.

4.6 Nach § 55 Abs. 9 LBO müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Auf Spielplätze für Kleinkinder, Krankenanstalten und Altenheime ist besonders Rücksicht zu nehmen. Bei Stellplätzen oder offenen Garagen, die in der Nachtzeit häufig benutzt werden, sind geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der Lichtblendung zu ergreifen.

4.7 Nach § 6 Abs. 11 LBO können Stellplätze und Garagen in den Abstandflächen gestattet werden, wenn von ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume nicht ausgeht. Stellplätze sollen, wenn gegenüberliegende Räume, insbesondere Aufenthaltsräume, wesentlich beeinträchtigt würden, z.B. durch Schutzmauern oder dichte immergrüne Pflanzgürtel abgeschirmt werden (§ 55 Abs. 9 LBO).

4.8 Die in Abstellräumen (siehe auch § 52 Abs. 5 LBO) nachgewiesenen Abstellanlagen für Fahrräder sind auf die nach § 55 Abs. 1 LBO herzustellenden Abstellanlagen anzurechnen.

4.9 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen

Auf die Belange von Menschen mit Behinderungen ist Rücksicht zu nehmen. Rechtsgrundlage für die Schaffung von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen ist § 59 LBO. Anhalt für die Anzahl der Stellplätze für Menschen mit Behinderungen bietet Fußnote 6 der Richtzahlentabelle. Die Abmessung der Stellplätze für Menschen mit Behinderungen und die Bewegungsflächen ergeben sich aus der Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 67), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 262). Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sollen ausreichend markiert werden; dies gilt auch für die Stellplatzfläche. Als Markierung kommt das Rollstuhlfahrer-Symbol auf der Stellplatzfläche in Betracht.

5 Erfüllung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder

5.1 Wahlrecht der Bauherrin oder des Bauherrn

Die Bauherrin oder der Bauherr hat beim Vorliegen des Einverständnisses der Gemeinde das Wahlrecht, die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages zu erfüllen (§ 55 Abs. 5 Satz 2 LBO). Die Höhe des Geldbetrages und deren Verwendung ergibt sich aus § 55 Abs. 6 Satz 3 und 4 LBO. Die Ablösebeträge hat die Gemeinde zur Schaffung von Parkplätzen oder für investive Maßnahmen bei Anlagen und Einrichtungen zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs oder des Fahrradverkehrs zu verwenden. Das Wahlrecht besteht nur bei Stellplätzen, nicht bei Abstellanlagen für Fahrräder. Falls diese nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herzustellen sind, kommt hierfür eine Ablösung im Sinne des § 55 Abs. 6 LBO in Betracht.

5.2 Herstellung auf dem Baugrundstück

Die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder sind in der Regel auf dem Baugrundstück herzustellen (§ 55 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz LBO). Dies gilt nicht für Stellplätze oder Garagen im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, die die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagt oder einschränkt (§ 55 Abs. 5 Satz 4 LBO). Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, dass Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind (§ 55 Abs. 5 Satz 3 LBO).

5.3 Herstellung auf anderen Grundstücken

Notwendige Stellplätze oder Garagen dürfen nach § 55 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz LBO auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück hergestellt werden. Die Benutzung ist für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern. Das Grundstück kann sich in fremdem Eigentum befinden.

Bei Prüfung, ob ein Stellplatzgrundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück liegt, sind besondere Zweckbestimmung der Stellplätze, Art des Baugebietes, Verkehrsverhältnisse und Erreichbarkeit zu beachten. Zumutbar ist die Entfernung, wenn die Stellplätze von den Benutzerinnen und Benutzern angenommen werden. Bei Wohnungen ist eine Entfernung bis zu 300 m zwischen Baugrundstück und Stellplatz zumutbar. In denkmalgeschützten, innerstädtischen Bereichen kann diese Entfernung überschritten werden, wenn die Erhaltung oder der Schutz der Bereiche dies rechtfertigen. Bei nicht dem Wohnen dienenden Gebäuden kann eine weitere Entfernung vertretbar sein. Entscheidend sind die Verhältnisse des Einzelfalls. Beim Vorliegen einer örtlichen Bauvorschrift i. S. des § 55 Abs. 5 Satz 4 LBO ist die Lage am Randbereich der von der örtlichen Bauvorschrift erfassten Gebietsteile oder die Nähe von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs beachtlich.

