| Fassung vom 15.07.2015 | Fassung vom 15.04.2020 |
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| PlafeR
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PlafeR 19 - Planfeststellungsrichtlinien 2019 |
| Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz | Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz |
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| Stand:03/2020 | |
| (VkBl Nr.
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(VkBl Nr. 7 vom 15.04.2020 S. 211) |
| Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2007 vom 04.02.2008 | Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2007 vom 04.02.2008 |
| I. | I. |
| Die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" Planfeststellungsrichtlinien
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Die "Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" Planfeststellungsrichtlinien 2015 - PlafeR 15 (ARS 10/2015) sind gemeinsam mit den Straßenbauverwaltungen der Länder überarbeitet worden. |
| Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien
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Ich bitte, die neugefassten Planfeststellungsrichtlinien für Verfahren in ihrer Zuständigkeit für die Bundesfernstraßen nach Maßgabe dieses Schreibens anzuwenden. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich, mir eine Kopie zu übersenden. |
| Ich empfehle die Anwendung der PlafeR
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Ich empfehle die Anwendung der PlafeR 19 auch für andere Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt. |
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Eine Übersicht der wesentlichen Änderungen ist der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen. |
| II. | |
| Die PlafeR berücksichtigen, dass die materielle Präklusion nur bei Vorhaben zum Bau oder Änderung einer Bundesfernstraße entfällt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. | |
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Nach § 7 Absatz 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) entfällt die materielle Präklusion (§ 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG) nur im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG. Im Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG kann ein Rechtsbehelf nur Erfolg haben, wenn tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 2 Absatz 4 Satz 2 UmwRG). Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann ("potenzielle UVP-Pflicht"). |
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(Stand: 28.07.2021)
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