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BergbhZV - Bergbehörden-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz
- Brandenburg -
Vom 2. April 2025
(GVBl. II Nr. 26 vom 03.04.2025)
Archiv 2005
Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 6. März 2025 (GVBl. II Nr. 19) verordnet der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz:
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Ausführung des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie für die auf der Grundlage des § 68 Absatz 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständig für die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2 und die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
(3) Die zuständigen Behörden für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes sind diejenigen, die jeweils über Anträge auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung entscheiden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (03.04.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bergbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom 10. November 2005 (GVBl. II S. 526), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2009 (GVBl. II S. 120) geändert worden ist, außer Kraft.
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(Stand: 22.04.2025)
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