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Regelwerk, Bergrecht

MarkscheiderG - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
- Baden-Württemberg -

Vom 5. Oktober 1987
(GBl. S. 430; 17.06.1997 S. 278; 29.06.1998 S. 359; 01.07.2004 S. 469; 14.10.2008 S. 343 08; 17.12.2009 S. 809aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7501


zur aktuellen Fassung

Der Landtag hat am 17. September 1987 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anerkennung

Wer in Baden-Württemberg eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider (Anerkennung) durch das Regierungspräsidium Freiburg.

§ 2 Voraussetzung für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist an Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Dieser Befähigung steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und das Wirtschaftsministerium die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde,
  2. der Bewerber entmündigt ist oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  4. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.

(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
  4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Regierungspräsidium Freiburg beantragt worden ist,
  5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und
  6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.

(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4 Urkunde über die Anerkennung

Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Zustellung darf erst erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich durch das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.

§ 5 Aufhebung

Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Regierungspräsidium Freiburg aufzuheben.

§ 6 Bekanntmachung

Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekanntzumachen.

§ 7 Übergangsbestimmung

Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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