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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
- Brandenburg -
Vom 6. März 2025
(GVBl. II vom 10.03.2025 Nr. 19)
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 142 des Bundesberggesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden zur Ausführung des Bundesberggesetzes mit den Maßgaben der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a bis m des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1003) wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Die Ermächtigung nach § 107 Absatz 1 und 4 des Bundesberggesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Aufhebung oder Beschränkung von Baubeschränkungsgebieten wird für die festgesetzten Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe i Satz 1 des Einigungsvertrages als Baubeschränkungsgebiete fortgelten, auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 68 Absatz 1 des Bundesberggesetzes, Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 des Bundesberggesetzes zu erlassen, wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
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(Stand: 07.04.2025)
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