Regelwerk

Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz: Textvergleich der Fassungen 15.07.2015 zu 15.04.2020

Fassung vom 15.07.2015 Fassung vom 15.04.2020
PlafeR 15 - Planfeststellungsrichtlinien 2015 PlafeR 19 - Planfeststellungsrichtlinien 2019
Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz
ARS 10/15
Stand: Juni 2015
Stand:03/2020
(VkBl Nr. 13 vom 15.07.2015 S. 434) (VkBl Nr. 7 vom 15.04.2020 S. 211)
Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2007 vom 04.02.2008 Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2007 vom 04.02.2008
I. I.
Die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" Planfeststellungsrichtlinien 2007 - PlafeR 07 (ARS 14/2007) sind gemeinsam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder überarbeitet worden. Die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" Planfeststellungsrichtlinien 2015 - PlafeR 15 (ARS 10/2015) sind gemeinsam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder überarbeitet worden.
Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien im Bereich der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen nach Maßgabe dieses Schreibens anzuwenden. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir, eine Kopie zu übersenden. Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien für Verfahren in ihrer Zuständigkeit für die Bundesfernstraßen nach Maßgabe dieses Schreibens anzuwenden. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich, mir eine Kopie zu übersenden.
Ich empfehle die Anwendung der PlafeR 15 auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt. Ich empfehle die Anwendung der PlafeR 19 auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt.
II.
Neben der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt die Neufassung der Richtlinien die geltende Rechtslage, insbesondere die Änderungen durch das "Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)" vom 31.05.2013 (BGBl. I. S. 1388). Mit diesem Gesetz wurden die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz) vorgenommenen Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) übernommen. Um den Ländern mehr Zeit zur Anpassung ihrer Landesverwaltungsverfahrensgesetze zu geben, wurden mit Artikel 1b des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes" die Änderungen u. a. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) - statt wie ursprünglich vorgesehen am 01.06.2014 - am 01.06.2015 wirksam. Eine Übersicht der wesentlichen Änderungen ist der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen.
II.
Die PlafeR berücksichtigen, dass die materielle Präklusion nur bei Vorhaben zum Bau oder Änderung einer Bundesfernstraße entfällt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Zudem wurde in § 25 Abs. 3 VwVfG die "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" gesetzlich geregelt. Nach § 7 Absatz 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) entfällt die materielle Präklusion (§ 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG) nur im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG. Im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG kann ein Rechtsbehelf nur Erfolg haben, wenn tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 2 Absatz 4 Satz 2 UmwRG). Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann ("potenzielle UVP-Pflicht").
III.
Mit den neugefassten PlafeR 15 soll auch dem Ziel einer

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(Stand: 28.07.2021)

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