umwelt-online: ODR - Ortsdurchfahrtenrichtlinien - Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (2)

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20 Verpflichtungen gegenüber Straßenanliegern

(1) Ist bei einer gemeinschaftlichen Baumaßnahme eine sonstige Entschädigung zu leisten (z.B. für Änderungen an Gebäuden und Anlagen wegen dauernder oder vorübergehender Beeinträchtigung, Beseitigung oder Verlegung von Zufahrten oder Zugängen, Entzug von Licht oder Luft), so ist diese wie die Grunderwerbskosten aufzuteilen.

(2) Verpflichtungen aus § 41 und § 42 Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Baulastträger der Fahrbahn auf seine Kosten zu erfüllen.

21 Vereinbarungen mit der Gemeinde; Planfeststellung

(1) Vor Beginn einer Baumaßnahme (Nr. 11 ff) sind die Vereinbarungen abzuschließen, in denen die Durchführung, die Kostenverteilung und die künftige Unterhaltung zu regeln sind

(2) Stehen die Grunderwerbskosten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht fest, so ist die Kostenverteilung prozentual festzulegen. An den weiteren Grunderwerbsverhandlungen ist der andere Baulastträger zu beteiligen.

(3) Unterhaltungskostenbeiträge des Bundes zu gemeindlichen Anlagen und der Gemeinde zu Straßenanlagen des Bundes (vgl. Nrn. 12, 14 und 15) sollen durch Kapitalisierung abgelöst werden.

(4) Vereinbarungen mit der Gemeinde werden, wenn eine Planfeststellung stattfindet, in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen. Sind Vereinbarungen nicht zustande gekommen, so wird im Planfeststellungsbeschluss über die Kostenverteilung und die Unterhaltung entschieden. Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist erforderlichenfalls im Wege der Straßenaufsicht sicherzustellen.

IV Eigentumsverhältnisse

22 In Gemeinden, die Baulastträger der Ortsdurchfahrten sind

Soweit die Gemeinde als Baulastträger der ganzen Bundesstraße in der Ortsdurchfahrt ( § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 2a) nicht bereits Eigentümerin des Straßengrundstücks war, ist sie es gemäß § 6 geworden, wenn zuvor eine Gebietskörperschaft Baulastträger und Eigentümer der Straße war. Dabei ist zu beachten, dass der bisherige Baulastträger der Gemeinde gegenüber gemäß § 6 Abs. la für den notwendigen Grunderwerb einzustehen hat. In den übrigen Fällen soll die Gemeinde das Eigentum erwerben.

23 In Gemeinden, die nicht Baulastträger der Fahrbahnen sind

(1) Soweit die Gemeinde nicht bisher schon Eigentümerin der in ihrer Baulast stehenden Teile der Bundesstraße ( § 5 Abs. 3) war, ist sie es ebenfalls gemäß § 6 geworden, wenn zuvor eine Gebietskörperschaft Baulastträger und Eigentümer war. Dabei ist zu beachten, dass der bisherige Baulastträger der Gemeinde gegenüber gemäß § 6 Abs. 1a für den notwendigen Grunderwerb einzustehen hat. In den übrigen Fällen soll die Gemeinde das Eigentum erwerben.

(2) Der Bund soll Eigentümer der Straßenteile sein, die in seiner Baulast stehen. Sofern ein gesetzlicher Eigentumsübergang ( § 3 Bundesstraßenvermögensgesetz, § 6) nicht stattgefunden hat oder der Bund nicht schon Eigentümer dieser Flächen ist, soll er das Eigentum erwerben, wobei ihm gegenüber der bisherige Baulastträger gemäß § 6 Abs. 1a für den notwendigen Grunderwerb einzustehen hat.

(3) Flächen zwischen Gehwegen und Anliegergrundstücken sollen unabhängig von der Bau- und Unterhaltungslast Eigentum der Gemeinde werden.

(4) Bei Brücken soll das Eigentum an den Gehwegen nicht von dem Eigentum an sonstigen Brückenteilen getrennt werden, weil das Bauwerk eine Einheit darstellt. Infolgedessen fallen auch die auf Kosten der Gemeinde hergestellten Mehrbreiten in das Eigentum des Bundes.

24 Verfahren zur Grundbuchberichtigung

Soweit durch einen gesetzlichen Eigentumsübergang aufgrund von § 3 Bundesstraßenvermögensgesetz oder gem. § 6 das Grundbuch unrichtig geworden ist, beantragt die vom Land bestimmte Behörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, die Grundbuchberichtigung. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Baulast zusteht. Die Berichtigung des Grundbuchs setzt voraus, dass die übergangenen Flächen vermessen sind.

25 Ansprüche auf Übertragung des Eigentums oder der Rechte zum Eigentumserwerb

Soweit der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Ortsdurchfahrt Grunderwerb getätigt hat, ohne dass die Grundstücke bereits Straßenbestandteile geworden sind, ist § 6 Abs. 1b zu beachten.

V. Anlagen

26 Vereinbarungsmuster für gemeinschaftliche Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten

Vereinbarung

zwischen

dem Land

...................................................................................................
handelnd (im eigenen Namen und) 4 für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

............................................................................................................
(Straßenbauamt)
- Straßenbauverwaltung -
und der Gemeinde

............................................................................................................
vertreten durch

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