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Regelwerk

Änderungstext

Organisatorische Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung
der bauaufsichtlichen Verfahren
- Änderung des Organisations- und Verfahrenserlasses - *

Vom 29. März 2007
(ABl. Nr. 16 vom 16.04.2007 S. 274)



Der Organisations- und Verfahrenserlass vom 7. September 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 510) wird wie folgt geändert:

Nummer 3.3.2 erhält folgende Fassung:

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3.3.2 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit und Staatliche Umweltämter

Bei baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben, die im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit wirtschaftlichen Unternehmungen stehen und keiner arbeitsschutzrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis durch das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit und keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durch das zuständige Staatliche Umweltamt bedürfen, hat die Bauaufsichtsbehörde das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit als arbeitsschutz- und strahlenschutzrechtliche und das zuständige Staatliche Umweltamt als immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde zu beteiligen. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit ist als arbeitsschutzrechtliche Überwachungsbehörde nur zu beteiligen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das Staatliche Umweltamt sollte nur beteiligt werden, wenn die Baumaßnahme Immissionen oder Veränderungen bestehender Immissionen auslöst. Diese Behörden prüfen das Vorhaben auf Einhaltung des baulichen Strahlenschutzes und der arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist die Stellungnahme so abzufassen, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand in die Genehmigungsentscheidung übernommen werden kann. Die Nebenbestimmungen, die von der Baugenehmigungsbehörde in den Genehmigungsbescheid übernommen werden sollen, sind zu begründen.

Bauanträge für Apotheken sind an das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel, zu senden.

In den Fällen, in denen eine Übertragung der staatlichen Arbeitsschutzaufgaben nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), erfolgt ist, wie bei landwirtschaftlichen Betrieben, die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, bei Bauvorhaben der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehr-Unfallkasse Nord) oder bei allgemein bildenden Schulen, Kindergärten, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Versammlungsstätten und Sportstätten (Unfallkasse Schleswig-Holstein), ist der jeweilige Unfallversicherungsträger zu beteiligen. Die Anschriften der maßgeblichen Unfallversicherungsträger lauten:

  • Schleswig-Holsteinische
    Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Schulstraße 29, 24143 Kiel;
  • Feuerwehr-Unfallkasse Nord Hamburger, Chaussee 4, 24114 Kiel;
  • Unfallkasse Schleswig-Holstein, Seekoppelweg 5 a, 24113 Kiel.

Sollen in der Nähe von Hoch- oder Niederfrequenzanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) besonders schutzbedürftige Vorhaben, wie z.B. Wohngebäude, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen, errichtet werden oder bestehen Zweifel, ob und wo in der Nähe dieser besonders schutzbedürftigen Bauvorhaben Hoch- oder Niederfrequenzanlagen vorhanden sind, ist das Staatliche Umweltamt zu beteiligen. Es prüft, ob für ein besonders schutzbedürftiges Bauvorhaben die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten sind (siehe auch Tz. 3.3.4).

3.3.2.1 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (bei Tankstellen)

Sind bei der Errichtung und dem Betrieb baugenehmigungs- und anzeigebedürftiger Anlagen Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten, sind das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit und die Wasserbehörden zu beteiligen.

Bei Tankstellen sind die Vorschriften des Baurechts, des Gerätesicherheitsgesetzes, des Immissionsschutzrechtes (20./21. BImSchV) und des Wasserrechts zu beachten.

Bei Tankstellen, ausgenommen solchen, in denen ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III (Dieselkraftstoff) gelagert werden, schließt nach § 68 Abs. 2 LBO die nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 S. 447) erforderliche Erlaubnis die Baugenehmigung ein. Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF (jetzt BetrSichV) sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig (siehe Gliederungsnummer 3.2 der Anlage zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung - GewO- ZustVO - vom 19. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 237)). Das gilt nach § 10 VbF (jetzt BetrSichV) auch für wesentliche Änderungen erlaubnisbedürftiger Anlagen, soweit die Änderung der Baugenehmigung bedarf.

3.3.2.2 Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (bei Asbest)

Für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallentsorgung gelten die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519, Bundesarbeitsblatt 3/1995) sowie die bauaufsichtlich eingeführte Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden - Ausgabe Januar 1996 -(Deutsches Institut für Bautechnik "Mitteilungen 3/1996", S. 88, zu beziehen beim Verlag Ernst & Sohn, Bühringstraße 10, 13086 Berlin), (lfd. Nr. 6.2 der Anlage zum Erlass vom 24. Mai 2000, Technische Baubestimmungen, Amtsbl. Schl.-H. S. 373).

Informationen zum Umgang mit Asbest erteilen das

Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Kiel,

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