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Regelwerk

VermGebVO - Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 29.11.2012 S. 719; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungenaufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-17-3



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst: a der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), verordnet das Innenministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für

  1. Amtshandlungen, die
    1. bei Gegenseitigkeit der Zusammenarbeit der Vermessungsbehörden der Länder und des Bundes,
    2. der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster und
    3. der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen und
  2. Amtshandlungen nach Tarifstelle 4 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern oder amtliche Bekanntmachungen vorgenommen werden.

(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung und eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen.

(4) Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein aufgrund von Vermessungsanträgen, die vor dem 20. Februar 1991 bei den ehemaligen Katasterämtern eingegangen sind und für die Gebührenbefreiungsbescheinigungen nach § 39 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (Erste Wasserverbandordnung) vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) vorliegen, werden Gebühren nicht erhoben.

§ 3 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Bauwerks zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerks aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.

§ 4 Gebühr nach dem Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.

§ 5 Umsatzsteuer

Die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.

§ 6 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 23. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 97) * außer Kraft.

(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser. Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 bei einem Katasteramt oder beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein und ab dem 1. Januar 2011 beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein beantragt worden sind, gilt die in Absatz 1 Satz 2 aufgehobene Verordnung weiter, wenn die beantragten Amtshandlungen bis zum 30. Juni 2013 abgeschlossen worden sind.

(3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

*) GS Schl.-H. II; Gl.Nr. 200-17-2

.

Anlage
(zu § 1 VermGebVO) 

Gebührentarif
Tarifstellen, Gebührenstaffeln

Tarif-
stelle
Inhaltsübersicht
1 Auskünfte
2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
3 - gestrichen -
4 Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen
5 Vermessungsunterlagen für Vermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782)
6 Beglaubigungen und Bescheinigungen
7 - gestrichen -
8 Grenzbescheinigungen
9 Unschädlichkeitszeugnisse
10 Teilungsvermessungen
11 Sonderungen
12 Grenzherstellungen
13 Einmessungen von Bauwerken
14 Fortführungen des Liegenschaftskatasters
15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten
Gebührenstaffel 1 - Teilungsvermessungen
Gebührenstaffel 2 - Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebührenstaffel 3 - Grenzherstellungen
Gebührenstaffel 4 - Einmessungen von Bauwerken


Tarifstelle Gegenstand Gebühr
Euro
1 Auskünfte
Schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs Zeitgebühr
zu Tarifstelle 15
Anmerkung:

Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden.

2 Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
2.1 Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung

je Auszug im Format

a) DIN a 4 oder DIN a 3 19,00
b) größer DIN a 3 bis einschließlich DIN a 0 38,00
Anmerkungen:
  1. Werden für das gleiche Gebiet Auszüge in verschiedenen Maßstäben beantragt, ist jeder Auszug zu 100% nach Tarifstelle2.1 anzusetzen.
  2. Mehrkosten, die durch andere von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beantragte Sonderleistungen (z.B. besondere Ausgestaltung der Karten) entstehen, sind gesondert anzusetzen. Die Mehrkosten werden nach dem höheren Zeitaufwand (Zeitgebühr zu Tarifstelle 15) berechnet.
2.2 Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z.B. pdf-Datei, aus dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung)
a) für den ersten Auszug
aa) eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises oder eines Grundstücksnachweises
9,50
bb) eines Bestandsnachweises 19,00
b) für jeden weiteren Auszug gemäß Buchstabe aa oder bb derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers bei gleichzeitiger Beantragung mit dem ersten Auszug 3,60
3 - gestrichen -
4 Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen
Für die Einräumung des Rechts, Auszüge aus der Liegenschaftskarte nach Tarifstelle 2.1 oder deren Umarbeitungen ganz oder ausschnitts- weise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen
je Seite
das Dreifache
der Gebühren
zu Tarifstelle 2.1
5 Vermessungsunterlagen für Vermessungen nach dem Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782)
Gebühr (Nutzungsrecht) für die Vermessungsunterlagen zur Aus- führung von Vermessungen nach dem VermKatG (z.B. Teilungsvermessungen, Bauwerkseinmessungen, Sonderungen, Grenzherstellungen)

