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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung
und Medien über die Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen

Vom 12. November 2008
(StAnz. Nr. 49 vom 08.12.2008 S. 2027)



Die Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Medien über die Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen vom 16. Juli 2008 (ThürStAnz Nr. 31/2008 S. 1320) wird wie folgt geändert:

1. Die lfd. Nr. 2.5.1 erhält folgende Fassung:

Kenn./Lfd. Nr. Bezeichnung Titel Ausgabe Bezugsquelle/Fundst.
1 2 3 4 5
2.5.1 DIN 1052 Anlagen 2.5/4 E, 2.5/5 und 2.5/8 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken Dezember 2008 *

2. Die Anlagen 2.5/1, 2.5/3, 2.5/5 und 2.5/6 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Anlage 2.5/1
(gültig bis 30.06.2009) zu DIN 1052 Teil 2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu den Abschnitten 6.2.3, 6.2.10, 6.2.11, 6.2.12, 6.2.15

Die genannten Mindestholzabmessungen und Mindestnagelabstände dürfen bei Douglasie nur angewendet werden, wenn die Nagellöcher über die ganze Nagellänge vorgebohrt werden. Dies gilt abweichend von Tabelle 11, Fußnote1 für alle Nageldurchmesser.

2. Zu Abschnitt 7.2.4 Die Festlegungen gelten nicht für Douglasie.

Anlage 2.5/3
(gültig bis 30.06.2009) zu DIN 1052-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: zu Abschnitt 14:

Die Aufzählung b) von DIN 1052-1/A1:1996-10 erhält folgende Fassung:

"Brettschichtholz aus Lamellen der Sortierklassen S 13, MS 10 bis MS 17, bei Bauteilen über 10 m Länge auch aus Lamellen der Sortierklasse S10, und zwar insbesondere Träger mit Rechteckquerschnitt mit unsymmetrischem Trägeraufbau nach Tabelle 15, Fußnote ", mit der Brettschichtholzklasse (Festigkeitsklasse), dem Herstellernamen und dem Datum der Herstellung; bei Brettschichtholz-Trägern mit unsymmetrischem Aufbau nach 5.1.2 zweiter und dritter Absatz sowie mit symmetrischem Aufbau nach Tabelle 15, Fußnote ", müssen die Bereiche unterschiedlicher Sortierklassen erkennbar sein."

Anlage 2.5/5
(gültig bis 30.06.2009)

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die technischen Regeln DIN 1052-1, -2 und -3, Ausgabe April 1988 einschließlich DIN 1052-1/A1, -2/A1, 3/A1, Ausgabe Oktober 1996 mit den Anlagen 2.5/1, 2.5/3 und 2.5/8 als auch DIN 1052:2004-08 mit den Anlagen 2.5/4 E, 2.5/6 und 2.5/8 dürfen bis zum 30. Juni 2009 angewendet werden.

2. Die Regeln von DIN 1052:2004-08 und DIN 1052:2008-12 (neues Normenwerk) dürfen nicht mit DIN 1052-1, -2 und -3, Ausgabe April 1988 einschließlich DIN 1052-1/A1, -2/A1, -3/A1, Ausgabe Oktober 1996, (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot) mit folgender Ausnahme: Die Bemessung einzelner Bauteile nach dem anderen Normenwerk ist zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerks Teiltragwerke bilden, die nur Stützkräfte weiterleiten.

Anlage 2.5/6
(gültig bis 30.06.2009) zu DIN 1052:2004-08

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu Anhang F:

In folgenden Tabellen erhalten die charakteristischen Schub- und Torsionsfestigkeiten aufgrund neuer Erkenntnisse die nachstehenden neuen Rechenwerte:

- in Tabelle F.5 Zeile 7 fv,k = 2,0 N/mm2 (Vollholz): (statt fv,k = 2,7 N/mm2)
- in Tabelle F.9 Zeile 7 fv,k = 2,5 N/mm2 (Brettschichtholz): (statt fv,k = 3,5 N/mm2)

Die zugehörigen Fußnoten in den Tabellen bleiben unverändert.

2. Zu den Abschnitten 11.3 und 11.4.4:

Die Regelungen zu Durchbrüchen in den Abschnitten 11.3 und 11.4.4 dürfen nicht angewendet werden.

  Anlage 2.5/1
zu DIN 1052 Teil 2

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Zu den Abschnitten 6.2.3, 6.2.10, 6.2.11, 6.2.12, 6.2.15

Die genannten Mindestholzabmessungen und Mindestnagelabstände dürfen bei Douglasie nur angewendet werden, wenn die Nagellöcher über die ganze Nagellänge vorgebohrt werden. Dies gilt abweichend von Tabelle 11, Fußnote 1 für alle Nageldurchmesser

2. Zu Abschnitt 7.2.4

Die Festlegungen gelten nicht für Douglasie.

Anlage 2.5/3
zu DIN 1052-1

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Zu Abschnitt 14

Die Aufzählung b) von DIN 1052-1/A1:1996-10 erhält folgende Fassung:

"Brettschichtholz aus Lamellen der Sortierklassen S 13, MS 10 bis MS 17, bei Bauteilen über 10 m Länge auch aus Lamellen der Sortierklasse S 10, und zwar insbesondere Träger mit Rechteckquerschnitt mit unsymmetrischem Trägeraufbau nach Tabelle 15, Fußnote1, mit der Brettschichtholzklasse (Festigkeitsklasse), dem Herstellernamen und dem Datum der Herstellung; bei Brettschichtholz-Trägern mit unsymmetrischem Aufbau nach 5.1.2 zweiter und dritter Absatz sowie mit symmetrischem Aufbau nach Tabelle 15, Fußnote1, müssen die Bereiche unterschiedlicher Sortierklassen erkennbar sein."

Anlage 2.5/5

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1. Die Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1 (1) dürfen bis zum 31. Dezember 2007 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach 2.5.1 (2) angewendet werden.

2.

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