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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. August 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 03.09.2020 S. 500)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Überschrift zu § 5a eingefügt:

" § 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz"

2. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Überschrift zu § 13a eingefügt:

" § 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation"

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird nach den Worten "Frist von" das Wort "höchstens" eingefügt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Vor Fristbeginn kann die Landesplanungsbehörde die Frist angemessen verlängern oder verkürzen. "Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und nach dem Wort "können" die Worte "und dass nicht fristgerecht abgegebene Äußerungen unberücksichtigt bleiben können" gestrichen.

bb) Am Beginn des neuen Satzes 5 wird das Wort "in" durch das Wort "In" ersetzt.

cc) Folgender Satz 6 wird eingefügt:

"Mit der Fristsetzung ist in der Bekanntmachung auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen."

c) In Absatz 10 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten."

d) In Absatz 11 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Die Veröffentlichung der Regionalpläne erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten."

4. Folgender § 5a wird eingefügt:

" § 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz

(1) Die Landesplanungsbehörde kann festlegen, dass für Verfahren dieses Gesetzes im Fall einer vorgeschriebenen Auslegung, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie des ROG, die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere bei einer fortgeschrittenen Planung oder bei einer erneuten Auslegung nach § 9 Absatz 3 ROG sowie bei landesweiten oder lokalen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

(2) Soweit für Verfahren dieses Gesetzes eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen angeordnet ist, kann, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 ROG und § 15 Absatz 3 Satz 2 ROG sowie abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 und § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 86a Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Soweit gesetzliche Regelungen den Zugang über ein zentrales Internetportal vorsehen, bleiben diese unberührt.

(3) Die angeordnete Auslegung kann daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies nach Feststellung der Landesplanungsbehörde den Umständen nach möglich und erforderlich ist. Unterbleibt eine Auslegung nach Satz 1 bei den in § 5 Absatz 8 Satz 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 genannten Stellen, hat die Landesplanungsbehörde zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Zugangsmöglichkeit zu eröffnen, etwa durch die digitale Bereitstellung oder Auslegung in den Räumen der Landesplanungsbehörde oder sonstiger Behörden des Landes. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Unterbleibt die Auslegung nach Absatz 3, entfällt die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen in schriftlicher Form nach § 5 Absatz 7 Satz 3. Abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 4 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 entfallen die dort genannten Bekanntmachungspflichten.

(5) Die Landesplanungsbehörde berichtet dem Landtag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob sich die Regelungen der Absätze 1 bis 4 in der Praxis bewährt haben, und über die Erfahrungen mit der Anwendung.

5. § 6 Absatz 2 Satz 4

Die Landesplanungsbehörde kann die Frist nach § 5 Absatz 7 angemessen verkürzen.

wird gestrichen.

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(Stand: 10.09.2020)

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