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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 770)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), wird wie folgt geändert:

1. Fußnote 1 der Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des ersten Spiegelstrichs wird das Wort "und" gestrichen.

b) Am Ende des zweiten Spiegelstrichs wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:

"- der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1)."

2. In § 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird hinter den Worten "Satzes" jeweils die Angabe "1" eingefügt.

3. § 44 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. "Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, Wohnungen ohne eigene Wasserzähler im Rahmen einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasserinstallationen im Gebäude, mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten."

4. § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) bei der Ausführung
aa) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
bb) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen,
abgewichen wird,
"b) bei der Ausführung
aa) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,
bb) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen
abgewichen wird,"

5. In § 63 Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ersetzt:

alt neu
d) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m2 Grundfläche haben, "d) Gewächshäuser und Folientunnel zum Schutz von Kulturpflanzen mit einer Grundfläche von bis zu 1600 m2 und einer Höhe von bis zu 6 Meter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Sollen Vorhaben im Sinne des Satzes 1 nicht nur vorübergehend aufgestellt werden, sind sie der Gemeinde schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeinde kann schriftlich erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen,"

6. § 68 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden; wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde. "Mit dem Bauvorhaben darf, auch wenn im Vorwege bereits notwendige Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs erteilt worden sind, einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden; werden mit der Genehmigungsfreistellung erforderliche Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs beantragt, darf unter Berücksichtigung des § 71 Absatz 4 mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde."

7. In der Inhaltsübersicht wird nach § 72 folgender § 72a eingefügt:

" § 72a Beteiligung der Öffentlichkeit"

8. § 51 Absatz 2 Nummer 10 und 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
10. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Wohnheime,

11. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,

"10. Wohnheime,

11. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,"

9. § 68 wird wie folgt geändert:

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