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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein*)

Vom 14. Oktober 2003
(GVOBl. Nr. 13 vom 30.10.2003 S. 517)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Worte angefügt:

"und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient."

2. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Widmung von Kreis- und Gemeindestraßen verfügt der Träger der Straßenbaulast; sie ist der Straßenaufsichtsbehörde mitzuteilen. "Die Widmung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast." 

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden folgende Worte gestrichen:

"auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Einziehung von Landes- oder Kreisstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die Einziehung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen verfügt die Straßenaufsichtsbehörde.  "(2) Die Einziehung von Landesstraßen verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die Einziehung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt der Träger der Straßenbaulast. Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, eine. kreisfreie Stadt oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so verfügt die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung auf dessen Antrag."

4. § 8 a wird eingefügt:

5. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes oder einer Gebietskörperschaft, der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt.  "Dies gilt nicht für Kunstbauten, es sei denn, sie werden
  1. unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes oder einer Gebietskörperschaft, 'der die Baugenehmigungsbefugnis zusteht, ausgeführt oder
  2. auf der Grundlage einer straßenaufsichtlich genehmigten Planung ausgeführt und nach ihrer Abnahme von der Straßenaufsichtsbehörde freigegeben."

6. § 18 Abs. 6 Satz 2

Das gleiche gilt für öffentliche Straßen auf Deichen, die dem Hochwasserschutz oder dem Schutz vor Sturmfluten dienen.

wird gestrichen.

7. § 18a Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Träger der Straßenbaulast hat den Straßenkörper unter Beachtung der Belange der Verkehrssicherheit zu bepflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Die Straßen- und Wegeränder sollen so erhalten und gestaltet werden, daß sie sich naturnah entwickeln können. Ihre Unterhaltung soll auf die Bedeutung als Teil der Biotopverbundsysteme ausgerichtet werden.  "Der Träger der Straßenbaulast hat den Straßenkörper und die Lärmschutzwälle unter Beachtung der Belange der Verkehrssicherheit zu bepflanzen, zu pflegen und zu erhalten. Straßen- und Wegeränder sowie Lärmschutzwälle sollen so erhalten und gestaltet werden, dass sie sich naturnah entwickeln können."

8. § 24 wird wie folgt geändert

a) Absatz 5 wird eingefügt:

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Zugänge anzuwenden.  "(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Zugänge anzuwenden."

9. § 28 wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Recht," folgende Worte eingefügt:

"soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist und"

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Wird eine öffentliche Straße ausgebaut, so hat der Träger der Straßenbaulast dieser Straße die Kosten der notwendigen Änderungen von Kreuzungen zu tragen. Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig ausgebaut, so haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast die Kosten der dadurch bedingten Änderungen von Kreuzungen anteilig in dem Verhältnis nach Absatz 2 zu tragen.  "(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

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