je Auftrag

55
Anmerkungen zu Tarifstelle 5
  1. In den Gebühren sind die zur Ausführung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Auszüge aus der Liegenschaftskarte, dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) und dem Katasterzahlenwerk, sowie Koordinaten, Beschreibungen und Übersichten der Festpunkte der Landesvermessung und die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS®) enthalten.
  2. Auftrag im Sinne der Tarifstelle ist jede Vermessung, die einzeln nach den Tarifstellen 10 bis 13 abgerechnet wird.
  3. Werden Nutzungsarten oder Grundrissänderungen an Bauwerken aufgrund von Teilabbruch in zeitlichem Zusammenhang mit anderen Vermessungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 erfasst, fallen dafür keine zusätzlichen Gebühren nach Tarifstelle 5 an.
  4. Die Grundgebühr nach Tarifstelle 5 ist für jede unter 2. genannte Vermessung, die einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Aufträgen bearbeitet wird, anzusetzen.
  5. Eine Vermessungsstelle im Sinne des VermKatG kann Vermessungsunterlagen, die für die Einmessung eines Bauwerks angefertigt werden, für die Absteckung dieses Bauwerks verwenden, ohne dass hierfür noch einmal Gebühren berechnet werden.
  6. 6. Die Gebühr nach Tarifstelle 5 wird nicht erhoben, wenn die Vermessungsstelle die Vermessungsunterlagen schon nach der Entgeltordnung des Landesamtes für Vermessung und. Geoinformation Schleswig-Holstein erworben hat, z.B. für eine Absteckung eines Bauwerks.
6 Beglaubigungen und Bescheinigungen
6.1 Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien (inkl. deren Anfertigung) je Seite 3,5
6.2 Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen

je Bescheinigung. Mehrausfertigungen werden nicht berechnet.

55
zuzüglich
Zeitgebühr zu Tarifstelle 15
7 Bescheinigungen für Grundbuchzwecke
- gestrichen -
8 Grenzbescheinigungen
8.1 Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13 55
8.2 nach vorhandenen Katasterunterlagen
8.2.1 ohne Ortsbesichtigung 130
8.2.2 mit Ortsbesichtigung 220
Anmerkungen zu Tarifstelle 8:
  1. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8 sind auch eventuelle Berechnungen abgegolten, die erforderlich sind, um kontrolliert eingemessene Bauwerke mit den Eigentumsgrenzen in Verbindung zu bringen.
  2. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2 ist die Anfertigung der Vermessungsunterlagen abgegolten.
  3. Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 sind abgegolten:
    1. die Ortsbesichtigung mit Überprüfung des Bestandes und
    2. die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen.
  4. Wird eine Grenzbescheinigung für ein bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Bauwerk erteilt (Tarifstelle 8.2), ist für das Nutzungsrecht der Vermessungsunterlagen die Gebühr nach Tarifstelle 5 zu erheben.
  5. Sind für die Erteilung einer Grenzbescheinigung über ein bereits eingemessenes Bauwerk noch zusätzliche örtliche Vermessungsarbeiten erforderlich, werden neben der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 Zeitgebühren zu Tarifstelle 15 erhoben.
9 Unschädlichkeitszeugnisse
9.1 Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses 15 % der Gebühren (ohne Multiplikator) zu Gebührenstaffel 1
(= Teilgebühr 1)
zuzüglich Zeitgebühr
zu Tarifstelle 15
(= Teilgebühr 2)
Anmerkung:

Die Ablehnung muss durch ein Zeugnis oder widerspruchsfähigen Bescheid ausgesprochen sein. Die Vorbereitung der Unterlagen, Bescheinigungen und Mitteilungen wird durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden gleichzeitig mehrere Unschädlichkeitszeugnisse erteilt oder abgelehnt, die dasselbe Flurstück betreffen, berechnet sich die Gebühr aus dem Produkt der Teilgebühr 1 und der Wurzel der Anzahl der Unschädlichkeitszeugnisse.

Die Kosten für erforderliche Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) sind mit der Gebühr abgegolten.

