umwelt-online: Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (1)
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ThürPPVO - Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -
Vom 6. Mai 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 10.06.2004 S. 565; 18.11.2008 S. 438)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Innenministerium:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche
§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Thüringer Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Abweichend von Satz 1 kann bei den nach § 63 Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Abbruchmaßnahmen und bei den nach § 63d Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Anlagen, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63a ThürBO unterliegen, der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt werden.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(Stand: 28.08.2023)
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