Hinweise zur Durchführung des Überwachungsumfanges
Anlage I.6.1
"Für die Feststellung der Schadstoffbelastung und des hierfür durchzuführenden Untersuchungsumfanges sind die Vorgaben der Nr. 5 der DIN 19731 zu beachten, auf die auch in § 12 der Bodenschutzverordnung Bezug genommen wird.
Hiernach ist zunächst durch den Betreiber der Verwertungsmaßnahme durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen zu prüfen, ob mit einer Belastung des Materials zu rechnen ist.
Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich chemisch-analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich,
wenn keine Hinweise auf anthropogene Veränderungen und geogene Stoffanreicherungen vorliegen, z.B. bei der Ausweisung von Baugebieten auf Flächen, die bisher weder gewerblich, industriell noch militärisch genutzt wurden;
bei Bodenmaterial aus Gebieten, die anthropogen erhöhte Hintergrundwerte an bodengefährdenden Stoffen aufweisen, sofern dieses wieder in gleiche Tiefenlage innerhalb des Bodenprofils eingebaut wird und dessen Verwertung am Ausbauort oder an vergleichbaren Standorten in der Region erfolgt. Dabei sind eventuell bestehende Nutzungseinschränkungen zu berücksichtigen. Diese Gebiete sind festzulegen.
bei Bodenmaterial aus Gebieten, deren Böden geogen erhöhte Gehalte an bodengefährdenden Stoffen aufweisen, sofern dieses wieder auf Böden des gleichen Ausgangsmaterials der Bodenbildung aufgebracht wird. Dabei sind eventuell bestehende Nutzungseinschränkungen zu berücksichtigen.
bei Oberbodenmaterial aus Klein- und Hausgärten, sofern dieses wieder auf dasselbe Grundstück aufgebracht wird.
bei Oberbodenmaterial aus Böden unter Waldnutzung, sofern dieses wieder auf Böden unter Waldnutzung aufgebracht wird.
Ergibt sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Belastung des Bodenmaterials durch bodengefährdende Stoffe, sind chemische Untersuchungen erforderlich. Der Umfang dieser Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen:
Das Bodenmaterial ist auf bodengefährdende Stoffe zu untersuchen, die mit der Nutzung oder der räumlichen Lage der Entnahmefläche verbunden gewesen sein können bzw. den Schaden verursacht haben.
Bei konkretem Verdacht ist das Bodenmaterial hinsichtlich der vermuteten bodengefährdenden Stoffe (Gesamtgehalte) und hinsichtlich der sich ergebenden Stoffgehalte im Bodenwasser und der für ihr Verhalten wesentlichen Bodenparameter (z.B. pH-Wert, Gehalte an organischer Substanz und Ton) zu untersuchen. Für Bodenmaterial aus Altlasten und Altlastverdachtsflächen ist bei deren Untersuchung die fachspezifische Vorgehensweise aus dem Altlastenbereich anzuwenden.
Ein Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der nachstehend genannten Herkunft, wobei die jeweils charakteristischen Verunreinigungen beispielhaft aufgeführt werden (in Klammern):
Böden in Gewerbe- und Industriegebieten sowie militärisch genutzten Gebieten (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
Oberböden (bei aufgeschütteten Böden auch tiefere Schichten) im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete, z.B. Innenstadtbereiche größerer Städte (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
Altlastenverdächtige Flächen, Altlasten und deren Umfeld sowie Boden- und Grundwasserschadensfälle und deren Umfeld (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand (Blei, Zink, Cadmium und Nickel), Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK);
Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen (z.B. behandelte Strommasten, Brücken), (Pb, Zn, Cd, Cu, Polychlorierte Biphenyle (PCB));
Baggergut, wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sedimentsvermuten lässt (SM, Mineralöl-Kohlenwasserstoffe, PAK, PCB);
Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten, z.B. Zementwerke, Krematorien, Metallschmelzen (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
Böden von Überschwemmungsflächen (auch Hochwasserrückhaltebecken), wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments erwarten lässt (SM, PAK, PCB);
Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich (SM, Cyanide, PAK, Salze);
Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm und Komposten (SM, PAK, PCB, PCDD/F) oder anderer Abfälle aus Gewerbe und Industrie (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde (SM, PAK, PCB, PCDD/F);
Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten (SM, Organochlorpestizide, PAK) oder für Sonderkulturen, wie Weinbau, Hopfenanbau usw. (Cu, As, Hg, Organochlorpestizide) genutzt wurden;
Gebiete, deren Böden erhöhte geogene Hintergrund-Gesamtgehalte erwarten lassen (SM);
Oberböden von Waldstandorten (SM, Organochlorpestizide, PAK, PCDD/F).
Die Probenahme erfolgt für Böden nach E DIN ISO 10381-1 und für Bodenmaterial nach DIN 52101 bzw. DIN EN 932-1.
Die Probenvorbehandlung erfolgt für die Untersuchung auf anorganische Stoffe nach DIN ISO 11464 und für die Untersuchung auf organische Stoffe nach E DIN ISO 14507.