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Regelwerk

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch
- Thüringen -

Vom 26.07.2005
(StAnz. Nr. 34 vom 22.08.2005 S. 1538)



Vorbemerkung

Zur Behördenbeteiligung nach den §§ 4 bis 4c BauGB wird ergänzend auf Nr. 3.4 der EAG Bau - Bekanntmachung vom 26.07.2005 (ThürStAnz Nr. 34/2005 S. 1549) verwiesen.

I. Rechtliche Grundlagen

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in städtebaulichen Verfahren ist in verschiedenen Vorschriften geregelt:

Auch bei der Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften ( § 83 ThürBO) und in bauaufsichtlichen Verfahren kann die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erforderlich sein ( § 67 Abs. 1 ThürBO). Für diese Beteiligungen können die folgenden Hinweise sinngemäß herangezogen werden.

II. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Interesse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und durch die gemeindliche Planung zur Bodennutzung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden können. Hierzu gehören:

  1. Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind (so genannte Beliehene),
  3. Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.

Behörden und Stellen der Religionsgemeinschaften, welche Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, werden den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.

Träger öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen und mit Wirkung nach außen zugewiesen ist. Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen und Personen, die nur verwaltungsintern, z.B. gutachterlich oder beratend, tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt gegebenenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Belanges zu vertreten hat.

Ebenfalls keine Träger öffentlicher Belange sind private Vereine und Organisationen (wie z.B. Fremdenverkehrs- und Heimatvereine) oder Beiräte. Die Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, sie zu beteiligen, wenn sie sich von ihnen sachdienliche Anregungen erwartet.

Nachbargemeinden gehören zu den Trägern öffentlicher Belange. Dabei sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern alle Städte und Gemeinden, auf die sich die jeweilige Bauleitplanung oder Satzung auswirken kann. Die Beteiligung der Nachbargemeinden als Träger öffentlicher Belange steht neben dem materiellen Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ersetzt nicht ggf. bestehende Mitteilungspflichten.

Träger der öffentlichen Belange sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung konkret betroffen ist oder eine Betroffenheit möglich erscheint. Eine formale Beteiligung aller nur denkbaren Stellen ist zu vermeiden, da dadurch das Bauleitplanverfahren unnötig erschwert wird. Weiterhin trägt dies zu einer Überlastung der zu beteiligenden Stellen bei, die sich negativ auf die Dauer anderer Verfahren auswirken kann.

Regt ein Träger öffentlicher Belange von sich aus die Beteiligung an und ist dieser von der Planung berührt, so soll die Beteiligung erfolgen.

In bauaufsichtlichen Verfahren kann eine Beteiligung anderer Stellen erforderlich sein, um festzustellen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Der Begriff des "öffentlichen Belangs" bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die sich aus der Bodennutzung innerhalb des Planungsgebietes ergeben und damit für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sein können.

Bei den "öffentlichen Belangen" braucht es sich nicht um öffentliche Planungsaufgaben oder Planungsbefugnisse zu handeln. Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weiter gehend als der des öffentlichen Planungsträgers nach §§ 7 oder 205

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