Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau&Planung

RMS - Richtlinien für die Markierung von Straßen
Teil A: Markierung von Autobahnen

Vom 9. Dezember 2019
(VkBl. Nr. 5 vom 14.03.2020 S. 110)



Teil A - Autobahnen

a 0 Allgemeines

a 0.1 Inhalt

Die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) behandeln insbesondere die geometrische Anordnung und Ausführung der einzelnen Markierungszeichen im Straßenraum. Die RMS gliedert sich in die folgenden drei Teile:

Straßen im Sinne des hier vorliegenden Teils a sind Auto bahnen gemäß den "Richtlinien für die Anlage von Autobahnen" (RAA).

a 0.2 Zweck

(1) Die RMS bilden die Grundlage für einheitliche Markierungen von Straßen gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben in der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) und der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO ( VwV-StVO).

(2) Markierungen sind ein wesentliches Element der Verkehrsregelung und der Verkehrsführung. Sie dienen insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs. Markierungen sind ein maßgebliches Instrument, um den vorhandenen Straßenraum zu gliedern und seine funktionalen Ansprüche zu verdeutlichen.

(3) Markierungen sind Verkehrszeichen gemäß §§ 39 ff. StVO. Durch Markierungen werden Verhaltensregeln angeordnet. Allgemeine Verkehrsregeln können durch sie verdeutlicht und unterstützt werden. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen vertikalen Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken, einen entsprechenden Regelungsgehalt zu ergänzen oder die Verkehrsführung zu erleichtern.

Markierungen dienen dazu, den Verkehr zu regeln, optisch zu führen oder Verkehrsteilnehmer zu warnen.

(4) Markierungen lassen sich in zwei Gruppen untergliedern, die gegenüber dem Verkehrsteilnehmer eine unterschiedliche rechtliche Verbindlichkeit aufweisen:

Markierungen als eigenständige Vorschrift- und Richtzeichen sind mit verbindlichen Geboten und Verboten verknüpft oder mit ihnen sind besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs verbunden.

Sonstige Markierungszeichen dienen dem Hinweis auf ein angeordnetes vertikales Verkehrszeichen und entfalten keine eigenständige rechtliche Wirkung. Die hinweisende oder unterstützende Zweckbestimmung dieser Markierungen soll in der Regel auf den Standort des Verkehrszeichens beschränkt bleiben. Vom Sichtbarkeitsgrundsatz für vertikale Verkehrszeichen darf nicht durch das Aufbringen sonstiger Markierungszeichen abgewichen werden. Von solchen Markierungen ist nur sparsam Gebrauch zu machen.

(5) Die RMS regeln insbesondere die geometrische Ausführung der Markierungen entsprechend den gemäß StVO und VwV-StVO vorgegebenen Anwendungsfällen. Die Anordnungsvoraussetzungen ergeben sich grundsätzlich nur durch die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben in der StVO, der VwV-StVO oder anderen straßenverkehrsrechtlichen Regelwerken wie beispielsweise den "Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen" (RWBA). Diese sind bei der Ausführung von Markierungen zu beachten (siehe insbesondere § 39 Abs. 5 StVO und VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43, Rn. 49 ff.).

(6) Markierungen sind auf Grundlage von § 45 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Die Straßenbaulastträger sind im Vollzug dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung für die Aufbringung von Markierungen verantwortlich.

(7) Markierungen sind ausschließlich nach den Regelungen dieser Richtlinie auszuführen. Abweichungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO (Ländererlass).

(8) Markierungen müssen eindeutig und gut sichtbar sein und dürfen die Verkehrsteilnehmer weder verwirren noch Widersprüche in Verbindung mit vertikalen Verkehrszeichen aufweisen.

(9) Die Festlegungen der "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen" (ZTV M) und der "Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien" (TL M) sind zu beachten.

a 0.3 Geltungsbereich

Die RMS, Teil A - Autobahnen behandeln die Markierung von Straßen, die nach den RAa geplant sind. Insofern sind in den nachfolgenden Texten, Bildern und Regelplänen die Regellösungen und Regelmaße der RAa wiedergegeben. Für bestehende Autobahnen sind die Regelungen dieser Richtlinie sinngemäß anzuwenden.

Dieser Teil ist für alle Straßen mit Zeichen 330 (Autobahn) gemäß StVO

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion