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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

ThürMietBegrVO - Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB

- Thüringen -

Vom 14. Januar 2021
(GVBl. Nr. 2 vom 29.01.2021 S. 13)



Aufgrund des § 556d Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Städte Erfurt und Jena sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Begründung zur Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB (Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung - ThürMietBegrVO -)

A. Allgemeines

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) wurden unter anderem Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in den § § 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgenommen. Die Landesregierungen wurden in § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. Von dieser eingeräumten Möglichkeit hat die Landesregierung mit dem Erlass der Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung (ThürMietBegrVO) vom 10. März 2016 (GVBl. S. 166) Gebrauch gemacht. Diese Rechtsverordnung läuft nach § 2 ThürMietBegrVO mit Ablauf des 31. Januar 2021 aus.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) am 1. April 2020 wurde den Landesregierungen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Rechtsverordnungen nach § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB auch nach dem 31. Dezember 2020 zu erlassen. Der Geltungszeitraum der Rechtsverordnung darf dabei jeweils höchstens fünf Jahre betragen und die Rechtsverordnung muss nach § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten.

Die Rechtsverordnung muss zudem nach § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB begründet werden. Aus ihrer Begründung muss nach § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB einerseits deutlich werden, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Zum anderen muss sich aus ihr nach § 556d Abs. 2 Satz 7 BGB ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Mit der am 1. Februar 2021 in Kraft tretenden Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung soll für die Städte Erfurt und Jena von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, auch nach dem 31. Dezember 2020 eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der Gebiete bestimmt werden, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf.

Im Vorfeld des Erlasses der Rechtsverordnung waren zunächst die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu ermitteln. Dazu wurden neben den Städten Erfurt und Jena, die bereits mit dem Erlass der Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 10. März 2016 als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt definiert wurden, diejenigen Kommunen, die die Funktion eines Mittel- oder Oberzentrums ausfüllen, gebeten, dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft mitzuteilen, ob die Einbeziehung der Kommune in die entsprechende Prüfung gewünscht wird.

Im Ergebnis der Abfrage stellten die Städte Erfurt und Jena Anträge auf Aufnahme in die ab 1. Februar 2021 geltende Thüringer Mietpreisbegrenzungsverordnung. Die Stadt Weimar machte ihre Entscheidung, ob ein entsprechender Antrag gestellt wird, von der vorherigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines angespannten Wohnungsmarkts durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft abhängig. Die daraufhin erfolgte Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines angespannten Wohnungsmarkts für das Gebiet der Stadt Weimar erfolgte anhand der im folgenden aufgeführten Indikatoren, welche auch für die entsprechende Prüfung der Städte Erfurt und Jena herangezogen wurden.

In der Gesamtschau wird nach Prüfung der Indikatoren festgestellt, dass das nach § 556d Abs. 2 Satz 2 erforderliche Merkmal "die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen ist besonders gefährdet", dessen Indikatoren aus den Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 der Begründung ersichtlich sind, von der Stadt Weimar nicht erfüllt wird. Nicht von der Stadt Weimar erfüllt wird auch das Merkmal "die Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist besonders gefährdet", dessen Indikatoren aus den Nummern 1.1 und 1.2

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