umwelt-online: Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (3)
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  Anlage I.2

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  Hinweise zur Durchführung des Überwachungsumfanges Anlage I.6.1

"Für die Feststellung der Schadstoffbelastung und des hierfür durchzuführenden Untersuchungsumfanges sind die Vorgaben der Nr. 5 der DIN 19731 zu beachten, auf die auch in § 12 der Bodenschutzverordnung Bezug genommen wird.

Hiernach ist zunächst durch den Betreiber der Verwertungsmaßnahme durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen zu prüfen, ob mit einer Belastung des Materials zu rechnen ist.

Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorerkundung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich chemisch-analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich,

Ergibt sich aufgrund der Vorerkundung ein Verdacht auf Belastung des Bodenmaterials durch bodengefährdende Stoffe, sind chemische Untersuchungen erforderlich. Der Umfang dieser Untersuchungen richtet sich nach den Vorkenntnissen:

Ein Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial der nachstehend genannten Herkunft, wobei die jeweils charakteristischen Verunreinigungen beispielhaft aufgeführt werden (in Klammern):

  1. Böden in Gewerbe- und Industriegebieten sowie militärisch genutzten Gebieten (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  2. Oberböden (bei aufgeschütteten Böden auch tiefere Schichten) im Kernbereich urbaner und industriell geprägter Gebiete, z.B. Innenstadtbereiche größerer Städte (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  3. Altlastenverdächtige Flächen, Altlasten und deren Umfeld sowie Boden- und Grundwasserschadensfälle und deren Umfeld (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  4. Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand (Blei, Zink, Cadmium und Nickel), Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK);
  5. Oberböden neben Bauten mit korrosionshemmenden Anstrichen (z.B. behandelte Strommasten, Brücken), (Pb, Zn, Cd, Cu, Polychlorierte Biphenyle (PCB));
  6. Baggergut, wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sedimentsvermuten lässt (SM, Mineralöl-Kohlenwasserstoffe, PAK, PCB);
  7. Oberböden im Einwirkungsbereich relevanter Emittenten, z.B. Zementwerke, Krematorien, Metallschmelzen (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  8. Böden von Überschwemmungsflächen (auch Hochwasserrückhaltebecken), wenn das Einzugsgebiet des Gewässers eine Verunreinigung des Sediments erwarten lässt (SM, PAK, PCB);
  9. Abraummaterial des (historischen) Bergbaus und dessen Einwirkungsbereich (SM, Cyanide, PAK, Salze);
  10. Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen mit dem Verdacht auf unsachgemäße Aufbringung von Klärschlamm und Komposten (SM, PAK, PCB, PCDD/F) oder anderer Abfälle aus Gewerbe und Industrie (einzelfallspezifische Verunreinigungen);
  11. Flächen, auf denen langjährig unbehandeltes Abwasser verrieselt wurde (SM, PAK, PCB, PCDD/F);
  12. Oberböden (bis 30 cm Tiefe bzw. bis Bearbeitungstiefe) von Flächen, die langjährig als Klein- und Hausgärten (SM, Organochlorpestizide, PAK) oder für Sonderkulturen, wie Weinbau, Hopfenanbau usw. (Cu, As, Hg, Organochlorpestizide) genutzt wurden;
  13. Gebiete, deren Böden erhöhte geogene Hintergrund-Gesamtgehalte erwarten lassen (SM);
  14. Oberböden von Waldstandorten (SM, Organochlorpestizide, PAK, PCDD/F).

Die Probenahme erfolgt für Böden nach E DIN ISO 10381-1 und für Bodenmaterial nach DIN 52101 bzw. DIN EN 932-1.

Die Probenvorbehandlung erfolgt für die Untersuchung auf anorganische Stoffe nach DIN ISO 11464 und für die Untersuchung auf organische Stoffe nach E DIN ISO 14507.

Tabelle II.1.1.2a Zuordnungswerte Feststoff für Boden *

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