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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung und der Bauvorlagenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Juli 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 109 vom 31.07.2025)


Aufgrund

  1. des § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/104), und
  2. des § 85 Absatz 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928),

verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1
Änderung der Baugebührenverordnung

Die Baugebührenverordnung vom 10. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 408), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2024" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 und 2 betragen die anrechenbaren Bauwerte
  1. für Windenergieanlagen 275 Euro je kW Nennleistung,
  2. für Funkmasten 1.100 Euro je Höhenmeter,
  3. für Solar-Freiflächenanlagen bis zu 100.000 m2 Aufstellfläche 20 Euro je m2 Aufstellfläche, bei größeren Anlagen für die ersten 100.000 m2 Aufstellfläche 20 Euro je m2 Aufstellfläche, für die 100.000 m2 übersteigende Aufstellfläche 15 Euro je m2 Aufstellfläche; im Falle von Agri-Solaranlagen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte um 30 %.
"(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 betragen die anrechenbaren Bauwerte zum Basisjahr 2024
  1. für Windenergieanlagen 509,30 Euro je kW Nennleistung,
  2. für Funkmasten 2.037,20 Euro je Höhenmeter,
  3. für Solar-Freiflächenanlagen bis zu 100.000 m2 Grundfläche 37,04 Euro je m2 Grundfläche, bei größeren Anlagen für die ersten 100.000 m2 Grundfläche 37,04 Euro je m2 Grundfläche, für die 100.000 m2 übersteigende Grundfläche 27,78 Euro je m2 Grundfläche, im Falle von Agri-Solaranlagen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte um 30 %; die maßgebliche Grundfläche wird begrenzt durch die äußersten Modulflanken und schließt Korridore zwischen den Modulreihen ein."

2. In der Anlage 1 wird der Tarifstelle 12 folgende Anmerkung angefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 12:
§ 15 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein bleibt unberührt. Die Höhe der Widerspruchgebühr darf die Höhe der Verwaltungsgebühr der Amtshandlung, gegen die sich der Widerspruch richtet, nicht überschreiten."

3. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)

Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Bauwerte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGebVO - Basisjahr 2010

Richtwert
Euro/m3

Gruppe Gebäudeart Basisjahr
2010
bis 31. August 2024 ab 1. September 2024
A Wohngebäude und Garagen
1. Wohngebäude 113 187,69 203.40
2. Wochenendhäuser 99 164,44 178,20
3. Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen 83 137,86 149,40
4. Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 100 166,10 180,00
5. Tiefgaragen 154 255,79 277,20
B Landwirtschaftliche Bauten
1. Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen 50 83,05 90,00
2. Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude 61 101,32 109,80
3. Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5.000 m3, 42 69,76 75,60
Der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum 30 49,83 54,00
4. Schuppen, offene Scheunen u. ä. 30 49,83 54,00
5. Gruben mit befahrbaren Decken 112 186,03 201,60
6. Hochsilos, z.B. Futtermittelsilos 87 144,51 156,60
7. Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter 37 61,46 66,60
8. Erdbecken für Güllelagerung 26 43,19 46,80
9. Gewächshäuser
bis 1.500 m3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1.500 m3,

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