umwelt-online: EAG-Bau-Hinweise Thüringen (3)

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3.2.2 Katalog der Belange (§ 1 Abs. 6, § 1a)

Die Belange aus § 1 Abs. 5 Satz 2 und aus § 1a sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 in einem einheitlichen Katalog zusammengefasst. Mit der formalen Gleichstellung aller Belange betont der Gesetzgeber, dass die Belange im Grundsatz gleichwertig und gleichgewichtig sind; eine unterschiedliche Bewertung und das konkrete Gewicht ergibt sich erst aus den Umständen des jeweiligen Planungsfalls. Der Katalog ist wie bisher nicht abschließend. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

In Nummer 8 sind die einzelnen Belange aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Buchstaben aufgegliedert worden. Dabei ist der Begriff des Fernmeldewesens an die allgemeine Terminologie angepasst und in Übereinstimmung mit dem Telekommunikationsgesetz in Telekommunikation geändert worden.

Die Belange des Verkehrs sind in einer eigenen Nummer 9 neu formuliert worden. Anknüpfend an das geltende Recht werden nunmehr auch die Belange des Personen- und Güterverkehrs, der Mobilität der Bevölkerung und des nicht motorisierten Verkehrs genannt. Das bereits in § 2 Abs. 2 Nr. 12 ROG verankerte Anliegen, Verkehr zu vermeiden und zu verringern, ist auch in der Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. Diese differenzierte Aufzählung verkehrlicher Belange ist Ausdruck des allgemeinen Ziels der Nachhaltigkeit. Es kann verwirklicht werden z.B. durch Nutzungsmischung und kompakte Zuordnung der Nutzungen zueinander ("Stadt der kurzen Wege"), durch Verdichtung in bestehenden Strukturen, durch eine Dimensionierung des Straßennetzes, die keinen Anreiz zu motorisiertem Individualverkehr gibt.

3.3 Stellung der Nachbargemeinden

Das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 wird ergänzt um ein Abwehrrecht aus der Raumordnung. Mit dem neuen Satz 2 erhält die Gemeinde ein Abwehrrecht, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen zugewiesen wurden und eine Nachbargemeinde diese unterlaufen will. Das Abwehrrecht ergänzt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4. Eine Gemeinde ist berechtigt, die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen einer anderen Gemeinde zu verteidigen. Die zugewiesene Funktion ist Bestandteil der Planungshoheit.

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