9.2 Zurückweisung aufgrund fehlender Voraussetzungen Zeitgebühr zu Tarifstelle 15
Anmerkung:
Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn kein Zeugnis oder widerspruchsfähiger Bescheid erteilt wird und die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern.
10 Teilungsvermessungen
10.1 Teilungsvermessungen (Mindestumfang), ausgenommen Vermessungen lang gestreckter Anlagen (Tarifstelle 10.2) Gebührenstaffel 1
10.1.1 für jeden zusätzlich auf Antrag am Trennstück hergestellten Grenzpunkt 55
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1:
  1. Die Gebühr wird jeweils für ein örtlich zusammenhängendes, in
    einem geschlossenen Arbeitsgang zu bearbeitendes Vermessungsgebiet erhoben. Ein örtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn für die Vermessung das gleiche Liniennetz oder Punktfeld benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinander greift. Dies kann auch noch gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, zwischen den zu vermessenden Grundstücken liegen. Als in einem geschlossenen Arbeitsgang bearbeitet gelten nur Vermessungsschriften, die gleichzeitig in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
  2. Die Gebühr beinhaltet die Herstellung derjenigen Grenzpunkte, die zur Festlegung und Abmarkung der neuen Grenzen und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Die Herstellung und gegebenenfalls Abmarkung benachbarter Grenzpunkte, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden, gehört zum Umfang der Vermessungsleistungen nach Gebührenstaffel 1 und wird nicht zusätzlich nach Tarifstelle 12 abgerechnet.
  3. Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1 wird für jeden weiteren Grenzpunkt am Trennstück angesetzt, der auf Antrag zusätzlich hergestellt wird.
  4. Die Zurückstellung der Abmarkung von neuen Grenzpunkten, z.B. wegen Gefährdung der Abmarkungen aufgrund noch durchzuführender Tiefbauarbeiten, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühren nach Gebührenstaffel 1. Nach Wegfall der Hinderungsgründe soll die Abmarkung nachgeholt werden. Dies ist von der Vermessungsstelle in geeigneter Weise sicher zu stellen
10.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen (mehr als 100 m zu vermessende Achslänge) Gebührenstaffel 2
Anmerkung:

Lang gestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Wege aller Art, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen, wenn die Vermessungen nicht in Verbindung mit Bauplatz-, Siedlungs- oder ähnlichen Teilungsvermessungen ausgeführt werden.

Anmerkungen zu den Tarifstellen 10.1 und 10.2:
  1. Mit den Gebühren sind abgegolten:
    1. die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,
    2. die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial,
    3. der Grenztermin,
    4. die Anfertigung der Vermessungsschriften,
    5. die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen und
    6. die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist.
  2. Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:
    1. das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5 und
    2. die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 14.
11 Sonderungen
Flurstückszerlegung durch Sonderung nach dem Katasternachweis 35 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1
Anmerkungen:

l. Mit der Gebühr sind abgegolten:

a) die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,

b) gegebenenfalls Ortsbesichtigung und Grenztermin und

c) die Anfertigung der Vermessungsschriften.

2.Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:

a) das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5 und

b) die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 14.1.

12 Grenzherstellungen
12.1 Grenzherstellungen und Abmarkungen, die nicht im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10) stehen Gebührenstaffel 3
12.2 Nachträgliche Abmarkung von Teilungsvermessungen, die wegen bestehender Hinderungsgründe (z.B. spätere Erschließung der Grundstücke) ohne Abmarkung in das Liegenschaftskataster übernommen wurden und für die nach Tarifstelle 10.1 der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden vom 31. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), reduzierte Gebühren berechnet worden sind und die Abmarkung erst nach dem 31. August 2008 abgeschlossen wurde. Zeitgebühr zu Tarifstelle 15
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:

Die ausführende Vermessungsstelle muss auch die Teilungsvermessung durchgeführt haben.

12.3 Grenzherstellungen und Abmarkungen im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10.1) 70 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 3
Anmerkung:

Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang durchgeführt werden und wenn für die Vermessungen das gleiche Liniennetz benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinander greift. Dies kann auch noch dann gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, dazwischen liegen.

