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Änderungstext
Änderungen der Bauregellisten a und B und der Liste C
- Ausgabe 2006/ 2 -
(DIBt. Nr. 1 vom 26.02.2007 S. 20)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 195) werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregelliste a Teil 1 bis Teil 3, die Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2 und die Liste C jeweils - Ausgabe 2006/1 - vom 4. Oktober 2006 (DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 33) wie folgt geändert.
Gegenüber der Ausgabe 2006/1 beinhaltet die Ausgabe 2006/2 der Vorbemerkungen sowie der Bauregelliste a Teil 1 bis Teil 3, der Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2 und der Liste C Änderungen und Ergänzungen in den nachfolgend aufgeführten laufenden Nummern:
Vorbemerkungen:
Abschnitt 2.1
Bauregelliste a Teil 1:
Kapitel 1 Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau:
lfd. Nrn. 1.2.8, 1.5.8, 1.5.9, 1.6.14, 1.6.23, 1.7.5 und 1.7.6
Kapitel 4 Bauprodukte für den Metallbau:
lfd. Nrn. 4.3.1, 4.3.2, 4.5.1, 4.5.4, 4.5.6, 4.5.7, 4.8.2, 4.8.7, 4.8.10, 4.8.12, 4.8.13, 4.8.34 bis 4.8.37, 4.8.55 bis 4.8.58, 4.8.64, 4.8.65, 4.8.69 und 4.8.70
Kapitel 10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung:
lfd. Nrn. 10.31 und 10.32
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.
Kapitel 12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung:
lfd. Nr. 12.2.4
Kapitel 14 Feuerungsanlagen:
lfd. Nrn. 14.1.13, 14.1.28, 14.1.29, 14.1.31 bis 14.1.33, 14.1.49, 14.1.55 und 14.2.6
Kapitel 15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
lfd. Nrn. 15.32 und 15.41
Kapitel 16 Gerüstbauteile:
lfd. Nr. 16.11
Anlagen:
lfd. Nrn. 0.2.2, 1.22, 4.23, 4.24, 4.37, 4.42, 4.51, 1 1.4, 14.5, 14.6, 15.8, 15.17 und 17.5
Bauregelliste a Teil 2:
Kapitel 2:
lfd. Nrn. 2.4, 2.24 bis 2.26 und 2.45
Anlagen:
lfd. Nrn. 8 und 12 Bauregelliste a Teil 3: Kapitel 2: lfd. Nr. 2.4
Bauregelliste B Teil 1:
Kapitel 1 Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen nach der Bauproduktenrichtlinie:
lfd. Nrn. 1.1.2.4, 1.1.7.1 bis 1.1.7.3, 1.3.2.2, 1.3.3.1, 1.4.8.1, 1.5.4, 1.8.4 bis 1.8.6, 1.9.6 bis 1.9.8, 1.13.4 und 1.14.8 bis 1.14.14
Kapitel 4 Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist:
lfd. Nrn. 4.1, 4.2 und 4.11
Anlagen:
lfd. Nrn. 06, 1/3.2 bis 1/3.4, 1/8.2, 1/8.3 und 1/14.2
Bauregelliste B Teil 2:
Kapitel 1 Technische Gebäudeausrüstung:
lfd. Nr. 1.3.7 Liste C:
Kapitel 2 Bauprodukte für den Ausbau:
lfd. Nr. 2.15
Diese Änderungen der Bauregelliste a Teil 1 bis Teil 3, der Bauregelliste B Teil 1 mit Ausnahme der Regelung unter der lfd. Nr. 1.3.3.1 (vorgefertigte Fachwerkträger mit Nagelplatten nach EN 14.250:2004-11), der Bauregelliste B Teil 2 und der Liste C treten am 26. Februar 2007 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten die entsprechenden Nummern jeweils - Ausgabe 2006/1 - außer Kraft. Die Regelung unter der lfd. Nr. 1.3.3.1 der Bauregelliste B Teil 1 tritt am 29. März 2007 in Kraft. Nach Auffassung der Europäischen Kommission darf diese Regelung nicht vor Ablauf des 28. März 2007 aufgrund der Informationsrichtlinie 98/48/EG eingeführt werden.
Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen werden im Abschnitt 2.1 wie folgt geändert:
2 Bauregelliste a Teile 1, 2 und 3
2.1 Bauregelliste a Teil 1
In der Bauregelliste a Teil 1 werden in Spalte 3 technische Regeln für Bauprodukte angegeben, die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen von Bedeutung sind und die die betroffenen Produkte hinsichtlich der Erfüllung der für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen hinreichend bestimmen. Diese technischen Regeln bezeichnen die geregelten Bauprodukte. Im Einzelfall sind technische Regeln ggf. nur für bestimmte Verwendungszwecke maßgeblich. Weitere Bestimmungen sind ggf. in den Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1 enthalten.
Bauprodukte sind in die Bauregelliste a Teil 1 nur aufgenommen worden, wenn ihre Anforderungen hinsichtlich einer erforderlichen Feuerwiderstands- oder Baustoffklasse geregelt sind. In der Spalte 3 dieser Liste wird eine Norm aus der Reihe DIN 4102 dann genannt, wenn
Auf eine Normangabe wird in der Regel verzichtet, wenn die Baustoffklasse als bekannt vorausgesetzt werden kann - z.B. Nichtbrennbarkeit von Stahl - oder wenn in der zitierten Produktnorm auf DIN 4102 hingewiesen wird.
Je nach Zusammensetzung der Bauprodukte und der Art ihrer Verwendung können Anforderungen im Hinblick auf den Gesundheits- bzw. Umweltschutz gestellt sein, die durch die in der Bauregelliste a enthaltenen technischen Regeln nicht abgedeckt sind. Solche Anforderungen ergeben sich zum Beispiel aus stofflichen Verboten oder Beschränkungen sowie allgemeinen Vorschriften oder Grundsätzen anderer Rechtsbereiche (z.B. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Wasserhaushaltsgesetz), aus denen einschränkende Bestimmungen abzuleiten wären.
In die Bauregelliste a Teil 1 können auch Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen werden, sofern das festgestellte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Nicht harmonisierte europäische Normen für Bauprodukte, die zu den in der Bauregelliste a Teil 1 aufgeführten Produktbereichen gehören, können - erforderlichenfalls auch mit notwendigen Anlagen - in die Bauregelliste a Teil 1 aufgenommen werden.
Sind solche Normen nicht in die Bauregelliste aufgenommen, so handelt es sich um "sonstige Bauprodukte" im Sinne der Landesbauordnungen.
Bauregelliste
(Stand: 26.04.2021)
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