Abstellanlagen für Fahrräder sind nur auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück zulässig (§ 55 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz).

5.3.1 Öffentlich-rechtliche Sicherung bei Herstellung auf anderen Grundstücken

Bei Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder auf einem anderen Grundstück ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich (§ 89 LBO).

5.3.2 Öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen nach § 89 Abs. 2 LBO (Baulasten) können sinngemäß folgenden Wortlaut haben:

  1. Im Freien
    Die im Flurkartenauszug vom ... besonders kenntlich gemachte Fläche steht für die Herstellung von ... Stellplätzen, ihre Benutzung durch Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung von ... Abstellanlagen für Fahrräder und ihre Benutzung einschließlich der für diese Zwecke erforderlichen Zu- und Abfahrtenflächen zugunsten - der baulichen Anlage auf dem Flurstück ... - ... - jederzeit und uneingeschränkt im öffentlich-rechtlichen Sinne zur Verfügung.
  2. In Gebäuden
    Die in der Bauzeichnung ... (genaue Bezeichnung) vom ... besonders kenntlich gemachte Fläche auf dem Grundstück steht für die Herstellung von ... Stellplätzen und ihre Benutzung durch Kraftfahrzeuge einschließlich der Zu- und Abfahrten sowie der Fahrgassen und der ... Abstellanlagen für Fahrräder einschließlich des dazugehörigen Verkehrsraumes sowie der Zu- und Abfahrten zugunsten - der baulichen Anlage ... auf dem Flurstück ... - ... - jederzeit und uneingeschränkt im öffentlich-rechtlichen Sinne zur Verfügung.

5.4 Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage

5.4.1 Die Verpflichtung für Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen regelt § 13 Abs. 1 LBO.

5.4.2 Eine Gemeinschaftsanlage liegt vor, wenn den verpflichteten Personen hieran Miteigentum, eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB eingeräumt ist. Eine Grunddienstbarkeit muss den Bedürfnissen der verpflichteten Personen entsprechen. Das ist der Fall, wenn die Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder zum Abstellen der Kraftfahrzeuge und Fahrräder den ständigen Benutzerinnen oder Benutzern und den Besucherinnen oder Besuchern der baulichen Anlage uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

5.4.3 Zur Sicherung des Bestandes der Gemeinschaftsanlage ist über die privatrechtlichen Regelungen des Miteigentums hinaus die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast erforderlich. In diesem Fall sind in der Verpflichtungserklärung anstelle der Worte "Stellplätze" oder "Abstellanlagen für Fahrräder" die Worte "Gemeinschaftsstellplätze" oder "Gemeinschaftsabstellanlagen für Fahrräder" zu verwenden.

5.4.4 Die verpflichteten Personen errichten die Gemeinschaftsanlagen. Die Gemeinde kann die Gemeinschaftsanlagen für die verpflichteten Personen herstellen. Den verpflichteten Personen ist dabei Miteigentum, eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB einzuräumen.

5.5 Ablösung der Herstellungspflicht

5.5.1 Nach § 55 Abs. 6 Satz 1 LBO kann auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde die Herstellungspflicht durch die Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde abgelöst werden, und zwar durch die Person, die zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder verpflichtet ist oder die dazu verpflichtet wäre (§ 55 Abs. 5 Satz 4 LBO). Dies gilt auch, wenn für bestehende bauliche Anlagen Stellplätze und Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder gefordert werden (§ 55 Abs. 3 Satz 3 LBO) und wenn und soweit die Herstellung nach § 55 Abs. 5 Satz 4 LBO untersagt oder eingeschränkt worden ist. Das Verlangen nach Zahlung des Ablösebetrages aufgrund einer örtlichen Bauvorschrift nach § 55 Abs. 5 Satz 4 LBO setzt voraus, dass anstelle der Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück keine Gemeinschaftsanlagen hergestellt werden oder herzustellen sind.

