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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2008/2009

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 267)



Erster Teil
Innenministerium

Artikel 1
Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes

Das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Bezeichnung "Der Innenminister" durch die Bezeichnung "Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusminister" durch die Worte "Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und erhalten folgende Fassung:

alt neu
  "1. die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis für alle Ausnahmen innerhalb ihres Gebietes, soweit deren Zulassung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinausgeht,

2. in allen übrigen Fällen die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden jeweils im übertragenen Wirkungskreis."

4. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich".

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Die nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden angemessenen Kosten für die in den übertragenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben werden diesen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land erstattet.

(4) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise und kreisfreien Städte über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes."

Zweiter Teil
Kultusministerium

Artikel 2
Änderung des Thüringer Schulgesetzes

Das Thüringer Schulgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2007 (GVBl. S. 32), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Schulversuche, Experimentierklausel"

b) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Schulträger können abweichend von § 10 Abs. 1 zur Weiterentwicklung der Grundschulen im Bereich der außerunterrichtlichen Betreuung der Schüler sowie bei Fördermaßnahmen im Unterricht neue Modelle erproben. Die Erprobungsmodelle erfolgen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, in der insbesondere Inhalt, Ziel, Durchführung, Finanzierung und Dauer des Erprobungsmodells sowie Regelungen zur Personalaufsicht sowie zum Personaleinsatz festgelegt werden."

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen

Das Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 517), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung "in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15)" durch die Angabe "(ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259)" ersetzt.

2. § 4 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Besucht der Schüler eine Spezialschule oder -klasse oder eine überregionale Förderschule, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Angebot."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben.

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