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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2026/2027
- Thüringen -

Vom 30. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 1 vom 12.01.2026 S. 19 EU)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung

Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:

1. § 18 erhält folgende Fassung:

" § 18 Kreditermächtigungen

(1) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben, bereinigt um werthaltige finanzielle Transaktionen, grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Finanzielle Transaktionen sind Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen sowie Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Vergabe von Darlehen. Einnahmen aus Krediten aus dem auf Thüringen entfallenden Anteil nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes sind keine Einnahmen aus Krediten im Sinne des Satzes 1.

(2) Abweichungen von Absatz 1 sind, nach den Maßgaben des Artikels 109 Abs. 3 des Grundgesetzes, nur zulässig

  1. zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer negativ von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung nach Absatz 3 sowie
  2. im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Die Abweichungen nach Satz 1 sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert darzulegen und zu begründen.

(3) Zur Bestimmung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium bei der Haushaltsaufstellung eine Konjunkturkomponente auf Basis der gesamtstaatlichen Produktionslücke gemäß der maßgeblichen Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung bestimmt. Das für die Konjunkturkomponente relevante Produktionspotenzial wird dabei unter Berücksichtigung früherer Projektionen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Bundesregierung über einen Zeitraum von vier Jahren ermittelt. Der kommunale Anteil wird bei der Berechnung der Konjunkturkomponente einbezogen. Im Fall von Doppelhaushalten ist die Konjunkturkomponente getrennt nach Haushaltsjahren zu berechnen. Der Schätzung der Einnahmen hat dieselbe gesamtwirtschaftliche Projektion zugrunde zu liegen, auf der auch die Ermittlung der Konjunkturkomponente beruht.

(4) Ergibt sich eine negative Konjunkturkomponente, verändert sich die Höchstgrenze der zu veranschlagenden Einnahmen aus Krediten und können bis zur Höhe der Konjunkturkomponente Einnahmen aus Krediten veranschlagt werden.

(5) Im Fall einer von der Normallage abweichenden positiven konjunkturellen Entwicklung sowie im Fall, dass die Einnahmen aus finanziellen Transaktionen die Ausgaben für finanzielle Transaktionen übersteigen, entsteht jeweils eine Verpflichtung zur Tilgung von Kreditmarktschulden unter Berücksichtigung der Symmetrievorgaben nach Absatz 6.

(6) Die Landesregierung dokumentiert die sich nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende jährliche sowie die jahresübergreifende konjunkturbedingte Kreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie die konjunkturbedingte Tilgung nach Absatz 5 im Entwurf des Haushaltsgesetzes (Symmetriekonto). Im Abstand von fünf Jahren, erstmals zur Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2031, ist das Symmetriekonto im Hinblick auf die Erfüllung der Symmetrieanforderungen nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zu evaluieren. Kommt die Evaluierung zu dem Ergebnis, dass die Konjunkturbereinigung die Symmetrieanforderungen nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes nicht sicherstellt, ist der Saldo des Symmetriekontos in angemessener Frist zurückzuführen und eine Anpassung des Konjunkturbereinigungsverfahrens mit dem nächsten zu erreichenden Haushaltsjahr vorzunehmen.

(7) Für Kredite nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Rückführung der Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan auf 30 Jahre festzulegen. Der Tilgungszeitraum beginnt in dem Haushaltsjahr, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeglichen werden kann. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Höhe der Tilgungsleistungen zu berichten.

(8) Im Haushaltsgesetz ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium folgende Kredite aufnehmen darf:

  1. Kredite für die Deckung von Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2,
  2. Kredite für die Erneuerung auslaufender Kredite (Anschlussfinanzierung) und
  3. Kredite für die Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).

Soweit Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(9) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 gilt, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(10) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen."

2. In § 28 Abs. 3 werden nach dem Wort "Landtags" ein Komma und die Worte "des Verfassungsgerichtshofs" eingefügt.

3. In § 29 Abs. 3 werden nach dem Wort "Landtags" ein Komma und die Worte "des Verfassungsgerichtshofs" und nach dem Wort "Teile" ein Komma eingefügt.

4.

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