Der Hinderungsgrund für die Herstellung von Stellplätzen, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder von Stellplätzen und Garagen in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück oder von Abstellanlagen für Fahrräder in unmittelbarer Nähe auf einem geeigneten Grundstück kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein.

Die Entscheidung über das Zahlungsverlangen trifft die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde. In der Einverständniserklärung der Gemeinde ist die Zahl der erforderlichen Stellplätze oder Abstellanlagen für Fahrräder anzugeben.

5.5.2 Höhe des Geldbetrages

Der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages ist die Zahl der notwendigen Stellplätze, Garagenstellplätze oder Abstellanlagen für Fahrräder (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LBO) zugrunde zu legen (§ 55 Abs. 6 Satz 4 LBO). Die Bemessung des Geldbetrages, den die oder der zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichtete zu zahlen hat, hat nach den durchschnittlichen Herstellungskosten von öffentlichen Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes zu erfolgen. Der Geldbetrag, den die oder der zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder Verpflichtete zu zahlen hat, ist nach den durchschnittlichen Herstellungskosten von Abstellanlagen für Fahrräder einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes festzulegen und darf jeweils 80 v. H. dieser Kosten nicht überschreiten. Diese Beschränkung bezieht sich auf die Summe der Herstellungs- und Grunderwerbskosten. Die Höhe des Geldbetrages ist von der Gemeinde darzulegen.

5.5.3 Entscheidung über die Zahlung eines Geldbetrages

Die Entscheidung über die Zahlung und die Höhe eines Geldbetrages, mit der die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder abgelöst wird, trifft die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Baugenehmigung; im Fall der Baufreistellung nach § 74 LBO entscheidet sie durch gesonderten Verwaltungsakt. Anstelle eines Verwaltungsaktes kann ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 121 LVwG) treten.

Die Gemeinde hat die Forderung gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn durchzusetzen und der Bauaufsichtsbehörde den Vollzug der Zahlung des Geldbetrages mitzuteilen.

6 Verwendung des Geldbetrages

Die Geldbeträge können nach § 55 Abs. 6 LBO von der Gemeinde verwendet werden für

  1. die Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Stellplatzanlagen, die allgemein zugänglich sind,
  2. zur Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen,
  3. zur Herstellung und Modernisierung anderer baulicher Anlagen sowie sonstiger Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern,
  4. zur Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den Fahrradverkehr, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern.

6.1 Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Stellplatzanlagen

Die Gemeinde kann die zweckgebundenen Geldbeträge zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Stellplatzanlagen verwenden, die der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Öffentliche Parkeinrichtungen sind sowohl öffentliche Parkplätze als auch privat betriebene Anlagen, die der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stehen.

Die Verwendung des Geldbetrages ist zulässig, wenn Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entstehen, die über den bisherigen Bestand hinausgehen. Die zur Zahlung verpflichtete Person hat keinen Anspruch auf gebietsbezogene Herstellung dieser Einrichtungen. Die Gemeinde soll ihr Konzept auf die örtlichen Gegebenheiten und Verkehrserfordernisse abstellen. Parkeinrichtungen, zusätzliche Stellplätze und Stellplatzanlagen in der Nähe von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ("Park-and-Ride-Anlagen") können eine Entlastung vom ruhenden Verkehr bewirken.

6.2 Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen

Die Geldbeträge können auch zur Modernisierung und Instandhaltung bestehender öffentlicher Parkeinrichtungen eingesetzt werden.

6.3 Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Fahrradverkehr

Die Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Fahrradverkehr, kann den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern. Die Gemeinden sollen darauf achten, dass diese Maßnahmen auch im Bereich der Grundstücke, auf denen im Rahmen der Ablösung gebaut wird, zur Wirkung kommen.

