umwelt-online: Allgemeine Bundesbergverordnung (3)
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Gemeinsame Anforderungen für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1  05 Anhang 1
(zu den §§ 11 und 12)

1 Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre und Brandschutz

1.1 Allgemeines

1.1.1 Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um

1.1.1.1 beurteilen zu können, ob explosionsfähige oder gesundheitsgefährdende Stoffe in der Atmosphäre vorhanden sind und ihre Konzentration messen zu können.

1.1.2 Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 sind Überwachungseinrichtungen zur automatischen und kontinuierlichen Messung der Gaskonzentrationen an bestimmten Stellen, automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren einzubauen und zu betreiben. In den Fällen, in denen Messungen automatisch durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Meßergebnisse aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.

1.1.3 In Arbeitsstätten, in denen brennbare Stäube auftreten, sind Vorkehrungen zu treffen, um Ablagerungen derartiger Stäube zu verringern, zu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden.

1.1.4 In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen verboten. Nicht zulässig sind ferner der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen kann. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeugende Maßnahmen gegen das Entstehen von Bränden oder Explosionen getroffen werden.

1.1.5 Für untertägige Betriebe, die Grubengas führen oder brennbare Stäube aufweisen, gilt an Stelle der Nummer 1.1.4 folgendes:

1.1.5.1 Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse und jegliche Gegenstände zur Erzeugung offener Flammen mit sich zu führen.

1.1.5.2 Brennschneiden und Schweißen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten sind nur in Ausnahmefällen vorbehaltlich besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zulässig.

1.2 Explosionsschutz

1.2.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, dem Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Vorkehrungen zu treffen, um

1.2.1.1 das Entstehen und Ansammeln explosionsfähiger Gas- und explosionsfähiger Staub-Luftgemische zu verhindern,

1.2.1.2 die Zündung explosionsfähiger Gas- und explosionsfähiger Staub-Luftgemische zu verhindern,

1.2.1.3 die Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern und zu bekämpfen,

1.2.1.4 die Auswirkungen von Explosionen so zu verringern, daß Beschäftigte möglichst nicht gefährdet werden.

1.2.2 Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum Explosionsschutz hat der Unternehmer einen Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.

1.3 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre

1.3.1 In den Fällen, in denen sich gesundheitsgefährdende Stoffe in der Atmosphäre angesammelt haben oder ansammeln können, hat der Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit keine Gefahr für die Beschäftigten entsteht. Derartige Stoffe sind am Entstehungsort abzusaugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind Ansammlungen auf ein zulässiges Maß zu verdünnen.

1.3.2 Für Bereiche, in denen Beschäftigte gesundheitsgefährdenden Stoffen oder gesundheitsgefährdenden Gasen in der Atmosphäre ausgesetzt sein können, müssen geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl verfügbar sein. Die Geräte sind angemessen aufzubewahren und so instandzuhalten, daß sie einsatzbereit bleiben. Für ihre Benutzung muß eine ausreichende Anzahl von sachkundigen Personen an der Arbeitsstätte zur Verfügung stehen.

1.3.3 Soweit toxische oder andere schädliche Gase in gesundheitsgefährdender Konzentration in der Atmosphäre vorhanden sind oder sein können, muß der Unternehmer einen Plan aufstellen, in dem die vorbeugenden Maßnahmen und die erforderliche Schutzausrüstung eingehend festzulegen sind (Gasschutzplan). Den Plan hat er regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.

1.3.4 (aufgehoben)

1.4 Brandschutz

1.4.1 Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, dem Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die Ausbreitung von Bränden sowie zu deren Erkennung und Bekämpfung zu treffen. Dabei ist auch Gefahren durch brennbare Stäube Rechnung zu tragen. Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung zu gewährleisten.

1.4.2 Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

1.4.3

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