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Regelwerk

Aktualisierung des Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes
Stand 2019

Vom 23. Juli 2019
(GMBl. Nr. 37 vom 27.09.2019 S. 705)



Bezug: Erlass B I 7 - 81064.02/01 vom 08.12.2017

I

Das Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) wurde mit Erlass vom 8. Dezember 2017 eingeführt.

II

Im Februar dieses Jahres wurde die VOB/a 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht und der Abschnitt 1 für den Bundeshochbau per Erlass vom 20. Februar 2019 zur Anwendung vorgeschrieben. Die Abschnitte 2 und 3 bedurften der Änderung der statischen Verweise in der Vergabeverordnung bzw. in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit. Die Bekanntmachung der entsprechenden Änderungsverordnung ist im BGBl. I Nr. 27 S. 1082 vom 17. Juli 2019 erfolgt.

Die Änderungen der VOB/a führen zu Anpassungen an den Formblättern und Richtlinien des VHB. Darüber hinaus wurden die Formblätter für vertragsrechtliches Einschreiten des Auftraggebers stärker aufgegliedert und der Bereich der Rahmenvereinbarungen neu strukturiert.

III

Die Änderungen sind in der Anlage "Dokumentation der Änderungen" im Einzelnen aufgeführt und kurz begründet, in der Lesefassung sind die Änderungen gekennzeichnet, soweit es sich nicht um neue Formblätter handelt oder die Änderungen nahezu das ganze Formblatt betreffen.

1 Anpassung an die VOB/A

Die Änderungen der VOB/a wirken sich auf viele Teile des VHB aus. Während einige Regelungen, z.B. die Gleichstellung von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, inhaltlich "nur" die Anpassung von Richtlinien (111, Anhang 13) nach sich ziehen, führen andere zur Änderung zahlreicher Formblätter, wenn auch teilweise nur redaktionell, und eine zur Einführung eines neuen Formblattes.

Die mit der Gleichstellung der o. g. Verfahren einhergehende stärkere Formalisierung des Teilnahmewettbewerbs hat hingegen auch Auswirkungen auf das Bekanntmachungsformblatt 122, weil dort bei Begrenzung der Zahl der zur Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgesehenen Bewerber auch eine Angabe erfolgen muss, wie die Vergabestelle die entsprechenden Bewerber auswählen will.

Eine weitere Formalisierung des Teilnahmewettbewerbes, wie es etwa Bundeswasserstraßenbau, Bundesfernstraßenbau und diverse Länder durch Formblätter für Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb, Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb und einen Teilnahmeantrag (angelehnt an die Formblätter "Aufforderung zur Angebotsabgabe", "Teilnahmebedingungen" und "Angebotsschreiben") vorsehen, wurde in der Arbeitsgruppe Vergabehandbuch diskutiert und (vorläufig) verworfen. Sinnvoll erschien allenfalls eine Vorgabe für einen Teilnahmeantrag, weil das die Auswertung für die Vergabestellen erleichtern würde, wenn nicht jeder Bewerber seine Unterlagen nach "eigenem System" zusammenstellen und einreichen würde, sondern sich Angaben und Erklärungen zu gleichen Sachverhalten an gleicher Stelle eines bestimmten Dokumentes wiederfinden würden. An die Arbeitsgruppe "Vergabehandbuch" herangetragen wurde der Wunsch nach einer solchen Formalisierung und Vereinheitlichung jedoch nur aus einem einzigen Land, so dass die Arbeitsgruppe zunächst die dortigen Erfahrungen abwarten will.

Die Aufnahme eines Direktauftrages hat Eingang in die Richtlinien 111 und 340 gefunden. Der Bestellschein und die zugehörige Richtlinie sind zwar für vereinfachte Freihändige Vergaben vorgesehen, das Bestellscheinverfahren sieht aber regelmäßig nach wie vor Wettbewerb vor. Direktaufträge können ohne Einhaltung einer Form (also z.B. auch mündlich) erteilt werden. Da die Auftragserteilung für die rechnungsbegründenden Unterlagen jedoch in der Regel dokumentiert sein muss (Vermerk über mündliche Auftragserteilung, Bestätigung auf einem Angebot, dgl.), bietet sich als weitere Möglichkeit die Nutzung des Bestellscheins an, wobei hier weder Gegenangebote eingeholt werden brauchen noch eine Begründung für die Art der Vergabe erforderlich ist.

Die mit der neuen Nachforderungsregelung einhergehenden Änderungen schlagen sich in vielen Formblättern und Richtlinien nieder. Die Möglichkeit, ausnahmsweise auf die Nachforderung zu verzichten, zog Ergänzungen in den Formblättern für den Vergabevermerk (hier Formblatt 111), Bekanntmachungsformblättern, Aufforderungen zur Angebotsabgabe und Absageschreiben nach sich.

Daneben führte die für den möglichen Verzicht auf Nachforderung aufgenommene Kompensationsregelung (§ 8 Absatz 2 Nummer 5 VOB/A) zur Benennung aller im Vergabeverfahren geforderten Unterlagen an zentraler Stelle zur Einführung eines neuen Formblattes. Hier war es der Arbeitsgruppe "Vergabehandbuch" wichtig, für Klarheit auf beiden Seiten zu sorgen. Obwohl nicht zwingend gefordert, wurde vorgesehen, dass auch alle Positionen benannt werden müssen, in denen Produktangaben gefordert sind. Das dient auch dem Zweck, vor Einleitung des Vergabeverfahrens Überprüfungen zu erleichtern, ob tatsächlich in allen genannten Positionen Produktangaben erforderlich sind. Für Positionen ohne Produktabfrage verspricht der Bieter mit Abgabe eines Preises die in der Leistungsbeschreibung benannten Anforderungen. Er darf damit im Ausführungsstadium weder ein Produkt einbauen, das diese Anforderungen nicht erfüllen würde, noch kann er sich erfolgreich darauf berufen, das "falsche" Produkt seiner Kalkulation zugrunde gelegt zu haben und für ein dem Vertrag entsprechendes Produkt Mehrkosten geltend machen. Demgegenüber führen im Vergabeverfahren benannte, nicht den Bedingungen entsprechende Produktangaben zum zwingenden Angebotsausschluss, ein Austausch ist vergaberechtlich unzulässig.

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