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Erläuterungen zur VOL/A
Stand 200
(BAnz. 2000 S. 20897; Beilage Nr. 200a S. 13)
I. Vorbemerkung
Die VOL/a gestaltet, sowohl das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit als auch den EG-Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber näher aus. Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe. Die VOL/a sichert zugleich den Leistungswettbewerb.
II. Allgemeine Erläuterungen
Die VOL/a in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Veränderungen, die infolge europäischer Vorschriften im Vergabewesen notwendig wurden. Insbesondere trägt sie den Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge und 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO Rechnung. Erstmals unterscheidet die VOL/a in den Vorschriften, die die Behandlung von Angeboten regeln, zwischen schriftlichen und elektronischen Angeboten.
Der Teil A enthält vier Abschnitte. Dabei gelten
Die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 finden keine Anwendung auf solche Tätigkeiten der Auftraggeber, die nicht die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr betreffen oder die zwar deren Bestandteil sind, aber auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen.
Die laut den §§ 17a, 27a, 17b, 28b, 8 SKR, 9 SKR und 13 SKR erfolgenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der EG werden auch in die TED-Datenbank aufgenommen.
Das Wort "soll" bedeutet für die Auftraggeber generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.
Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle, auftragsbezogenen Umstände (z.B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten) zu berücksichtigen.
Im Interesse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen wenden die Auftraggeber der Abschnitte 1 bis 3 die Grundsätze der Aufteilung der Leistung in Lose, des Wechsels der Bieter und der Aufforderung kleiner und mittlerer Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen an.
III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten
1. Abschnitt - Basisparagraphen
| § 1 | Die VOL/a ist nach dem Wortlaut des § 1 für alle Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (z.B. aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen). |
| § 1 erster Spiegelstrich | Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektronischer Einrichtungen. Einrichtungen, die jedoch von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen Nutzungszweck dienen, fallen unter die VOL/A. |
| § 1 zweiter Spiegelstrich | Weiterhin sind alle "Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht" werden, den Basisparagraphen entzogen. Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus-dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend. |
(Stand: 28.05.2021)
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