12.4 Abmarkungen, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung (z.B. Flurbereinigungsverfahren) stehen, 110
je Grenzpunkt
Anmerkungen zu Tarifstelle 12:
  1. Mit den Gebühren sind abgegolten:
    1. die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,
    2. die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial,
    3. der Grenztermin,
    4. die Anfertigung der Vermessungsschriften und
    5. die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen.
  2. Die Gebühr wird für jeden Grenzpunkt berechnet, der auftragsge mäß überprüft werden musste oder dessen Herstellung mit oder ohne Abmarkung auftragsgemäß vorgenommen worden ist. Zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages mitüberprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit.
  3. Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:
    1. das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5 und
    2. die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 14.3.
13 Einmessungen von Bauwerken
Vermessungsgebühren für die Einmessung von Bauwerken (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) und Einmessung von Grundrissänderungen an Bauwerken

Anmerkungen zu Tarifstelle 13:

  1. Mit den Gebühren sind abgegolten:
    1. die Anfertigung der Vermessungsunterlagen und die Ausführung der Vermessung,
    2. die häuslichen Kartier- und Berechnungsarbeiten,
    3. die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen,
    4. die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist, und
    5. die Anfertigung der Vermessungsschriften.
  2. Bei der Einmessung von Doppel-/Reihenhäusern, Doppel-/Mehrfachgaragen etc., wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt werden, ist die Gebühr je Hälfte oder Scheibe anzusetzen.
  3. Bei der Einmessung eines Carports, der sich einzeln als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge eignet, ist der Wert des Carports anzusetzen.

Bei der Einmessung von Carports, die sich in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge eignen, ist der Gesamtwert der baulichen Einheit anzusetzen, auch wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt wird.

  1. Werden mehrere Hauptbauwerke auf einem Flurstück gleichzeitig eingemessen, werden die Gebühren für die Hauptbauwerke nach dem Wert für jedes einzelne Bauwerk berechnet. Nebengebäude wie Garagen, Carports, Schuppen etc. bilden mit dem jeweiligen Hauptbauwerk eine Einheit, deren Gesamtwert anzusetzen ist. Werden auf einem Flurstück mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesene min Hauptbauwerken mehrere Nebengebäude gleichzeitig eingemessen, ist deren Gesamtwert je dazugehörigem Hauptgebäude anzusetzen.
  2. Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:
    1. das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5 und
    2. die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 14.4.
Gebührenstaffel 4
14 Fortführungen des Liegenschaftskatasters
Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für
14.1 Teilungsvermessungen und Sonderungen 14 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1
14.2 Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück 110
Anmerkungen:

Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.

14.3 Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Teilungsvermessungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind,
a) bis 3 Punkte 100
b) 4 bis 10 Punkte 200
c) ab 11 Punkte 300
Anmerkung:
Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben im Grenzprotokoll entscheidend.
14.4 Bauwerkseinmessungen 19 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4
15 Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten
Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 14 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 15 anzusetzen.
15.1 Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene Arbeitshalbstunde
15.1.1 von Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Lauf-
bahngruppe 2 mit dem 2. Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten
39,50
15.1.2 von Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Lauf-
bahngruppe 2 mit dem l. Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten
30,00
15.1.3 von Beamtinnen oder Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Lauf-
bahngruppe 1 mit dem 2. Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten
24,50
15.1.4 von Messgehilfinnen oder Messgehilfen oder entsprechend eingesetz- ten Hilfskräften 21,50
15.2 Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen je Kilometer 0,80

mindestens 17 je Einsatztag

Anmerkung zu Tarifstelle 15.2:

Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten. Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden.

Anmerkung zu Tarifstelle 15:

Diese Tarifstelle gilt z.B. für folgende Amtshandlungen:

Erteilung von Bescheinigungen, soweit im Gebührentarif nichts anderes vorgesehen ist, Sicherung und Verlegung von Vermessungspunkten, ausgenommen im Trigonometrischen Festpunktfeld und im Nivellementpunktfeld oder bei Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 erledigt werden, Vermessungen, die unabhängig von Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 auszuführen sind, eventuell erbrachte Mehrleistungen aufgrund der Änderung von Aufträgen nach Tarifstelle 10 bis 14 während der Bearbeitung.

