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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -
Vom 15. Juli 2026
(GVBl. Nr. 7 vom 26.08.2026 S. 181)
Aufgrund des § 95 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 3 der Thüringer Bauordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150), verordnet das Ministerium für Digitales und Infrastruktur:
Die Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Verweisungen auf DIN-Normen" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "nach der Thüringer Bauordnung" durch die Angabe "nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 65 Abs. 3 ThürBO" durch die Verweisung " § 72 Abs. 2 und 3 ThürBO" und die Verweisung " § 61 ThürBO" durch die Verweisung " § 64 ThürBO" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe "70. Lebensjahr" durch die Angabe "75. Lebensjahr" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "mindestens" gestrichen.
5. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt den Antragsteller in Textform zur Prüfung ein und teilt ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zur schriftlichen Prüfung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen." |
6. In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 80 Abs. 2 ThürBO" durch die Verweisung " § 88 Abs. 2 ThürBO" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung " § 4 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1 Satz 4 ThürBO" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 4 ThürBO" ersetzt.
8. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
9. In § 27 Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 65 Abs. 3 ThürBO)" durch den Klammerzusatz " (§ 72 Abs. 2 ThürBO)" ersetzt.
10. In § 42 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b wird die Angabe "oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürBO bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen" gestrichen.
11. In § 45 wird die Verweisung " § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBO" durch die Verweisung " § 94 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO" ersetzt.
12. In § 47 werden die Worte "in männlicher und weiblicher Form" durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
13. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
14. In Anlage 1 wird die Verweisung "DIN 277-1: 2016-01" durch die Verweisung "DIN 277:2021-08" ersetzt.
15. In Anlage 4 werden die Verweisung "DIN 277-1; 201601" und die Verweisung "DIN 277-2:2016-01," jeweils durch die Verweisung "DIN 277:2021-08" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (27.08.2026) in Kraft.
ID: 262180
| ENDE |
(Stand: 28.08.2026)
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