Die Ablösebeträge dürfen nicht zur Abdeckung von Defiziten und laufender Kosten der Verkehrsbetriebe verwendet werden.

6.4 Zeitliche Reihenfolge der Verwendungsmaßnahmen

Die zeitliche Reihenfolge der Maßnahmen nach § 55 Abs. 6 Satz 3 und 4 LBO bestimmt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen.

7 Zeitpunkt der Herstellung

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO sind die notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie die Abstellanlagen für Fahrräder mit der Fertigstellung der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen, zu denen sie gehören, betriebsfertig herzustellen.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 LBO kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie die Abstellanlagen für Fahrräder innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage im Sinne des Satzes 1 hergestellt werden. In diesen Fällen muss die für die Stellplätze oder Garagen sowie die Abstellanlagen für Fahrräder erforderliche Fläche in den Bauvorlagen nachgewiesen werden und, soweit sie nicht auf dem Baugrundstück liegt, durch Baulast gesichert sein. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

8 Ausnahmen und Befreiungen

8.1 Unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 LBO können Ausnahmen von der Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder zugelassen werden. Diese Regelung erstreckt sich über Vorhaben im Sinne des § 55 Abs. 7 LBO hinaus.

8.2 Die Befreiungsvoraussetzungen sind in § 76 Abs. 3 LBO genannt. Gründe des Wohls der Allgemeinheit können bei dringendem Wohnraumbedarf gegeben sein.

Bei der Zulassung einer Ausnahme oder der Gewährung einer Befreiung ist zwischen den Auswirkungen der fehlenden Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder, der Sicherheit des Verkehrs und dem öffentlichen Interesse, insbesondere an der Schaffung von Wohnraum, abzuwägen.

9 Behandlung der Bauvorlagen

9.1 Notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder sowie deren Zu- und Abfahrten sind im Lageplan darzustellen. Der Nachweis ist zahlenmäßig zu führen.

9.2 Werden in den Bauvorlagen die Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang nachgewiesen, ist die Bauherrin oder der Bauherr anzuhalten, die Unterlagen entsprechend zu ergänzen und den Nachweis zu führen.

9.3 Sollen die notwendigen Stellplätze oder Garagen in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück, die Abstellanlagen für Fahrräder in unmittelbarer Nähe hergestellt werden, muss

  1. das Grundstück für den Verwendungszweck geeignet und
  2. die Benutzung des Grundstücks für Stellplätze oder Garagen bzw. Abstellanlagen für Fahrräder durch Baulast gesichert sein.

9.4 Sollen die Stellplätze, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder in Form einer Gemeinschaftsanlage hergestellt werden, die nicht planungsrechtlich festgesetzt ist, so ist die Baugenehmigung für das Vorhaben erst zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Nummer 5.4.3 erfüllt sind; die Voraussetzungen der Nummer 5.4.3 müssen auch im Baufreistellungsverfahren nach § 74 LBO vorliegen. Sollen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden, sind Sicherheiten im Sinne des § 13 Abs. 3 LBO nachzuweisen.

10 Die Verwaltungsvorschriften zu § 67 der Landesbauordnung - Stellplätze und Garagen - vom 10. Juni 1975 (Amtsblatt Schl.-H. S. 839), geändert durch Erlaß vom 15. August 1984 (Amtsblatt Schl.-H. S. 384), und der Runderlass vom 16. Juni 1978 - IV 860/IV 830 - 512/16 - Stellplätze, Garagen und Parkplätze in Bebauungsplänen (Amtsbl. Schl.-H. S. 407) werden aufgehoben.

