Die Belange aus § 1 Abs. 5 Satz 2 und aus § 1a sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 in einem einheitlichen Katalog zusammengefasst. Mit der formalen Gleichstellung aller Belange betont der Gesetzgeber, dass die Belange im Grundsatz gleichwertig und gleichgewichtig sind; eine unterschiedliche Bewertung und das konkrete Gewicht ergibt sich erst aus den Umständen des jeweiligen Planungsfalls. Der Katalog ist wie bisher nicht abschließend. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:
In Nummer 2 wird die Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen ersetzt durch die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, da auch eine homogene Bewohnerstruktur eine städtebaulich sachgerechte Lösung sein und ausgewogenen Wohnverhältnissen in der Gemeinde insgesamt dienen kann. Die Formulierung deckt sich mit § 6 Satz 2 Nr. 3 Wohnraumförderungsgesetz.
Beim Kosten sparenden Bauen ist die "Förderung" durch die "Anforderungen" ersetzt worden. Damit wird klargestellt, dass es nicht um die Bereitstellung von Finanzmitteln geht, sondern um planerische Maßnahmen zugunsten des kostengünstigen Bauens.
In Nummer 3 sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Männer und Frauen (Gender Mainstreaming) eingefügt worden. Gegebenenfalls unterschiedliche Auswirkungen einer Planung auf Männer und Frauen sollen berücksichtigt werden.
In Nummer 4 sind die Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile eingefügt worden. Damit wird auch die Bedeutung des Stadtumbaus nach dem neuen § 171a ff. (vgl. Nummer 6.4) unterstrichen.
In Nummer 5 sind die Belange der Baukultur eingefügt worden (vgl. Nummer 3.2.1).
Nummer 7 enthält auch die Belange des Umweltschutzes aus dem bisherigen § 1a (vgl. Nummer 2.4.2.1 ).
In Nummer 8 sind die einzelnen Belange aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Buchstaben aufgegliedert worden. Dabei ist der Begriff des Fernmeldewesens an die allgemeine Terminologie angepasst und in Übereinstimmung mit dem Telekommunikationsgesetz in Telekommunikation geändert worden.
Die Belange des Verkehrs sind in einer eigenen Nummer 9 neu formuliert worden. Anknüpfend an das geltende Recht werden nunmehr auch die Belange des Personen- und Güterverkehrs, der Mobilität der Bevölkerung und des nicht motorisierten Verkehrs genannt. Das bereits in § 2 Abs. 2 Nr. 12 ROG verankerte Anliegen, Verkehr zu vermeiden und zu verringern, ist auch in der Bauleitplanung besonders zu berücksichtigen. Diese differenzierte Aufzählung verkehrlicher Belange ist Ausdruck des allgemeinen Ziels der Nachhaltigkeit. Es kann verwirklicht werden z.B. durch Nutzungsmischung und kompakte Zuordnung der Nutzungen zueinander ("Stadt der kurzen Wege"), durch Verdichtung in bestehenden Strukturen, durch eine Dimensionierung des Straßennetzes, die keinen Anreiz zu motorisiertem Individualverkehr gibt.
In Nummer 10 ist ergänzend die zivile Anschlussnutzung von Militärliegenschaften als Belang aufgenommen worden. Dies macht deutlich, dass die Klärung, welche Nutzung einer aufgegebenen oder aufzugebenden Militäranlage folgen soll, nicht dem Bund überlassen ist; die Gemeinden müssen sich aus ihrer Planungshoheit heraus im eigenen Interesse an der städtebaulichen Entwicklung der Flächen beteiligen. Das Ermöglichen einer zivilen Anschlussnutzung vorrangig vor der Inanspruchnahme von Freiflächen entspricht auch dem Ziel einer nachhaltigen und flächensparenden Siedlungsentwicklung. Sinngemäß das Gleiche gilt auch für sonstige Flächen, bei denen die bisherige Nutzung aufgegeben wurde, wie auch § 1a Abs. 2 Satz 1 zeigt.
In Nummer 11 werden bei den sog. informellen Planungen auch beschlossene städtebauliche Entwicklungskonzepte genannt. Hierdurch wird die Bedeutung dieser Konzepte sowohl für die Bauleitplanung wie auch für die Regelungen zum Stadtumbau (§§ 171a bis 171d) hervorgehoben.
Die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 1 a. F. wurde um eine konkretisierende Regelung ergänzt, die das Anliegen der Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Zwecke durch eine Maßnahmen der Innenentwicklung nutzende städtebauliche Entwicklung aufgreift. Die Bauleitplanung kann auf diese Weise für das in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (Bericht der Bundesregierung über die Perspektiven für Deutschland - Nationale Strategie für eine nachhaltige Entwicklung, BT-Drs. 14/8953) festgelegte Ziel der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme einen Beitrag leisten.
Das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 wird ergänzt um ein Abwehrrecht aus der Raumordnung. Mit dem neuen Satz 2 erhält die Gemeinde ein Abwehrrecht, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen zugewiesen wurden und eine Nachbargemeinde diese unterlaufen will. Das Abwehrrecht ergänzt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4. Eine Gemeinde ist berechtigt, die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen einer anderen Gemeinde zu verteidigen. Die zugewiesene Funktion ist Bestandteil der Planungshoheit.
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