Gebührenstaffel 1
Teilungsvermessungen

Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m2
Vermessungs-
fläche bis
einschließlich
bis 5 Euro bis 40 Euro bis 100 Euro über 100 Euro
m2 Euro Euro Euro Euro
25 475 615 730 800
100 605 775 920 1.005
300 740 950 1.115 1.200
500 910 1.145 1.340 1.410
1000 1.145 1.445 1.685 1.805
2.500 1.435 1.815 2.150 2.235
5.000 1.750 2.160 2.580 2.665
10000 2.135 2.715 3.200 3.295
25.000 2.530 3.225 3.835 3.965
50.000 2.985 3.865 4.630 4.800
100.000 3.500 4.610 5.580 5.765
je weitere volle
oder angefangene
100.000
zusätzlich

440

zusätzlich

620

zusätzlich

715

zusätzlich

745

Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator:

Anzahl der zu berechnenden Trennstücksflächen 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Multiplikator 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9

Kommen mehr als 10 Trennstücksflächen in Betracht, ergibt sich der Multiplikator wie folgt:

M = 1,9 + (n-10)/15

Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.

Anmerkungen:

1. Bei unterschiedlichen Bodenwl.750 ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln:

mittlerer Bodenwert = Gesamtwert der Vermessungsfläche

Vermessungsfläche

2. Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an deren Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind l,7 nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibenden Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.

3. Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Trennstücke, deren Flächen zu berechnen 51 Reststücksflächenberechnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt auch für Flächenberechnungen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.

4. Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei eil getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für ein Gesamtauftrag.

5. Werden im Zuge von Teilungsvermessungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen.

Gebührenstaffel 2
Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen

Gebühr = Grundgebühr + Teilgebühr nach Grenzlängen + Teilgebühr je Trennstück

Kategorie
I II III
Straßen mit mehr
als drei Fahrspuren
übrige Straßen
und Wege (soweit
nicht I oder III)
land- u. forstwirtschaft-
liehe Wege und Straßen
Anlieger-, Rad- und
Wanderwege
Bundeswasserstraßen Gewässer
1. Ordnung
übrige Gewässer mit
über 4 m durch-
schnittliche Wasser-
breite
übrige Gewässer mit bis 4 m durchschnittliche
Wasserbreite
sonstige lang gestreckte Anlagen mit

über 10 m durchschnittliche Breite

sonstige lang gestreckte
Anlagen mit bis 10 m
durchschnittliche Breite
Grundgebühr je volle oder angefangene 0,5 km Achslänge 655 Euro 520 Euro 330 Euro
Teilgebühr nach Grenzlängen
je angefangene 10 m Grenzlänge

65 Euro
60 Euro 55 Euro
bei beidseitiger Vermessung gehen die Grenzlängen der 2. Seite ein zu 80 % 70 % 60 %
Teilgebühr je Trennstück 325 Euro 295 Euro 270 Euro

Anmerkungen:

  1. Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes durch Zerlegung neu gebildete Flurstück, dessen Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z.B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
  2. Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende lang gestreckte Anlagen gleichzeitig vermessen, wird nur eine Grundgebühr erhoben. Die zweite und jede weitere Grenze werden als beidseitige Grenzlängen angesetzt. Bei unterschiedlichen Kategorien sind die Grundgebühr sowie die erste und zweite Grenzlänge nach der höheren Kategorie abzurechnen, jede weitere Grenzlänge nach der entsprechenden Kategorie.
  3. Wird eine bestehende Straße durch einen Rad- oder Wanderweg verbreitert, ist die Kategorie III anzusetzen.
  4. Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die lang gestreckte Anlage abgrenzenden neuen und auftragsgemäß hergestellten alten Flurstücksgrenzen.

Gebührenstaffel 3
Grenzherstellungen

Gebühr = (Grundgebühr + Punktgebühr) x Bodenwertfaktor

Anzahl der Grenzpunkte

1 bis 3 4 bis 10 über 10
Grundgebühr 500 Euro 600 Euro 710 Euro
Punktgebühr je Grenzpunkt 120 Euro 90 Euro 80 Euro
Bodenwertfaktor bis 5 Euro/m2 0,9
5,01 Euro/m2 bis 100 Euro/m2 1,0
über 100 Euro/m2 1,1

Gebührenstaffel 4
Einmessungen von Bauwerken

Wert des Bauwerks
Euro
Gebühr für die
Einmessung von
Bauwerken

Euro

1 2
bis einschließlich
25.000 215
50.000 355
250.000 610
500.000 1.120
1.000 000 l.500
über 1,0 Mio. 1,5 x (Wert des Bauwerks) 0,5


ENDE

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