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Richtzahlentabelle für den Mindestbedarf an Stellplätzen und Abstellanlagen für Fahrräder  Anlage
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge hiervon für Besucherinnen und Besucher in v.H. Zahl der Abstellanlagen für Fahrräder hiervon für Besucherinnen und Besucher in v.H.
1 Wohngebäude
1.1 Einfamilienhäuser 1 je Wohnung - - 1-4 je Wohnung - -
1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 0,7-1 je Wohnung 10 1-4 je Wohnung 20
1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 6 0,2 je Wohnung 20 0,2 je Wohnung 20
1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung - - 1-2 je Wohnung 10
1.5 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 10-20 Plätze 75 1 je 3 Plätze 20
1.6 Studentinnen-, Studentenwohnheime 1 je 2-3 Plätze 10 1 je Platz 20
1.7 Schwestern-, Pflegerwohnheime Arbeitnehmerinnen-, Arbeitnehmerwohnheime 1 je 3-5 Plätze 20 1 je 2-4 Plätze 20
1.8 Altenwohnheime, Altenheime 6 1 je 8-15 Plätze, hiervon 30 v. H. für Behinderte (mind. 1) 75 1 je 10 Plätze 50
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 1
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40-50 m2 Nutzfläche 20 1 je 40-80 m2 Nutzfläche 20
2.2 Räume mit erheblichem 6
Besucher/ innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dgl.)
1 je 30-40 m2 Nutzfläche jedoch mindestens 3 75 1 je 40-60 m2 Nutzfläche 75
3 Verkaufsstätten 4, 6
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 30-40 m2 Verkaufsnutzfläche 4, jedoch mind. 2 je Laden 75 1 je 80-150 m2 Verkaufsfläche 4 75
3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/innenverkehr 1 je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 4 75 1 je 100-150 m2 Verkaufsnutzfläche 4 75
3.3 Großflächige Einzelhandelsbetriebe, Verbrauchermärkte 1 je 10-20 m2 Verkaufsnutzfläche 4 90 1 je 200 m2 Verkaufsnutzfläche 4 75
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 6
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 je 5 Sitzplätze 90 1 je 10-20 Sitzplätze 90
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 je 5-10 Sitzplätze 90 1 je 5-10 Sitzplätze 90
4.3 Gemeindekirchen 1 je 20-30 Sitzplätze 75 1 je 10-20 Sitzplätze 90
4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 je 10-20 Sitzplätze 90 1 je 20-30 Sitzplätze. 75
5 Sportstätten 5, 6
5.1 Sportplätze ohne Zuschauer/innenplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 je 250 m2 - 1 je 250 m2 -
5.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Zuschauer/innenplätzen 1 je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 je 10-15 Besucher/ innenplätze - 1 je 30 Besucherplätze 75
5.3 Turn- und Sporthallen ohne Zuschauer/innenplätze 1 je 50 m2 Hallenfläche - 1 je 20 m2 Hallenfläche -
5.4 Turn- und Sporthallen mit Zuschauer/ innenplätzen und Fitnesscenter 1 je 50 m2 Hallenfläche
zusätzlich 1 je 10-15 Besucherinnen
- 1 je 20 m2 Hallenfläche
zusätzlich 1 je 10-15 Zuschauerinnen
-
5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 200-300 m2 Grundstücksfläche - 1 je 100 m2 Grundstücksfläche -
5.6 Hallenbäder ohne Zuschauer/innenplätze 1 je 5-10 Kleiderablagen - 1 je 5 Kleiderablagen -
5.7 Hallenbäder mit Besucher/innenplätzen 1 je 5-10 Kleiderablagen zusätzlich 1 je 10-15 Besucher /innenplätze - 1 je 10-15 Kleiderablagen zusätzlich 1 je 10 Besucher /innenplätze -
5.8 Tennisplätze ohne Besucher/innenplätze 4 je Spielfeld - 1 je 2 Spielfelder -
5.9 Tennisplätze mit Besucher/innenplätzen 4 je Spielfeld zusätzlich 1 je 10-15 Besucher /innenplätze   1 je 2 Spielfelder zusätzlich 1 je 10 Besucherlinnenplätze  
5.10 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage - 2-5 je Minigolfanlage 80
5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn - 1-2 je Bahn 80
5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je 2-5 Boote - 1 je 5 Boote 80
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 5, 6
6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 je 8-12 Sitzplätze 75 1 je 4-8 Sitzplätze 90
6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung, Diskotheken 1 je 4-8 Sitzplätze 75 1 je 8-12 Sitzplätze 90
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 je 2-6 Betten für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 75 1 je 20-30 Betten 10
6.4 Jugendherbergen 1 je 10 Betten 75 1 je 5 Betten 90
7 Krankenanstalten 6
7.1 Universitätskliniken 1 je 2-3 Betten 50 1 je 25 Betten 60
7.2 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 je 4-6 Betten 60 1 je 25 Betten 75
7.3 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 je 3-4 Betten 50 1 je 30-50 Betten 50
7.4 Sanatorien, Kuranstalten 6, Anstalten für langfristig Kranke 1 je 2-4 Betten 25 1 je 40-60 Betten 90
8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 5
8.1 Grundschulen 1 je 30 Schüler /rinnen - 1 je 2-4 Schüler /rinnen -
8.2 Sonstige allgemeinbildende, Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen
Berufsschulen mit ländlichem

