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Regelwerk, Bergrecht

BBergGZuVO - Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz
- Baden Württemberg -

Vom 13. Januar 1982
(GBl. 1982 S. 41; 19.03.1985 S. 71; 23.07.1991 S. 509; 17.06.1997 S. 278; 01.07.2004 S. 469; 25.01.2012 S. 65)
Gl.-Nr.: 7501


Auf Grund von § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2 und § 142 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Verordnungen soweit nach dem Bundesberggesetz nicht Bundesbehörden zuständig sind und sich aus den Verordnungen oder aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Das Umweltministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 31 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 3 und § 173 Abs. 1 BBergG.

(3) Zuständige Behörde für die Ausführung von § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

§ 2

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 und § 142 BBergG sowie von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG wird auf das Umweltministerium übertragen; es kann diese Verordnung ändern.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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