umwelt-online: Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (1)

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Regelwerk

ThürPPVO - Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -

Vom 6. Mai 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 10.06.2004 S. 565; 18.11.2008 S. 438)


Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Innenministerium:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit und z. Brandschutz; Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen technische Anlagen und Einrichtungen und
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Thüringer Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Abweichend von Satz 1 kann bei den nach § 63 Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Abbruchmaßnahmen und bei den nach § 63d Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Anlagen, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63a ThürBO unterliegen, der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt werden.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. ihren Geschäftssitz in Thüringen haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
    1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
    2. sich mit anderen Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
    3. als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als selbstständiger Berater tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten

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