Einzugsbereich, Berufsfachschulen
1 je 25 Schüler/ innen,


1 je 25 Schüler(innen) zusätzlich
1 je 5-10 Schüler(innen)
- je 1-3 Schüler(innen)


1 je 1-3 Schüler(innen)
-
8.3 Sonderschulen für Behinderte 6 1 je 15 Schülerlinnen - 1 je 10-15 Schüler/innen -
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 6 1 je 2-4 Studierende - 1 je 2-4 Studierende -
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. 1 je 20-30 Kinder, jedoch mind. 2 - 1 je 20-30 Kinder 10
8.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 je 20
Besucher /innenplätze
- 1 je 3-10 Besucher/innenplätze  
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 50-70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 10-30 1 je 50-70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 10
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 80-100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1 - 1 je 5-10 Beschäftigte 1 -
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand - 1 je 5-8 Wartungs- oder Reparaturstand -
9.4 Tankstellen m. Kundendienstplätzen 6 je Kundendienstplatz - - -
9.5 Automatische Kraftfahrzeug- Waschstraßen 2 5 je Waschanlage 2 - - -
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz - - -
9.7 Spiel- und Automatenhallen 3 1 je 8-20 m2 Nutzfläche 3 jedoch mind. 3 90 1 je 20-30 m2 Nutzfläche 90
10 Verschiedenes 6
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten - 1 je 2 Kleingärten 20
10.2 Friedhöfe 1 je 2000 m2 Grundstücksfläche jedoch mind. 10   1 je 500-1000 m2 Grundstücksfläche 90
1) Der Stellplatz- oder Abstellanlagenbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

2) Zusätzlich muss ein Stauraum vorhanden sein.

3) Bei der Festlegung der Zahl der Stellplätze für Spiel- und Autom2tenhallen ist auch die Zahl der Spielautomaten sowie die allgemeine Stellplatzsituation im Ortsgebiet (z.B. innerstädtische Lage, Stadtrand, Landgemeinde) zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht.

4) Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toilette, Waschräumen und Garagen.

5) Bei Theater, Konzertsälen, Versammlungs- und Ausstellungshallen sowie bei Sportstätten von überörtlicher Bedeutung ist neben Stellplätzen für Personenkraftwagen auch stets eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse erforderlich. Bei Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Schulen mit Schulbusbetrieb können nach Bedarf Autobusstellplätze erforderlich sein.

6) Im Rahmen des barrierefreien Bauens nach § 59 in Verbindung mit § 55 LBO soll für bauliche Anlagen mit besonderem Besucherverkehr oder spezieller Eigenart für je 30 erforderliche Stellplätze ein Stellplatz für Menschen mit Behinderungen nachgewiesen werden.

ENDE

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